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Beckham-Gesetz für digitale Nomaden in Spanien: wann es sich 2026 lohnt und wann nicht

Das Beckham-Gesetz für digitale Nomaden in Spanien ist die steuerliche Sonderregelung in Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes (IRPF). Sie ermöglicht es Fachkräften, die nach Spanien ziehen (einschließlich internationaler Remote-Arbeitnehmer), ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bis 600.000 € mit einem Pauschalsatz von 24 % zu versteuern, statt nach dem progressiven Tarif der regulären Einkommensteuer, und zwar für höchstens sechs Steuerjahre.

Seit der Reform durch das Startup-Gesetz, die 2023 in Kraft trat, ist die Regelung nicht mehr nur entsandten Führungskräften mit spanischem Arbeitsvertrag vorbehalten: Sie steht auch Personen offen, die remote für ein ausländisches Unternehmen arbeiten, ohne den Arbeitgeber zu wechseln. Doch nicht alles, was glänzt, ist Steuerersparnis: Das Kleingedruckte enthält Einschränkungen, die Sie vor der Antragstellung kennen sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pauschalsatz: Das Beckham-Gesetz erlaubt eine Besteuerung mit 24 % (47 % ab 600.000 €) statt nach dem progressiven Einkommensteuertarif, der je nach Region 47 bis 54 % erreichen kann.
  • Zentrale Voraussetzung: In den fünf Veranlagungszeiträumen vor dem Umzug darf kein steuerlicher Wohnsitz in Spanien bestanden haben.
  • Zugang über Remote-Arbeit: Digitale Nomaden können die Regelung nutzen, wenn sie remote für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten, ohne Vertrag mit einem spanischen Unternehmen.
  • Dauer: höchstens sechs Jahre, das Jahr der Ankunft und die fünf folgenden.
  • Formalitäten: Der Antrag erfolgt mit Formular 149 (innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung), die jährliche Erklärung mit Formular 151.
  • Streitpunkt Hauptwohnsitz: Zur Wohnung der Begünstigten läuft eine Kontroverse, die Riera Consulting vor die Europäische Kommission gebracht hat.

Was ist das Beckham-Gesetz für digitale Nomaden in Spanien und wie funktioniert es?

„Beckham-Gesetz“ ist die gängige Bezeichnung für die Sonderregelung für Zuzügler (régimen de impatriados) nach Artikel 93 des Gesetzes 35/2006 über die Einkommensteuer, konkretisiert in den Artikeln 113 bis 120 der Durchführungsverordnung. Den Spitznamen verdankt sie David Beckham, einem ihrer ersten prominenten Nutznießer, als er 2003 zu Real Madrid wechselte. Heute gilt sie jedoch für einen weit größeren Kreis von Steuerpflichtigen als nur für Fußballer.

Die Regelung ermöglicht es einer Person, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Spanien verlegt, weiterhin der Einkommensteuer (IRPF) zu unterliegen, in der Praxis aber nach den Regeln der Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) besteuert zu werden. Das bedeutet einen festen Steuersatz statt eines progressiven Tarifs und eine Besteuerung bestimmter Einkünfte statt des Welteinkommens.

Die Reform durch das Gesetz 28/2022 zur Förderung des Startup-Ökosystems (sogenanntes Startup-Gesetz) hat den Anwendungsbereich entscheidend erweitert. Seit seinem Inkrafttreten erfasst das Beckham-Gesetz für digitale Nomaden in Spanien auch Arbeitnehmer, die nach Spanien ziehen, um von dort aus zu arbeiten, ob auf Anweisung des Arbeitgebers oder nicht, und dabei ausschließlich telematische Mittel nutzen. So sieht es der konsolidierte Text des Gesetzes 28/2022 vom 21. Dezember (auf Spanisch) vor, veröffentlicht im spanischen Staatsanzeiger.

Dieser Weg, die sogenannte internationale Telearbeit, macht die Regelung für Menschen interessant, die ohne spanischen Arbeitsvertrag für Unternehmen oder Kunden außerhalb Spaniens tätig sind. Bei Riera Consulting analysieren wir solche internationalen Umzüge seit Jahren im Rahmen unseres Bereichs Internationales Steuerrecht und prüfen im Einzelfall, ob die Zuzüglerregelung zur tatsächlichen Situation passt.

