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Die UN-Pension ist in Spanien steuerpflichtig: Was der Oberste Gerichtshof entschieden hat und wie Sie sich wehren

Die Besteuerung der UN-Pension in Spanien beschäftigte die Gerichte mehr als ein Jahrzehnt lang, doch das Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs vom 21. Dezember 2022 (Nr. 1737/2022) hat die Unsicherheit beendet: Ehemalige Bedienstete der Vereinten Nationen mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien können für die Pension, die sie vom Gemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen beziehen, keine Befreiung von der spanischen Einkommensteuer (IRPF) geltend machen.

Wenn Sie als Bediensteter oder Bedienstete der UN oder einer ihrer Sonderorganisationen (WHO, UNESCO, FAO, IAO…) tätig waren und heute in Spanien leben, haben Sie sich wahrscheinlich gefragt, ob Ihre Altersrente in der spanischen Einkommensteuererklärung anzugeben ist oder ob die Steuerbefreiung aus Ihrer aktiven Dienstzeit fortgilt. Nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs ist die Antwort eindeutig: Sie ist steuerpflichtig. Das bedeutet jedoch nicht, dass es keinen Spielraum zur Optimierung Ihrer steuerlichen Situation gäbe oder dass Sie einen Steuerbescheid ungeprüft hinnehmen sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Seit Dezember 2022 unterliegt die UN-Pension als Arbeitseinkommen der spanischen Einkommensteuer (Art. 17 IRPF-Gesetz), gemäß dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 21. Dezember 2022 (Nr. 1737/2022).
  • Keine steuerfreien „Bezüge“: Nach Auffassung des Gerichts fallen Pensionen nicht unter diesen Begriff des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen von 1946.
  • Gefestigte Rechtsprechung: Dieselbe Argumentation hatte das Gericht wenige Monate zuvor auf NATO-Pensionäre angewandt (Urteil vom 13. Juni 2022); es handelt sich also nicht um einen Einzelfall.
  • Andere Regeln für EU-Beamte und Militärangehörige: Pensionen von EU-Beamten sind ausdrücklich steuerbefreit, und das Gehalt (nicht die Pension) spanischer Soldaten in aktiven UN- oder NATO-Einsätzen ist nach Art. 7.p) IRPF-Gesetz befreit.
  • Es gibt Handlungsspielraum: Prüfung der Einbehalte, Anrechnung ausländischer Steuern, Berichtigung noch nicht verjährter Steuererklärungen und das laufende Vorgehen gegen die steuerliche Diskriminierung internationaler Bediensteter bei anderen Steuern.

Was der spanische Oberste Gerichtshof zur UN-Pension entschieden hat

Um die Besteuerung der UN-Pension in Spanien zu verstehen, muss man von einem einzigen Urteil ausgehen. Der Oberste Gerichtshof entschied die Frage mit seinem Urteil vom 21. Dezember 2022 (Nr. 1737/2022) im Revisionsverfahren, das die spanische Staatsanwaltschaft für Rechtsangelegenheiten (Abogacía del Estado) gegen ein früheres, die Steuerbefreiung bejahendes Urteil des Obersten Gerichtshofs der Balearen eingelegt hatte.

Im Mittelpunkt der rechtlichen Debatte stand eine einzige Vorschrift: Abschnitt 18 Buchstabe b der Beitrittsurkunde Spaniens zum Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen von 1946 (auf Spanisch), die nach der spanischen Ratifizierung 1974 im Staatsanzeiger veröffentlicht wurde. Danach sind die von der UN an ihre Bediensteten gezahlten „Gehälter und Bezüge“ steuerfrei.

Das Gericht legt den Begriff „Bezüge“ so aus, dass er an den aktiven Dienst und die tatsächliche Ausübung des Amtes gebunden ist. Nach dem Eintritt in den Ruhestand stehen die Bediensteten nicht mehr im Dienst der Organisation. Die Pension, die sie erhalten (auch wenn sie aus dem Gemeinsamen Pensionsfonds stammt, der teilweise aus ihren eigenen Beiträgen gespeist wird), wird daher im Interesse der Pensionäre selbst gezahlt und nicht im Interesse der UN.

Daraus folgert der Oberste Gerichtshof, dass die Einkommensteuerbefreiung auf die UN-Pension nicht anwendbar ist und die Leistung gemäß Artikel 17 des Gesetzes 35/2006 über die Einkommensteuer als Arbeitseinkommen zu versteuern ist. Eine ausführliche juristische Analyse des Urteils (auf Spanisch) zeichnet zudem den Verlauf des Rechtsstreits von den ersten Entscheidungen bis zur gefestigten Rechtsprechung nach.

Warum vor dem Urteil so große Unsicherheit herrschte

Bis 2022 standen sich die Positionen von Verwaltung und Gerichten gegenüber. Die spanische Steuerbehörde und das Zentrale Wirtschaftsverwaltungsgericht (TEAC, Entscheidung vom 5. April 2018) vertraten die Auffassung, die UN-Pension sei in Spanien steuerpflichtig. Dagegen hatten mehrere Urteile des Obersten Gerichtshofs von Madrid aus den Jahren 2003 bis 2016 sowie das Urteil des Obersten Gerichtshofs der Balearen vom 16. Dezember 2020 (Verfahren 188/2020) die Steuerbefreiung anerkannt. Gegen dieses letzte Urteil legte die Abogacía del Estado Rechtsmittel ein, woraus das vereinheitlichende Urteil des Obersten Gerichtshofs hervorging.

Auch die Generaldirektion für Steuern hatte in mehreren verbindlichen Auskünften die Steuerpflicht vertreten. Sie stützte sich darauf, dass die Vorrechte des Übereinkommens gemäß dessen Abschnitt 20 im Interesse der Organisation und nicht des einzelnen Bediensteten gewährt werden. Dieses Hin und Her zwischen den Gerichten sorgte jahrelang für Rechtsunsicherheit bei Pensionären internationaler Organisationen mit Wohnsitz in Spanien, von denen viele ihre Erklärungen in Erwartung einer endgültigen Entscheidung unter Anwendung der Befreiung abgegeben hatten.

UN-, NATO- und EU-Pension im Vergleich: Wie werden sie besteuert?

Nicht alle internationalen Organisationen werden in Spanien steuerlich gleich behandelt, und eine Verwechslung gehört zu den häufigsten Fehlern von Pensionären. Die folgende Tabelle fasst die Lage der einzelnen Gruppen zusammen:

Organisation / GruppeUnterliegt die Pension der spanischen Einkommensteuer?RechtsgrundlageMaßgebliches Urteil oder Kriterium
UN und Sonderorganisationen (WHO, FAO, UNESCO, IAO…)JaUN-Übereinkommen 1946, Abschnitt 18 b)Oberster Gerichtshof 21.12.2022, Nr. 1737/2022
NATOJaOttawa-Abkommen 1951, Art. XIXOberster Gerichtshof 13.06.2022, Revision 5579/2020
Europäische Union (EU-Beamte)Nein (ausdrückliche Befreiung)Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU, Art. 13Befreiung im Protokoll selbst anerkannt
Spanische Soldaten in aktiven UN-/NATO-Einsätzen (Gehalt, nicht Pension)Das Gehalt im aktiven Dienst nichtArt. 7.p) IRPF-GesetzOberster Gerichtshof 8.4.2024 und Urteile 2025-2026 (UNIFIL)

Der Fall der Soldaten im aktiven Einsatz ist nicht mit der Altersrente vergleichbar: Er betrifft das während des aktiven Dienstes im Ausland bezogene Gehalt, nicht die Leistung nach dem Ruhestand, um die es im Urteil zur UN-Pension geht.

So können Sie sich wehren: Steuerstrategien bei der Besteuerung der UN-Pension

Dass die UN-Pension nun eindeutig der spanischen Einkommensteuer unterliegt, heißt nicht, dass es keinen Handlungsspielraum gibt. Eine spezialisierte Beratung für UN-Pensionäre kann bei der endgültigen Steuerlast einen echten Unterschied machen. Die üblichen Ansatzpunkte sind:

  • Prüfung des Steuereinbehalts und der Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage: Ein Teil der Pension kann auf Beiträgen beruhen, die der Bedienstete früher aus bereits versteuertem Einkommen geleistet hat. Das kann eine Minderung der Bemessungsgrundlage ermöglichen und eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung vermeiden.
  • Anrechnung ausländischer Steuern zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung (Art. 80 IRPF-Gesetz), wenn im Land der früheren Dienststelle bereits eine vergleichbare Steuer auf dasselbe Einkommen gezahlt wurde.
  • Berichtigung noch nicht verjährter Steuererklärungen (die letzten vier Steuerjahre), wenn sich herausstellt, dass falsch erklärt oder bereits durch die Rechtsprechung überholte Kriterien angewandt wurden.
  • Planung der gesamten Vermögensbesteuerung: Erbschaften, Vermögensteuer und Gewinne aus dem Verkauf der Wohnung, wo für internationale Bedienstete weiterhin Unterschiede in der Behandlung bestehen, die im Einzelfall zu prüfen sind.
  • Prüfung einer Beschwerde wegen steuerlicher Diskriminierung bei den europäischen Institutionen, wenn die unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen andere Steuern als die Einkommensteuer auf die Pension betrifft.

Welche dieser Möglichkeiten für Sie in Betracht kommt, ergibt sich nur aus Ihrem konkreten Fall: zahlende Organisation, betroffene Steuerjahre, früheres Wohnsitzland und Vermögensstruktur. Der Bereich Internationales Steuerrecht von Riera Consulting ist genau auf solche Konstellationen ausgerichtet, und unser Fachbereich für EU-Beamte befasst sich zudem mit Fragen zu Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Erbschaft, die bei diesem Mandantenprofil häufig hinzukommen.

Die Erfahrung von Riera Consulting bei der Verteidigung internationaler Bediensteter

Riera Consulting ist nicht zufällig auf diesem Gebiet tätig. Wie ein Bericht der Zeitschrift Emprendedores über die Kanzlei (auf Spanisch) festhält, wurde Riera Consulting bei der jüngsten Ausgabe der Emprendedores-Preise mit dem ProDespachos-Preis ausgezeichnet, und zwar für seinen Einsatz für ein gerechteres Steuersystem für international tätige Arbeitnehmer.

Die von Víctor Riera geleitete Kanzlei reichte 2020 bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde wegen der steuerlichen Diskriminierung ein, die Beamte und sonstige Bedienstete der europäischen Institutionen in Spanien erfahren, obwohl sie dort wohnen, arbeiten und Steuern zahlen. Die Beschwerde betrifft Vergünstigungen wie die Befreiung von der Vermögensteuer, Ermäßigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, den Verzicht auf die Zurechnung fiktiver Mieteinkünfte und die Befreiung bei Reinvestition in die Hauptwohnung.

Demselben Bericht zufolge befasst sich Riera Consulting derzeit mit den Pensionen internationaler Bediensteter (einschließlich derjenigen von UN, NATO und EU) und berät die Vereinigung spanischer internationaler Bediensteter (AFIE) in Madrid. Diese unter spanischen Kanzleien seltene Spezialisierung hat die Expansion der ursprünglich in Alicante ansässigen Kanzlei nach Madrid und Barcelona vorangetrieben.

Häufige Fehler bei der Angabe der UN-Pension in der Steuererklärung

  • Die Befreiung aus Gewohnheit anwenden und dabei das Kriterium des Urteils des Obersten Gerichtshofs der Balearen von 2020 fortführen, das der Oberste Gerichtshof 2022 aufgehoben hat.
  • Nicht zwischen dem Gehalt im aktiven Dienst und der Altersrente unterscheiden: Ersteres kann in bestimmten Fällen von Auslandstätigkeit steuerfrei sein, das gilt aber nicht automatisch für die Pension.
  • Den Teil der Pension übersehen, der auf bereits versteuerten eigenen Beiträgen beruht, wodurch dasselbe Einkommen doppelt besteuert werden kann.
  • Die Vierjahresfrist verstreichen lassen, um Erklärungen für Jahre zu berichtigen, in denen ein falsches steuerliches Kriterium angewandt wurde.
  • Den Fall der UN auf die EU übertragen, obwohl beide Organisationen unterschiedliche Regelungen über Vorrechte und Immunitäten und damit unterschiedliche steuerliche Folgen haben.

Häufig gestellte Fragen

Ist die UN-Pension in Spanien von der Einkommensteuer befreit?

Die Altersrente der UN ist in Spanien nicht von der Einkommensteuer (IRPF) befreit. Seit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 21. Dezember 2022 wird sie gemäß Artikel 17 IRPF-Gesetz als Arbeitseinkommen besteuert.

Was besagt das Urteil des Obersten Gerichtshofs von 2022 genau?

Das Urteil (Nr. 1737/2022) stellt fest, dass der Begriff der steuerfreien „Bezüge“ im UN-Übereinkommen keine Altersrenten umfasst, da diese im Interesse des Bediensteten und nicht der Organisation gezahlt werden.

Gilt diese Rechtsprechung auch für NATO-Pensionäre?

Ja. Der Oberste Gerichtshof wandte in seinem Urteil vom 13. Juni 2022 eine entsprechende Argumentation auf NATO-Pensionäre an und bestätigte, dass auch deren Altersrente der spanischen Einkommensteuer unterliegt.

Und die Pensionen von EU-Beamten?

Für Pensionen von EU-Beamten gilt eine andere Regelung: Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union erkennt ihre Befreiung ausdrücklich an, anders als bei UN und NATO.

Kann ich in früheren Jahren zu viel gezahlte Einkommensteuer zurückfordern?

Nur für noch nicht verjährte Steuerjahre, in der Regel die letzten vier Jahre, und nur wenn ein Rechenfehler oder ein berichtigungsfähiger Punkt vorliegt, der sich von dem 2022 vom Obersten Gerichtshof festgelegten Kriterium unterscheidet.

Warum ist das Gehalt eines Soldaten im UN-Einsatz steuerfrei, die Pension aber nicht?

Das Gehalt im aktiven Dienst kann unter die Befreiung nach Artikel 7.p) IRPF-Gesetz fallen, die für Einkünfte aus tatsächlich im Ausland geleisteter Arbeit gedacht ist. Die Altersrente beruht nicht auf aktivem Dienst und fällt daher nicht unter diese Regelung.

Was kann ich tun, wenn das Finanzamt bereits einen Steuerbescheid dazu erlassen hat?

Es empfiehlt sich, die gesamte Akte zu prüfen, bevor Sie den Bescheid akzeptieren. Möglicherweise lässt sich der Betrag anfechten, lassen sich nicht berücksichtigte Abzüge geltend machen oder eine Ratenzahlung vereinbaren, jeweils mit Unterstützung einer Fachperson.

Lohnt sich eine spezialisierte Beratung, wenn ich ohnehin Steuern zahlen muss?

Ja. Auch wenn die Besteuerung der UN-Pension geklärt ist, hängt der endgültige Betrag von Faktoren wie eigenen Beiträgen, Doppelbesteuerung oder Vermögen ab, bei denen weiterhin legitimer Optimierungsspielraum besteht.

Machen Sie aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofs eine gut vorbereitete Steuererklärung, kein Problem

Die Besteuerung der UN-Pension in Spanien ist keine offene Frage mehr, bleibt aber ein technisches Feld, in dem ein kleines Detail (ein falsch berücksichtigter Beitrag, ein ungeprüftes Steuerjahr, ein vergessener Abzug) einen erheblichen Unterschied bei der Steuerlast ausmachen kann. Bei Riera Consulting arbeiten wir seit Jahren mit internationalen Bediensteten und Organisationen wie der AFIE zusammen und kennen die Details, auf die es in diesen Verfahren ankommt, aus erster Hand.

Wenn Sie eine Pension der UN, der NATO oder einer anderen internationalen Organisation beziehen oder demnächst beziehen werden und sicherstellen möchten, dass Sie sie korrekt erklären (und nicht mehr zahlen als nötig), kontaktieren Sie unser Team für Internationales Steuerrecht, und wir prüfen Ihren Fall.

Steuerliche Vorrechte von EU-Beamten und sonstigen Bediensteten in Spanien

Die steuerlichen Vorrechte von EU-Beamten in Spanien beruhen auf dem Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union. Dieser dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügte Text regelt unter anderem die steuerliche Sonderstellung der Beamten und sonstigen Bediensteten der europäischen Institutionen: Ihre Bezüge sind von der nationalen Einkommensteuer befreit, unterliegen dafür aber einer eigenen Steuer der Union.