Voraussetzungen für das Beckham-Gesetz als digitaler Nomade in Spanien

Kein steuerlicher Wohnsitz in Spanien in den letzten fünf Jahren

Die erste Voraussetzung, zu der die meisten Fragen eingehen, lautet: In den fünf Veranlagungszeiträumen vor dem Umzug darf kein steuerlicher Wohnsitz in Spanien bestanden haben. Das bestätigt die spanische Steuerbehörde in ihrem Praxisleitfaden zur Sonderregelung für Zuzügler (auf Spanisch). Das Startup-Gesetz hat diese Frist von zehn auf fünf Jahre verkürzt und die Regelung damit auch für Personen geöffnet, die früher in Spanien lebten, aber seit einigen Jahren im Ausland sind. Die Beweislast trägt der Steuerpflichtige, der seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land für diesen Zeitraum mit amtlichen Bescheinigungen nachweisen muss.

Zulässige Zugangswege

Der Umzug muss auf einem der folgenden Gründe beruhen:

  • Ein Arbeitsvertrag mit einem spanischen Unternehmen oder mit einem ausländischen Unternehmen, das den Arbeitnehmer an einen Standort in Spanien versetzt.
  • Internationale Telearbeit, also Remote-Tätigkeit für einen ausländischen Arbeitgeber ohne Präsenz in Spanien.
  • Die Bestellung zum Geschäftsführer einer Gesellschaft, mit einer Beteiligungsgrenze von 25 %, wenn es sich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handelt.
  • Eine unternehmerische Tätigkeit, die von ENISA als innovativ und skalierbar eingestuft wurde.
  • Freiberufliche Leistungen für zertifizierte Startups.

Ausgeschlossen sind in der Regel Selbständige, die als solche tätig sind, und Profisportler sowie alle Einkünfte, die über eine Betriebsstätte in Spanien erzielt werden.

Wie viel Sie zahlen: Steuersätze im Vergleich zur regulären Einkommensteuer

Der zentrale Steuervorteil der Regelung ist ihr Pauschalsatz. Bevor Sie entscheiden, ob sich das Beckham-Gesetz für digitale Nomaden in Spanien für Sie lohnt, sollten Sie reale Zahlen mit der regulären Einkommensteuer vergleichen:

KriteriumBeckham-Gesetz (Zuzügler)Reguläre Einkommensteuer (IRPF)
Steuersatz bis 600.000 €24 % pauschalProgressiver Tarif von 19 % bis 47 % (bis ~54 % je nach Region)
Steuersatz über 600.000 €47 %47 % (Spitzengrenzsteuersatz Staat + Region)
BemessungsgrundlageIn Spanien erzielte Einkünfte (außer Arbeits- und Unternehmereinkünften, die weltweit besteuert werden)Welteinkommen
Formular 720 (Auslandsvermögen)Nicht verpflichtendVerpflichtend bei Überschreiten der Schwellenwerte
VermögensteuerBeschränkte Steuerpflicht (nur Vermögen in Spanien), ohne Befreiung für den HauptwohnsitzUnbeschränkte Steuerpflicht (weltweites Vermögen), mit Befreiung bis 300.000 € für den Hauptwohnsitz
Dauer des Vorteils6 Steuerjahre (Ankunftsjahr + 5)Unbegrenzt
Abzug beruflicher AusgabenNicht zulässigZulässig

Rechenbeispiel: Eine Fachkraft mit 150.000 € Arbeitseinkommen würde nach dem Beckham-Gesetz 36.000 € (24 %) zahlen, gegenüber einer Steuerlast von etwa 45.000 bis 52.000 € nach der regulären Einkommensteuer, je nach Region und anwendbaren Abzügen. Der Unterschied wächst mit dem Einkommen, bis zur Grenze von 600.000 €.

Wann sich das Beckham-Gesetz für digitale Nomaden in Spanien lohnt (und wann nicht)

Fälle, in denen es sich meist lohnt

  • Hohe Arbeitseinkommen (in der Regel ab etwa 60.000 bis 70.000 € jährlich), bei denen die Ersparnis gegenüber dem progressiven Tarif erheblich ist.
  • Erhebliches Vermögen oder Einkünfte im Ausland (Dividenden, Mieten, Veräußerungsgewinne), die während der sechs Jahre der Regelung in Spanien nicht besteuert werden.
  • Profile ohne nennenswerte abzugsfähige Ausgaben, da die Regelung keinen Abzug beruflicher Ausgaben von der Bemessungsgrundlage zulässt.
  • Personen, die kurzfristig keinen Wohnungskauf in Spanien planen, angesichts des im nächsten Abschnitt erläuterten steuerlichen Konflikts.