Rechtlich handelt es sich um das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU, in Spanien ist es jedoch vor allem durch seine praktische Wirkung bekannt: die besondere Steuerregelung für EU-Beamte, die im Land leben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage: Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der EU regelt in seinen Artikeln 12 und 13 die Besteuerung von Beamten und sonstigen Bediensteten.
  • Befreiung von der Einkommensteuer: Artikel 12 befreit EU-Beamte und sonstige Bedienstete von der spanischen Einkommensteuer (IRPF) auf die von der Union gezahlten Gehälter, die einer eigenen Steuer unterliegen (Verordnung 260/68).
  • Steuerlicher Herkunftswohnsitz: Nach Artikel 13 behält der Beamte für Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer den steuerlichen Wohnsitz, den er vor dem Dienstantritt bei der Institution hatte.
  • Nicht alle Einkünfte sind erfasst: Mieten, Kapitalerträge oder Tätigkeiten ohne Bezug zur Union werden in Spanien nach den allgemeinen Regeln besteuert.
  • Risiko, zu viel zu zahlen: Wird das Protokoll falsch angewandt (oder nicht reklamiert, obwohl ein Anspruch besteht), zahlt man womöglich Steuern, die das EU-Recht nicht verlangt, oder verliert Steuervorteile beim Hauptwohnsitz.

Was das EU-Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen für Beamte in Spanien bedeutet

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU ist ein Rechtstext im gleichen Rang wie die Gründungsverträge, derzeit in der konsolidierten Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016). Es regelt nicht nur Steuerfragen, sondern auch die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten und Archive der Institutionen, die Immunität der Richter des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und die diplomatischen Vorrechte der Ständigen Vertretungen.

Für EU-Beamte und sonstige Bedienstete ist Kapitel V maßgeblich, das den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union gewidmet ist und die Artikel 11 bis 16 umfasst. Diese Artikel schaffen eine echte europäische Steuer: eine Quellensteuer auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge, die an die Stelle der nationalen Steuern auf Arbeitseinkommen tritt.

Dieser Schutz geht auf den Fusionsvertrag von 1965 (Vertrag von Brüssel) zurück und ist bei allen späteren Vertragsreformen, einschließlich des Vertrags von Lissabon, im Wesentlichen unverändert geblieben. Der Grund ist funktional: Die finanzielle Unabhängigkeit der Beschäftigten supranationaler Institutionen soll gewahrt und verhindert werden, dass ein Mitgliedstaat steuerlichen Druck auf das Personal von Einrichtungen wie der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, der Europäischen Zentralbank oder dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO mit Sitz in Alicante) ausübt.

Was Artikel 12 besagt: die Einkommensteuerbefreiung für EU-Beamte und sonstige Bedienstete

Artikel 12 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EU führt eine Steuer zugunsten der Union auf die Gehälter, Löhne und Bezüge ein, die die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, und befreit dieselben Beträge von den nationalen Steuern. In Spanien bedeutet das: Ein Beamter des EUIPO, der Europäischen Kommission oder einer anderen erfassten Institution bezieht sein EU-Gehalt nicht in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ein.

Die technischen Einzelheiten dieser europäischen Steuer regelt die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 (auf Spanisch) des Rates vom 29. Februar 1968, die die Bedingungen und das Verfahren ihrer Anwendung festlegt. Der Steuersatz ist progressiv und folgt einer ähnlichen Logik wie die Einkommensteuer, wird aber von der Institution selbst berechnet und einbehalten, nicht von der spanischen Steuerbehörde (AEAT).

Eine wichtige Einschränkung: Die Befreiung gilt für das von der Union gezahlte Gehalt, nicht für jedes Einkommen des Beamten oder Bediensteten. Andere Einkünfte werden nach ihren eigenen Regeln besteuert, doch das EU-Gehalt darf nicht dazu verwendet werden, den Steuersatz für diese anderen Einkünfte zu erhöhen: Anders als beim in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen Progressionsvorbehalt erlaubt das Protokoll dem Staat nicht, es zu berücksichtigen, um die nationale Steuer indirekt zu erhöhen.

Was Artikel 13 besagt: die besondere Wohnsitzregel

Artikel 13 betrifft eine andere Frage: Wo zahlt ein Beamter, der wegen seines Amtes in einen anderen Mitgliedstaat zieht, Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer? Die Regel ist eindeutig: Der Beamte gilt als steuerlich weiterhin in dem Land ansässig, in dem er zuvor lebte, bevor er in den Dienst der Union trat, sofern der Umzug ausschließlich auf die Ausübung seines Amtes bei einer europäischen Institution zurückgeht.

In der Praxis entsteht dadurch eine besondere Lage: Ein belgischer Beamter, der beim EUIPO in Alicante tätig ist, kann tatsächlich in Spanien leben (beim Einwohnermeldeamt gemeldet, mit Kindern in der Schule und eigener Wohnung) und dennoch für Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer in Belgien steuerlich ansässig bleiben. Diese rechtliche Fiktion hat die meisten Streitigkeiten und das meiste Unverständnis bei den nationalen Steuerverwaltungen ausgelöst, auch bei der spanischen.

Welche Beamten und Bediensteten erfasst sind (und wer nicht)

Nicht jeder, der für eine Einrichtung mit EU-Bezug arbeitet, fällt automatisch unter das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU. Das Protokoll selbst verweist auf spätere Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates, um die genauen Gruppen von Beamten und Bediensteten festzulegen, für die die Artikel 11, 12 (Absatz 2) und 13 ganz oder teilweise gelten.

GruppeVon Art. 12-13 erfasst?Anwendbare Steuerregelung
Planbeamte der EU-Institutionen (Kommission, Parlament, EUIPO, EZB usw.)JaUnionssteuer (VO 260/68) + steuerlicher Herkunftswohnsitz
Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete der EU im Rahmen des StatutsJa, je nach der durch Verordnung festgelegten KategorieUnionssteuer + steuerlicher Herkunftswohnsitz
Direkt in Spanien von einer Institution eingestellte OrtskräfteIn der Regel nichtAllgemeine spanische Einkommensteuer
Bedienstete nichteuropäischer internationaler Organisationen (UN, NATO, WHO)Nein (anderes oder kein Protokoll)Abhängig vom geltenden Sitzabkommen oder Doppelbesteuerungsabkommen
Ruheständler der EU-Institutionen mit EU-AltersversorgungBesondere Regelung, nicht immer vollständig vergleichbarHat zu Rechtsstreitigkeiten über die Besteuerung von Pensionen in der Einkommensteuer geführt
Richter und Personal des EuGH, Mitglieder der Kommission und andere hohe AmtsträgerJa, mit zusätzlichen Sonderregeln (Art. 11, 21 und 22)Unionssteuer + zusätzliche Immunitäten

Dieser letzte Bereich (Ruheständler internationaler Organisationen, einschließlich der Vereinten Nationen oder der NATO, deren Pensionen in Spanien der Einkommensteuer unterliegen) ist heute eines der aktivsten Streitfelder, auch wenn er rechtlich durch andere Protokolle und Sitzabkommen als das Protokoll Nr. 7 der EU geregelt ist. Kurz gesagt: Die steuerlichen Vorrechte von EU-Beamten in Spanien sind kein einheitlicher Vorteil, ihre Reichweite hängt stets von der konkreten Kategorie der Stelle ab.

Wie sich das Protokoll auf Vermögen- und Erbschaftsteuer und den Hauptwohnsitz in Spanien auswirkt

Die Befreiung nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU endet nicht bei der Einkommensteuer. Da Artikel 13 den steuerlichen Herkunftswohnsitz bewahrt, kann ein in Spanien tätiger EU-Beamter für Vermögen- und Erbschaftsteuer als nicht ansässig gelten. Theoretisch sollte ihn das von der spanischen Besteuerung seines Vermögens außerhalb Spaniens nach diesen Steuern ausnehmen, während für das Vermögen, das er hier besitzt (typischerweise die Wohnung), die Regeln für Nichtansässige gelten.

Das praktische Problem: Spanien verweigert diesen Nichtansässigen Steuervorteile, die es Gebietsansässigen für ihren Hauptwohnsitz gewährt, nämlich die Befreiung von der Vermögensteuer, Ermäßigungen bei der Erbschaftsteuer, den Verzicht auf die Zurechnung fiktiver Mieteinkünfte in der Einkommensteuer und die Befreiung bei Reinvestition des Verkaufserlöses der Wohnung. Genau diese Diskriminierung war der Ursprung des bekanntesten Anwendungsfalls des Protokolls in Spanien.

Der Fall Riera Consulting: die Beschwerde bei der Europäischen Kommission wegen steuerlicher Diskriminierung

Im Jahr 2020 reichte der Anwalt Víctor Riera aus Alicante, geschäftsführender Partner von Riera Consulting, nach eingehender Prüfung der Regelungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EU eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission ein. Gegenstand war die nachteilige steuerliche Behandlung, die Spanien Beamten der europäischen Institutionen (viele davon Beschäftigte des EUIPO in Alicante) zukommen ließ: Als nach Artikel 13 des Protokolls steuerlich Nichtansässige wurden ihnen Vorteile für ihren Hauptwohnsitz in Spanien verweigert.

Die Europäische Kommission leitete ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien ein: Im Juni 2025 übermittelte sie ein Aufforderungsschreiben, und am 29. April 2026 gab sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu der Diskriminierung ab, die sie bei der Besteuerung des Hauptwohnsitzes Nichtansässiger sieht. Es handelt sich um Verfahrensschritte, nicht um ein Urteil: Passt Spanien seine Rechtsvorschriften nicht an, kann die Kommission den Gerichtshof der EU anrufen.

Dieser Fall ist weitgehend der Ursprung des Buches „El régimen fiscal de los funcionarios y agentes de las instituciones de la Unión Europea“ (Die Steuerregelung für Beamte und sonstige Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, Editorial Aranzadi, 2024), in dem Víctor Riera erstmals auf Spanisch das gesamte für diesen Bereich maßgebliche internationale, europäische und nationale Recht systematisch darstellt. Bislang hat keine andere spanische Kanzlei eine vergleichbare Monografie zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU in seiner Anwendung auf die Besteuerung von Beamten und Bediensteten veröffentlicht, was Riera Consulting eine einzigartige Position für die Beratung in komplexen Fällen verschafft.

Häufige Fehler bei der Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EU

  • Das EU-Gehalt aus Unkenntnis in der spanischen Einkommensteuererklärung angeben und so dasselbe Einkommen doppelt versteuern (einmal an die Union, einmal an Spanien).
  • Das EU-Gehalt bei der Berechnung des Steuersatzes für andere Einkünfte einrechnen (Mieten, berufliche Nebentätigkeit usw.), was die nationale Steuer entgegen dem Protokoll indirekt erhöht.
  • Annehmen, dass die ganze Familie erfasst ist: Ehepartner mit eigener beruflicher Tätigkeit in Spanien oder Kinder mit eigenen Einkünften profitieren nicht automatisch von der Regelung des Beamten.
  • Das EU-Protokoll mit den Sitzabkommen anderer Organisationen verwechseln (UN, NATO, WTO), die andere und nicht immer so schützende Regeln vorsehen.
  • Die Vorteile für den Hauptwohnsitz nicht geltend machen (Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Reinvestition), wenn der Beamte nach Artikel 13 nicht ansässig ist, und dabei im Einzelfall Steuer, Steuerjahr und den richtigen Rechtsweg prüfen, solange das europäische Verfahren läuft.
  • Steuerjahre mit Überzahlungen verjähren lassen, ohne innerhalb der Vierjahresfrist bei der AEAT die Berichtigung der Erklärungen zu beantragen.

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU und Doppelbesteuerungsabkommen: die Unterschiede

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU wird häufig mit einem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verwechselt, doch es handelt sich um unterschiedliche Rechtsinstrumente mit unterschiedlicher Logik.

KriteriumEU-Protokoll Nr. 7Doppelbesteuerungsabkommen (OECD-Muster)
RechtsnaturNorm im Rang eines Vertrags, gemeinsam für alle 27 MitgliedstaatenBilateraler Vertrag zwischen zwei bestimmten Staaten
AnwendungsbereichBeamte und sonstige Bedienstete der EU-InstitutionenJeder Steuerpflichtige mit grenzüberschreitenden Einkünften zwischen den beiden Vertragsstaaten
Vermeidung der DoppelbesteuerungErsetzt die nationale Steuer durch eine eigene Steuer der Union (vollständige Befreiung des EU-Gehalts)Verteilt das Besteuerungsrecht zwischen den beiden Staaten oder rechnet die im Ausland gezahlte Steuer an
Steuerlicher WohnsitzRechtliche Fiktion: Der Herkunftswohnsitz bleibt für die Dauer des Amtes bestehen (Art. 13)Wird im Einzelfall nach den Kollisionsregeln des Abkommens bestimmt
KontrollinstanzEuropäische Kommission und Gerichtshof der EUZuständige Behörden der Vertragsstaaten, mit Verständigungsverfahren

Der Unterschied ist nicht nur theoretisch: Werden die Regeln eines DBA versehentlich auf einen vom Protokoll erfassten Beamten oder Bediensteten angewandt (oder umgekehrt), ist das eine der häufigsten Fehlerquellen in den Steuererklärungen dieser Gruppe.

Häufig gestellte Fragen

Sind die „steuerlichen Vorrechte von EU-Beamten in Spanien“ dasselbe wie das Protokoll Nr. 7?

Ja. Was in Spanien umgangssprachlich als Privilegienprotokoll für EU-Beamte bezeichnet wird, ist das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union; rechtlich handelt es sich um dasselbe, den Verträgen beigefügte Instrument.

Was ist das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU?

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU ist das den EU-Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 7, das die Steuerbefreiung der Gehälter von Beamten und sonstigen Bediensteten der europäischen Institutionen und ihre besondere Wohnsitzregel regelt.

Welche Beamten sind nach diesem Protokoll von der spanischen Einkommensteuer befreit?

Planbeamte sowie bestimmte Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete von Institutionen wie der Europäischen Kommission, dem Parlament, der EZB oder dem EUIPO sind befreit, sofern ihre Stellenkategorie in den Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 12 und 13 aufgeführt ist.

Muss ich das Gehalt einer europäischen Institution in Spanien erklären?

Das unmittelbar von einer Institution der Union gezahlte Gehalt fließt nicht in die Bemessungsgrundlage der spanischen Einkommensteuer ein, da es bereits der eigenen Steuer der Union unterliegt. Es darf auch nicht herangezogen werden, um den Steuersatz für andere Einkünfte zu erhöhen.

Was ist die Unionssteuer, die die spanische Einkommensteuer ersetzt?

Es handelt sich um eine progressive Steuer nach der Verordnung 260/68, die die Institution selbst von den Gehältern ihrer Beamten und Bediensteten einbehält und die an die Stelle der nationalen Steuern auf dieselben Einkünfte tritt.

Befreit mich das Protokoll auch von der Vermögensteuer?

Nach Artikel 13 kann der Beamte in Spanien steuerlich als nicht ansässig gelten, was die für sein Vermögen geltenden Regeln der Vermögen- und Erbschaftsteuer ändert. Die Europäische Kommission ist jedoch der Auffassung, dass Spanien diese Nichtansässigen bei der Besteuerung ihres Hauptwohnsitzes diskriminiert, und hat 2026 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben.

Wo bin ich steuerlich ansässig, wenn ich für eine EU-Institution in Spanien arbeite?

Ihr steuerlicher Wohnsitz bleibt nach Artikel 13 in dem Land, in dem Sie vor Ihrem Dienstantritt bei der Institution lebten, auch wenn Sie für die Dauer Ihrer Verwendung tatsächlich in Spanien wohnen.

Was gilt für meine Einkünfte, die nicht von der Europäischen Union stammen?

Mieten, Kapitalerträge und andere Einkünfte ohne Bezug zum EU-Gehalt fallen nicht unter das Protokoll und werden in Spanien nach den allgemeinen Regeln für Ansässige oder Nichtansässige besteuert.

Gilt für Ruheständler internationaler Organisationen dieselbe Befreiung?

Pensionen anderer internationaler Organisationen als der EU richten sich nicht nach diesem Protokoll, sondern nach eigenen Instrumenten (für die UN das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, für die NATO das Ottawa-Abkommen) und nach Sitzabkommen. Ihre Besteuerung in der spanischen Einkommensteuer war Gegenstand eigener Rechtsstreitigkeiten, die sich von denen der EU unterscheiden.

Worin unterscheidet sich dieses Protokoll von einem Doppelbesteuerungsabkommen?

Das Protokoll ersetzt die nationale Steuer durch eine eigene Steuer der Union und gilt nur für das Personal europäischer Institutionen, während ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zwischen zwei Staaten für jeden Steuerpflichtigen mit grenzüberschreitenden Einkünften aufteilt.

Wie kann ich mich wehren, wenn die Steuerbehörde das Protokoll falsch angewandt hat?

Sie können bei der spanischen Steuerbehörde innerhalb von vier Jahren die Berichtigung Ihrer Erklärungen beantragen und dabei Unterlagen vorlegen, die Ihre Eigenschaft als von den Artikeln 12 und 13 erfasster Beamter oder Bediensteter belegen.

Eine präzise Regelung, kein automatischer Vorteil

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU bietet echten Schutz, ist aber mit chirurgischer Präzision abgegrenzt: Es erfasst das EU-Gehalt und den steuerlichen Herkunftswohnsitz, nicht jedes Einkommen und nicht jede Person mit Bezug zu einer europäischen Institution. Genau zu wissen, wo dieser Schutz endet (und geltend zu machen, was zusteht, solange das von der Europäischen Kommission eingeleitete Verfahren läuft), macht den Unterschied zwischen einer korrekten Steuererklärung und einer vermeidbaren Überbesteuerung.

Wenn Sie EU-Beamter sind und nicht genau wissen, wie das Protokoll auf Ihre Situation in Spanien anzuwenden ist (Gehalt, steuerlicher Wohnsitz, Vermögen oder Wohnung), ist Riera Consulting die führende spanische Kanzlei auf diesem Gebiet, gestützt auf die einzige bei Aranzadi veröffentlichte Monografie zur Steuerregelung für Beamte und Bedienstete der Europäischen Union. Besuchen Sie unsere Seite zur Steuerberatung für EU-Beamte oder kontaktieren Sie unser Team, um Ihren Fall prüfen zu lassen.

Beamte der Europäischen Kommission mit Wohnsitz in Spanien: Ihre tatsächliche steuerliche Situation

In Spanien zu leben und in Spanien steuerlich ansässig zu sein, ist für Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union nicht immer dasselbe. Ihre Besteuerung hängt von zwei unterschiedlichen Regeln des Protokolls Nr. 7 ab: der Befreiung bestimmter von der EU gezahlter Bezüge von nationalen Steuern und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, der Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes, der vor dem Dienstantritt bei der Union bestand.

Deshalb ist es weder richtig zu sagen, dass EU-Beamte in Spanien keine Steuern zahlen, noch dass alle, die hier leben, ihr Welteinkommen in der spanischen Einkommensteuer erklären müssen. Zuerst sind der Status des Bediensteten und sein steuerlicher Wohnsitz zu klären; danach jede Einkunft und jede Steuer.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gehalt nach Artikel 12 befreit: Das Gehalt der unter die EU-Regelung fallenden Beamten und Bediensteten ist nach Artikel 12 des Protokolls von nationalen Steuern befreit. Das ist nicht die Befreiung von 60.100 Euro nach Artikel 7.p) des spanischen Einkommensteuergesetzes.
  • Beibehaltener steuerlicher Wohnsitz: Artikel 13 kann den steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten, auch wenn der Beamte gewöhnlich in Spanien lebt und arbeitet.
  • Abgeordnete nationale Sachverständige sind kein Statutspersonal: Abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) sind nicht automatisch dem Statutspersonal der EU gleichzustellen. Artikel 7.p) gilt nur, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Keine automatischen Erstattungen: Das europäische Verfahren zum Hauptwohnsitz Nichtansässiger belegt keine allgemeine Korrektur der Besteuerung von EU-Beamten im Jahr 2025 und führt nicht zu automatischen Erstattungen.

Was die Befreiung des EU-Gehalts bedeutet

Artikel 12 des Protokolls unterwirft die von der Union gezahlten Bezüge ihrer internen Steuer und befreit sie von nationalen Steuern. Die Befreiung ist nicht auf 60.100 Euro begrenzt wie die für bestimmte Auslandstätigkeiten vorgesehene. Vor ihrer Anwendung ist zu prüfen, ob die Person und die Zahlungen unter die Regelung fallen: Wer für einen Auftragnehmer einer europäischen Institution arbeitet, wird dadurch allein nicht zum Beamten oder Bediensteten der EU.

Die Vergünstigung betrifft diese Bezüge, nicht alle Einkünfte oder Vermögenswerte, die damit erworben werden. Mieteinnahmen, eine Geldanlage oder eine Immobilie sind nach ihren eigenen Regeln zu beurteilen. Ebenso wenig darf das EU-Gehalt dazu verwendet werden, die nationale Steuer auf andere Einkünfte indirekt zu erhöhen, indem es zur Bestimmung des Steuersatzes hinzugerechnet wird.

Steuerlicher Wohnsitz: zuerst das Protokoll, dann die allgemeinen Regeln

Artikel 13 enthält eine Sonderregel für Personen, die ausschließlich wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit im Dienst der EU ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen als das Land, in dem sie bei Dienstantritt ihren steuerlichen Wohnsitz hatten. Ist dieses steuerliche Herkunftsland ein Mitgliedstaat, gilt der Wohnsitz für die im Protokoll vorgesehenen Zwecke als dort beibehalten. Er ist nicht frei wählbar und hängt nicht von der Staatsangehörigkeit ab.

Die Regel gilt für die Steuern auf Einkommen und Vermögen, die Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Mitgliedstaaten. Sie kann sich auch auf den Ehegatten ohne eigene Berufstätigkeit und auf unterhaltsberechtigte Kinder in der Obhut des Beamten erstrecken. Ihre Anwendung erfordert die Prüfung des Sachverhalts und der familiären Situation.

Zwei Beispiele zur Orientierung. Eine Person mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich bei Dienstantritt, die ausschließlich wegen ihrer Tätigkeit nach Spanien zieht, kann den französischen Wohnsitz behalten. Umgekehrt kann jemand mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien, der aus diesem Grund nach Belgien geht, in Spanien steuerlich ansässig bleiben. Beide Beispiele setzen voraus, dass alle Bedingungen von Artikel 13 erfüllt sind.

Greift diese Regel nicht, sind die allgemeinen Vorschriften und gegebenenfalls das anwendbare Abkommen zu prüfen. Artikel 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes (auf Spanisch) stellt unter anderem auf einen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen und auf den Hauptkern oder die Basis der wirtschaftlichen Interessen ab. Der gewöhnliche Aufenthalt des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und der unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder in Spanien ist eine widerlegbare Vermutung, keine absolute Regel.

Wie die übrigen Einkünfte besteuert werden

Bei steuerlicher Ansässigkeit in Spanien gilt die Einkommensteuer für das Welteinkommen, unter Beachtung der jeweiligen Befreiungen, Abkommen und Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Erfasst werden können Mieten, Dividenden, Zinsen, sonstige Vergütungen und Veräußerungsgewinne. Auch nationale Renten sind gesondert einzuordnen; nicht jede Rente ist zwingend steuerpflichtig. Ob eine Erklärungspflicht besteht, richtet sich nach Artikel 96 des Einkommensteuergesetzes (auf Spanisch); sie entsteht nicht automatisch durch jede zusätzliche Einkunft.

Bei beibehaltenem steuerlichem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat kann die Einkommensteuer auf das gesamte Welteinkommen nicht allein deshalb verlangt werden, weil man in Spanien lebt. Einkünfte aus spanischen Quellen können der Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) (auf Spanisch) unterliegen, mit ihren Befreiungen und dem anwendbaren Abkommen. So erfordert etwa die Vermietung einer in Spanien gelegenen Immobilie eine andere Prüfung als das EU-Gehalt.

Auch die Art der Anlage spielt eine Rolle: Dividenden und Zinsen sind in der Regel Kapitalerträge; der Verkauf oder die Rückgabe von Fondsanteilen führt meist zu einem Veräußerungsgewinn oder -verlust, vorbehaltlich etwaiger Sonderregelungen.

EU-Beamter oder -Bediensteter im Vergleich zum abgeordneten nationalen Sachverständigen

AspektUnter das Protokoll fallender Beamter oder BediensteterAbgeordneter nationaler Sachverständiger (ANS)
HauptvergütungEU-Bezüge im Rahmen seines Statuts.Behält die Vergütung seiner Herkunftsverwaltung; kann Zulagen der aufnehmenden Institution erhalten.
Steuerliche GrundlageArtikel 12 des Protokolls für die erfassten Zahlungen.Allgemeine Regeln für jeden Posten. Art. 7.p) ist eine an Bedingungen geknüpfte Möglichkeit.
Grenze von 60.100 EuroGilt nicht für die Befreiung nach Art. 12.Nur relevant, wenn die Befreiung nach Art. 7.p) greift.
Steuerlicher WohnsitzArt. 13 ist besonders zu prüfen.Die Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes nach Art. 13 wird nicht allein wegen der Eigenschaft als ANS vermutet.

Artikel 7.p) des spanischen Einkommensteuergesetzes (auf Spanisch) verlangt unter anderem tatsächlich im Ausland erbrachte Arbeiten für eine nicht ansässige Einrichtung oder eine ausländische Betriebsstätte sowie eine steuerliche Voraussetzung im Zielland. Der Betrag richtet sich nach den Arbeiten und Reisen, die die gesetzlichen Bedingungen erfüllen. Ein ANS, der seine Arbeit in Spanien verrichtet, erhält diese Befreiung nicht allein dadurch, dass er für eine europäische Institution tätig ist. Zulagen sind gesondert zu prüfen.

Hauptwohnsitz: was im europäischen Verfahren tatsächlich geschehen ist

Am 18. Juni 2025 gab die Europäische Kommission ein Aufforderungsschreiben an Spanien im Verfahren INFR(2025)4007 bekannt. Die Mitteilung beanstandet die Behandlung von Wohnungen, die Nichtansässigen als Hauptwohnsitz dienen, im Vergleich zum Verzicht auf die Zurechnung fiktiver Einkünfte beim Hauptwohnsitz Ansässiger.

Am 29. April 2026 gab die Kommission in demselben Verfahren eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen der Diskriminierung bekannt, die sie in dieser Besteuerung sieht. Es ist der letzte Verfahrensschritt, der in den für diese Überarbeitung herangezogenen amtlichen Quellen ermittelt werden konnte. Die Mitteilung sieht eine mögliche Befassung des Gerichtshofs vor, falls Spanien die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift.

Diese Schritte sind kein Urteil und belegen nicht, dass die Vorschriften 2025 korrigiert wurden. Ebenso wenig lässt sich daraus eine allgemeine günstige Entscheidung zu allen Wohnungsvorteilen bei Vermögen- und Erbschaftsteuer ableiten. Jeder Anspruch ist nach Steuer, Steuerjahr, Rechtsgrundlage und Verfahrensstand zu prüfen; allein durch die Eröffnung des Verfahrens gibt es keine automatische Erstattung.

Vermögensteuer, Erbschaftsteuer und Meldepflichten

Die Befreiung des Gehalts beseitigt für sich allein nicht die Besteuerung des Vermögens. Zu bestimmen sind unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht, die steuerpflichtigen Güter und Rechte, die Befreiungen und die anwendbaren regionalen Vorschriften. Für die Erbschaftsteuer enthält Artikel 13 zudem eine besondere Regel für bewegliches Vermögen im Staat des tatsächlichen Aufenthalts. Sie darf nicht ohne Prüfung auf jede Schenkung oder das gesamte Familienvermögen übertragen werden.

Auch die Pflicht zur Meldung von Auslandsvermögen hängt von der Regelung und den Voraussetzungen der jeweiligen Erklärung ab. Die spanische Steuerbehörde zählt zu den möglichen Pflichtigen für das Formular 720 EU-Beamte, die ihre spanische steuerliche Ansässigkeit behalten, obwohl sie in einem anderen Mitgliedstaat leben, sofern die Bedingungen des Formulars erfüllt sind. Ein steuerfreies Gehalt reicht nicht aus, um davon befreit zu sein, und das Wohnen in Spanien allein begründet keine Pflicht.

Was Sie vor der Erklärung prüfen sollten

  • Persönliche und berufliche Situation: Ernennung oder Vertrag, Personalkategorie, Datum des Dienstantritts bei der EU, steuerlicher Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt, Gründe des Umzugs und Berufstätigkeit des Ehegatten.
  • Einkünfte und Vermögen: Gehaltsbescheinigungen der EU, Einkünfte ohne Bezug zur Stelle, Immobilien, Anlagen und frühere Erklärungen. Das geschützte Gehalt darf weder als steuerpflichtiges Einkommen noch als befreites Einkommen mit Progressionsvorbehalt einbezogen werden, um die Steuer auf andere Einkünfte zu erhöhen.
  • Wohnung und mögliche Ansprüche: tatsächliche Nutzung der Immobilie, gezahlte Steuer, betroffenes Steuerjahr und ob eine Selbstveranlagung oder ein behördlicher Bescheid vorliegt. Der Verweis auf das europäische Verfahren muss mit Unterlagen und einer Prüfung des richtigen Rechtswegs untermauert werden.

Häufig gestellte Fragen

Zahlen Beamte der Europäischen Kommission in Spanien Steuern?

Das kann sein. Das durch Artikel 12 geschützte Gehalt unterliegt keinen nationalen Steuern, andere Einkünfte und Vermögenswerte aber möglicherweise schon. Die Antwort hängt vom steuerlichen Wohnsitz und den Regeln der jeweiligen Steuer ab.

Machen mich mehr als 183 Tage in Spanien immer zum steuerlich Ansässigen in Spanien?

Nein. Zuerst ist die Sonderregel zur Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes nach Artikel 13 zu prüfen. Die gewöhnliche Zählung der Tage erlaubt es nicht, sie zu übergehen.

Erhält ein abgeordneter nationaler Sachverständiger immer die Befreiung von 60.100 Euro?

Nein. Er muss die Voraussetzungen von Artikel 7.p) erfüllen und die tatsächlich im Ausland erbrachten Arbeiten nachweisen. Sie gilt nicht automatisch aufgrund der Abordnung.

Muss ich mein EU-Gehalt wie ein gewöhnliches Gehalt in der Steuererklärung angeben?

Nein, wenn es unter Artikel 12 fällt. Bewahren Sie den Nachweis auf und prüfen Sie gesondert, ob wegen anderer Einkünfte eine Einkommensteuererklärung oder andere Erklärungen abzugeben sind.

Hat die Kommission bereits alle steuerlichen Probleme der EU-Beamten in Spanien gelöst?

Das lässt sich anhand der geprüften Quellen nicht sagen. Die ermittelten Mitteilungen von 2025 und 2026 betreffen ein konkretes Verfahren zum Hauptwohnsitz Nichtansässiger und belegen keine allgemeine Lösung für alle Steuern.

Eine auf Ihre Situation zugeschnittene steuerliche Prüfung

Die erste Frage lautet nicht, wie viel Gehalt steuerfrei ist, sondern welche Regelung für Sie gilt und wo Ihr steuerlicher Wohnsitz liegt. Davon ausgehend lassen sich Einkünfte, Vermögen und die tatsächlich bestehenden Pflichten prüfen.

Um Ihren Fall prüfen zu lassen, beantragen Sie eine individuelle Prüfung beim Team für die Besteuerung von EU-Beamten bei Riera Consulting und legen Sie Ihre Ernennung, die Steuerbescheinigungen der Institution und die Erklärungen der zu prüfenden Jahre vor.

Riera Consulting impulsa una denuncia ante la UE por la fiscalidad aplicada a los nómadas digitales en España y los emprendedores internacionales.

Nuestro CEO, Víctor Riera, ha presentado una denuncia ante la Comisión Europea por la fiscalidad aplicada a los nómadas digitales en España. En Riera Consulting explicamos las razones de esta acción y su relevancia para los profesionales internacionales.

En Riera Consulting creemos firmemente en un marco fiscal justo, transparente y adaptado a la nueva realidad del trabajo global.
Con ese compromiso, Víctor Riera abogado, Doctor en Derecho Financiero y Tributario y autor del libro “El régimen fiscal de los funcionarios y agentes de las instituciones de la Unión Europea” ha presentado recientemente una denuncia ante la Comisión Europea, considerando que la aplicación actual de la normativa española podría vulnerar principios del Derecho comunitario, afectando de forma injusta a los nómadas digitales y emprendedores internacionales.

Una defensa de la igualdad de trato en el ámbito fiscal

La denuncia se centra en garantizar que las personas que desarrollan su actividad profesional de forma internacional —trabajadores remotos, autónomos o emprendedores— no sufran un trato fiscal discriminatorio en función de su movilidad o residencia temporal.

Desde Riera Consulting creemos que el sistema tributario español debe alinearse con los principios de libre circulación de personas, servicios y capitales, promoviendo equidad y competitividad dentro de la Unión Europea. Esta acción busca incentivar una revisión del marco normativo, asegurando que España continúe siendo un destino atractivo y seguro para el talento global.

Contexto: la Ley Beckham y la fiscalidad de los trabajadores internacionales

España introdujo la conocida Ley Beckham para atraer talento internacional, ofreciendo un régimen fiscal especial que buscaba evitar que la tributación se convirtiera en un impedimento para que profesionales extranjeros se instalaran en el país.
Sin embargo, a juicio de Víctor Riera, esta normativa contiene una pequeña trampa que afecta directamente a quienes se acogen al régimen:

  • Aunque son legalmente residentes en España, la normativa que se les aplica es la de no residentes.
  • Como consecuencia, no pueden declarar la vivienda en la que residen como vivienda habitual.
  • Esto hace que la vivienda se considere segunda residencia, lo que implica pagar el 2 % del valor catastral como renta imputada.
  • Además, esta clasificación impide aplicar la exención correspondiente en el Impuesto sobre el Patrimonio, aumentando la carga fiscal de manera inesperada.

En palabras de Víctor Riera:

“La Ley Beckham fue pensada para atraer talento, pero esta interpretación limita la competitividad de España y genera un trato desigual para profesionales internacionales que, legalmente, residen en nuestro país. Esta situación es uno de los elementos que motivó la denuncia ante la Comisión Europea, con el objetivo de revisar el marco fiscal y garantizar igualdad, seguridad jurídica y competitividad.”

RIERA CONSULTING

La nueva realidad del trabajo internacional

El auge del trabajo en remoto ha transformado por completo el concepto de residencia y actividad económica.
Miles de profesionales eligen España por su calidad de vida y conectividad, pero se enfrentan a criterios fiscales poco claros o inconsistentes, que generan inseguridad jurídica y posibles conflictos tributarios.

El compromiso de Riera Consulting

La denuncia de Víctor Riera refleja la filosofía que guía nuestro trabajo:

  • Defender los derechos de nuestros clientes y del conjunto de profesionales internacionales.
  • Impulsar una interpretación de la fiscalidad más justa, moderna y acorde con la realidad digital.
  • Contribuir a un entorno económico más abierto y competitivo para España y Europa.

Nuestro objetivo no es solo asesorar, sino participar activamente en la evolución de la normativa hacia un sistema más justo y competitivo.

Mirando hacia el futuro

El proceso ante la Comisión Europea puede ser un paso decisivo hacia una fiscalidad más adaptada al siglo XXI.
En Riera Consulting continuaremos informando y acompañando a nuestros clientes durante todo el desarrollo del caso, con la transparencia y el rigor que nos caracterizan.
¿Necesitas asesoramiento en materia fiscal internacional? Contacta con nuestro despacho.

Nómadas digitales: quiénes son y cómo tributan en España

El avance de la digitalización y el auge del teletrabajo han dado lugar a la consolidación de un nuevo perfil profesional: el llamado “nómada digital”. Personas que trabajan desde cualquier lugar gracias a Internet y la tecnología, aprovechando la movilidad internacional. Pero, al margen de la libertad geográfica, surge un reto clave: ¿dónde y cómo tributa un nómada digital? Desde Riera Consulting conocemos las implicaciones fiscales y jurídicas que este estilo de vida implica. En este artículo explicamos en detalle quiénes son los nómadas digitales, cuándo generan obligaciones tributarias en España y qué aspectos deben tener en cuenta para una planificación fiscal adecuada.

Un «nómada digital» es, en esencia, un profesional —ya sea autónomo, freelance o empleado remoto— que realiza su actividad laboral o profesional usando medios digitales, desde ubicaciones móviles o varias geografías. Sus características principales son:

  • Desempeña tareas que se pueden ejecutar íntegramente a través de Internet (consultoría, programación, marketing digital, diseño, entre otros).
  • No está ligado permanentemente a una oficina física tradicional; puede residir o viajar a distintos países.
  • En muchos casos no tiene un “centro de operaciones” fijo, o bien elige residir temporalmente en distintos países, aprovechando modalidades de vida flexible.
  • La fiscalidad se complica porque, aunque geográficamente móvil, debe determinar de dónde obtiene sus ingresos y cuál es su residencia fiscal.

En resumen: trabajar desde cualquier lugar es una ventaja indiscutible para el nómada digital, pero también exige tener muy claros sus deberes fiscales.

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El gran dilema: ¿Dónde paga impuestos un nómada digital?

La clave para entender la fiscalidad de los nómadas digitales está en determinar la residencia fiscal. En España los criterios fundamentales son:

  • Una persona se considera residente fiscal en España si permanece más de 183 días durante el año natural en territorio español.
  • También se considera residente si radica su “centro de intereses económicos” en España, es decir, si su principal actividad o fuente de ingresos está aquí.
  • Si es residente fiscal, está sujeta al Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas (IRPF) por su renta mundial.

Aunque un nómada digital no tenga una residencia fija, estas normas fiscales pueden seguir afectándole. Por tanto, es imprescindible:

  1. Registrar las estancias en España y en otros países.
  2. Evaluar dónde se generan los ingresos profesionales (¿desde dónde trabaja realmente?).
  3. Verificar si existe un convenio de doble imposición entre España y el país de estancia, para evitar tributar dos veces por los mismos ingresos.

Además, si decide permanecer en España y ser residente fiscal, deberá cumplimentar sus obligaciones tributarias con la AEAT, así como tener en cuenta obligaciones adicionales como el modelo 720 (declaración de bienes en el extranjero) si aplica.

El visado de nómada digital en España

Una ventaja reciente para quienes trabajan online desde España es el visado de nómada digital regulado por la llamada “Ley de Startups”. Este régimen permite a extranjeros que trabajan para empresas fuera de España o desarrollan actividades digitales residir y trabajar en España. Los puntos clave son:

  • Permite una residencia temporal (por ejemplo, inicial de 1 año, prorrogable).
  • Requisitos típicos: acreditar empleo o actividad estable, ingresos mínimos, seguro médico, no depender exclusivamente del mercado español.
  • Importante novedad: se abre la posibilidad de acogerse al régimen fiscal de impatriados (conocido como “régimen Beckham”) en ciertos casos, lo que permite tipos reducidos de IRPF durante unos años.

Para un nómada digital extranjero, esta opción puede ser muy atractiva: residencia en España con carga fiscal ventajosa. Pero es fundamental analizar cuándo conviene optar por este régimen, y cuáles son sus condiciones concretas.

Consejos profesionales desde Riera Consulting

Para un nómada digital, la clave es la planificación. Aquí tienes algunas recomendaciones:

  • Llevar un registro claro de estancias – números de días por país, facturas, contratos.
  • Revisar al detalle los convenios de residencia fiscal entre España y el país de residencia habitual o estancia prolongada.
  • Evaluar antes de cambiar de país la consiguiente pérdida o adquisición de residencia fiscal.
  • Asesorarse en previsión de obligaciones como el modelo 720, retenciones, IVA o impuestos de fuente extranjera.
  • Verificar si existe régimen especial que pueda aplicar (visado de nómada digital, régimen de impatriados).

Establecer el domicilio fiscal, centro de intereses y fuente de ingresos de forma clara para evitar contingencias futuras.

Conectate al mundo. Nosotros nos encargamos de tus impuestos

Tu próxima decisión fiscal: con asesoramiento experto

El perfil del nómada digital representa una oportunidad fascinante en el mundo laboral moderno: movilidad, libertad geográfica y trabajo online. Pero, como hemos visto, esta libertad debe ir acompañada de una gestión fiscal rigurosa. En España, la residencia fiscal, la generación de ingresos, los visados especiales y los convenios internacionales son elementos determinantes para evitar sorpresas o cargas fiscales indebidas.

En Riera Consulting ponemos a disposición nuestra experiencia en fiscalidad internacional para acompañar a nómadas digitales que trabajan desde España o que desean residir aquí aprovechando sus ventajas. Si eres nómada digital o estás pensando explorar este estilo de vida y tienes dudas sobre tu residencia fiscal, tu tributación o los visados posibles: contáctanos y te asesoramos personalmente.

¿Eres nómada digital y tienes dudas sobre tu situación fiscal? Solicita una consulta con nosotros para definir tu estrategia fiscal y asegurar tu seguridad jurídica. Contacta con nuestro despacho

Riera Consulting, galardonado como el Despacho Más Innovador 2025 en la XXI Edición de los Premios Emprendedores

Una innovación que va más allá de la tecnología: la defensa de una fiscalidad más justa

Riera Consulting ha sido reconocido como el Despacho Más Innovador 2025 en la XXI Edición de los Premios Emprendedores celebrada este lunes 3 de noviembre de la mano de la Revista Emprendedores.

El galardón, otorgado por ProDespachos, fue recogido por nuestro CEO, Víctor Riera, quien destacó en su intervención el compromiso del despacho con una fiscalidad más justa, moderna y adaptada a los nuevos tiempos, especialmente en defensa de los nómadas digitales y de los funcionarios europeos residentes en España.

“La verdadera innovación no siempre es tecnológica. A veces consiste en tener la valentía de cuestionar lo establecido para construir un marco jurídico más justo”, señaló Víctor Riera durante su discurso.

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Innovar para transformar la justicia fiscal

Este reconocimiento pone en valor la valentía de Riera Consulting al impulsar cambios legales y fiscales en defensa de colectivos internacionales que, hasta ahora, habían sido injustamente tratados por el sistema tributario español.

Este reconocimiento llega tras el trabajo del despacho, que impulsó una denuncia ante la Comisión Europea por la discriminación fiscal que padecían los funcionarios y agentes de las instituciones de la UE y los nómadas digitales.
La denuncia provocó la apertura de un procedimiento de infracción contra España, tal como recogimos en un artículo anterior (puede ver la noticia completa aquí).

Riera Consulting cuenta con una amplia experiencia en regímenes fiscales especiales y en la defensa de los derechos de quienes desarrollan su actividad profesional en contextos internacionales, como los funcionarios de la EUIPO (Oficina de Propiedad Intelectual de la Unión Europea) con sede en Alicante.

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Un reconocimiento a la visión y al compromiso

Durante la gala, Glòria Moles Pallejà, directora de contenidos de ProDespachos, fue la encargada de entregar el galardón.
Para la organización, esta categoría tiene un valor especial, ya que los despachos profesionales son esenciales para que muchas empresas sigan creciendo y adaptándose a los nuevos retos del mercado.

El premio reconoce no solo la trayectoria de Víctor Riera y del equipo de Riera Consulting, sino también la pasión, esfuerzo y visión colectiva que impulsan cada proyecto del despacho.
Un logro posible gracias a la confianza de nuestros clientes, quienes son el verdadero motor de nuestra innovación.

Este premio nos motiva a seguir defendiendo los valores que nos identifican: la equidad fiscal, la seguridad jurídica y la confianza de quienes ven en Riera Consulting un aliado estratégico para crecer con solidez, dentro y fuera de España.

¿Buscas asesoramiento profesional?
Contamos con un equipo especializado en gestión fiscal, laboral, contable y mercantil para garantizar el cumplimiento de tus obligaciones.
Contacta con nuestro despacho. En RIERA CONSULTING ponemos nuestra experiencia a tu servicio para ayudarte en lo que necesites.

Europa da la razón a RIERA CONSULTING en su denuncia contra la discriminación fiscal a funcionarios de la UE en España

La Comisión Europea inicia un procedimiento de infracción contra España tras la denuncia del abogado alicantino Víctor Riera, en defensa de los derechos fiscales de más de 2.000 funcionarios europeos.

Celebramos un importante avance jurídico en la defensa de los derechos fiscales de los funcionarios y agentes de las instituciones europeas que residen en España. 

La Comisión europea ha comunicado oficialmente la incoación de un procedimiento de infracción contra el Estado español, tras la denuncia formulada por nuestro socio-director, el Dr. Víctor Riera, abogado alicantino, Doctor en Derecho Financiero y Tributario y autor del libro “El régimen fiscal de los funcionarios y agentes de las instituciones de la Unión Europea” (Aranzadi, 2024).

¿El motivo? Una discriminación fiscal inadmisible

Durante años, España ha venido negando a miles de funcionarios europeos no residentes —como los empleados de la Oficina de Propiedad Intelectual de la UE (EUIPO), con sede en Alicante— los beneficios fiscales que sí disfrutan otros contribuyentes residentes en relación con su vivienda habitual.

Estos beneficios incluyen la exención del Impuesto sobre el Patrimonio, reducciones en el Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, la no imputación de rentas inmobiliarias en el IRPF, o la exención por reinversión en caso de venta del inmueble para adquirir una nueva residencia.

La denuncia presentada por nuestro socio-director Víctor Riera en 2020, tras un riguroso estudio del régimen fiscal derivado del Protocolo de Inmunidades y Privilegios de la UE, puso de manifiesto el trato desigual e injustificado que sufrían estos trabajadores europeos, a pesar de residir, trabajar y tributar en España.

Europa da un paso firme

La Comisión Europea ha concedido un plazo de dos meses al Gobierno de España para que corrija esta situación. De no hacerlo, podría enfrentarse a una demanda ante el Tribunal de Justicia de la Unión Europea.

“Si un funcionario europeo vive y trabaja en España, ¿por qué no puede acogerse al mismo tratamiento fiscal que el resto de los residentes? La posición del Estado español es difícil de justificar desde los principios fundamentales del Derecho de la UE, como la libre circulación de personas y capitales”, afirma Víctor Riera.

Un impacto directo para miles de trabajadores

Más de 2.000 funcionarios y agentes de instituciones europeas podrían beneficiarse de esta decisión, muchos de ellos destinados en Alicante (EUIPO), pero también en otras ciudades como Madrid, Barcelona, Vigo, Sevilla, Torrejón de Ardoz o Bilbao.

La decisión de la Comisión no solo respalda jurídicamente la tesis defendida por RIERA CONSULTING, sino que abre la puerta a que estos trabajadores puedan reclamar la devolución de los impuestos indebidamente pagados en los últimos años.

Compromiso con la equidad y la seguridad jurídica

Desde RIERA CONSULTING, valoramos esta decisión como un claro respaldo al trabajo técnico y académico desarrollado por nuestro despacho, y confiamos en que el Gobierno español corrija cuanto antes esta situación. Como señala nuestro socio-director, Víctor Riera:

“Si España quiere ser un país atractivo para albergar sedes de instituciones europeas, debe ofrecer un marco fiscal justo, transparente y no discriminatorio para quienes vienen a contribuir con su trabajo a nuestro desarrollo económico y jurídico.”

Nuestro equipo se mantiene a disposición de cualquier funcionario europeo interesado en conocer cómo esta decisión puede afectarle y qué pasos puede dar para reclamar sus derechos fiscales.


¿Necesitas asesoramiento en materia fiscal europea o deseas saber si esta resolución afecta a tu situación personal?
Contacta con nuestro despacho. En RIERA CONSULTING defendemos tu seguridad jurídica.

Los medios de comunicación se hacen eco de la denuncia de Víctor Riera ante la UE

La denuncia de Víctor Riera ante la Comisión Europea por la discriminación fiscal de los empleados de la UE en nuestro país ha sido noticia destacada en el diario Información de Alicante. El periódico ha dedicado al tema una página completa en su edición impresa del 21 de noviembre de 2023, abriendo la sección de Economía con el siguiente titular: «Un abogado de Alicante lleva la discriminación fiscal en España a los eurofuncionarios ante la UE». (mehr …)

Víctor Riera denuncia ante la UE que España perjudica fiscalmente a los funcionarios europeos

Víctor Riera, CEO de Riera Consulting y especialista en fiscalidad internacional, ha presentado una denuncia ante la Comisión Europea basada en que “el Estado español trata fiscalmente de manera injusta y discriminatoria a los empleados públicos europeos que viven en España. La administración tributaria española se niega a reconocer a estos funcionarios no residentes que el inmueble en el que viven en nuestro país constituye su vivienda habitual. No se les permite aplicar los beneficios fiscales que eso lleva aparejado y pagan más impuestos. Por ejemplo, no pueden acceder a la exención del Impuesto sobre el Patrimonio por vivienda y tributan cada año por ser propietarios de un inmueble, a diferencia de cualquier residente en España”.

(mehr …)

Derecho a la exención por la reinversión de la vivienda habitual por los funcionarios de la EUIPO

Los funcionarios de la EUIPO radicados en Alicante no residentes por aplicación del art. 13 del PPI, cuando venden su vivienda en España y reinvierten el importe en la compra de una nueva vivienda habitual tienen derecho a la EXENCIÓN FISCAL en igualdad de condiciones que los contribuyentes residentes en España. (mehr …)

RIERA CONSULTING plantea ante la Comisión Europea la discriminación de España a los funcionarios europeos por la imposición fiscal de su vivienda habitual

COVID-19. Protocolo y Guía de buenas prácticas para establecimientos de comercio

El Ministerio de Sanidad ha publicado un protocolo con un compendio de medidas de seguridad que sirve como guía de buenas prácticas, que comprende medidas general de higiene y/o protección de las personas trabajadoras, en el establecimiento, de los clientes y en los sistemas de climatización y ventilación. (mehr …)

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