Fälle, in denen es sich möglicherweise nicht lohnt

  • Freiberufler, die direkt abrechnen: Meldet sich ein digitaler Nomade in Spanien als Selbständiger an, verliert er sofort den Anspruch auf die Regelung, da die Einkünfte als über eine Betriebsstätte erzielt gelten.
  • Mittlere Einkommen mit hohen abzugsfähigen Ausgaben: Bei mittlerem Einkommen und hohen beruflichen Ausgaben kann die reguläre Einkommensteuer mit ihren Abzügen günstiger sein als ein Pauschalsatz von 24 % ohne Abzüge.
  • Profile, die Flexibilität beim Wohnsitz suchen: Das Beckham-Gesetz setzt einen steuerlichen Wohnsitz in Spanien voraus, während das im Gesetz 14/2013 geregelte Visum für digitale Nomaden die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis betrifft, nicht die Besteuerung. Beide Verfahren sind unabhängig voneinander, lassen sich aber kombinieren.
  • Personen, die bereits ihren Hauptwohnsitz in Spanien haben: Wie unten erläutert, kann die Sonderregelung die Besteuerung des Hauptwohnsitzes gegenüber der regulären Regelung verteuern.

Der Konflikt um den Hauptwohnsitz: die Beschwerde von Riera Consulting bei der Europäischen Kommission

Einer der umstrittensten Punkte des Beckham-Gesetzes für digitale Nomaden in Spanien betrifft gerade die Wohnung. Obwohl die Begünstigten rechtlich in Spanien steuerlich ansässig sind (sie leben und arbeiten hier und haben oft eine Wohnung gekauft), behandeln die für sie geltenden Regeln bei Einkommensteuer und IRNR ihre Wohnung als Zweitwohnsitz und nicht als Hauptwohnsitz.

In der Praxis müssen sie deshalb fiktive Einkünfte in Höhe von 2 % des Katasterwerts der Immobilie versteuern und verlieren die Befreiung für den Hauptwohnsitz bei der Vermögensteuer. Das kann die Steuerlast eines Steuerpflichtigen unerwartet erhöhen, der ansonsten von einer Regelung profitiert, die seine Besteuerung senken soll.

Unser geschäftsführender Partner Víctor Riera, promovierter Jurist im Finanz- und Steuerrecht, hat bei der Europäischen Kommission eine förmliche Beschwerde gegen diese Behandlung eingereicht, da sie gegen die in den EU-Verträgen verankerte Freizügigkeit von Personen und Kapital verstoßen könnte. Es ist nicht das erste Mal, dass Riera Consulting einen ähnlichen Konflikt nach Brüssel trägt: Unsere Kanzlei hat erreicht, dass die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien wegen der steuerlichen Behandlung von mehr als 2.000 EU-Beamten eingeleitet hat, die unter einer vergleichbaren Sonderregelung in Spanien leben.

Mehr zu diesem Fall lesen Sie im Bericht der Zeitung Información über die Beschwerde des Anwalts aus Alicante bei der Europäischen Kommission (auf Spanisch) sowie auf unserer Seite zur Steuerberatung für digitale Nomaden in Spanien.

Bis die Europäische Kommission entscheidet, sollte jeder digitale Nomade, der die Regelung in Betracht zieht und eine Wohnung in Spanien besitzt oder erwerben möchte, diesen Punkt vor seiner Entscheidung genau prüfen.

So beantragen Sie die Regelung: Fristen und Formulare

Der Antrag erfolgt mit Formular 149 innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung oder nach dem Datum, das in den Unterlagen zum Beginn des Arbeitsverhältnisses oder der Tätigkeit angegeben ist. Nach der Gewährung muss der Steuerpflichtige jedes Jahr das Formular 151 (die spezielle Jahreserklärung für Zuzügler) statt des regulären Formulars 100 einreichen.

Werden die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (zum Beispiel durch die Anmeldung als Selbständiger), ist dies der Steuerbehörde mit demselben Formular 149 innerhalb eines Monats mitzuteilen. Es ist auch möglich, freiwillig auf die Regelung zu verzichten, was manche Steuerpflichtige tun, wenn sich ihre Umstände ändern und die reguläre Einkommensteuer günstiger wird; der Verzicht ist im November oder Dezember des Jahres vor seinem Wirksamwerden zu erklären.

Angesichts der vielen Variablen (genaues Datum des früheren Wohnsitzes, Art des Umzugs, Auslandsvermögen, geplanter Wohnungskauf) empfehlen wir bei Riera Consulting stets eine individuelle Analyse, bevor Sie Formular 149 einreichen. Schildern Sie uns Ihren Fall über unser Kontaktformular.

Häufig gestellte Fragen

Was ist das Beckham-Gesetz für digitale Nomaden in Spanien?

Das Beckham-Gesetz für digitale Nomaden in Spanien ist die Sonderregelung nach Artikel 93 des IRPF-Gesetzes, die eine Besteuerung der Arbeitseinkünfte mit 24 % statt nach dem progressiven Tarif ermöglicht, für höchstens sechs Steuerjahre.

Kann ein digitaler Nomade, der remote für ein ausländisches Unternehmen arbeitet, das Beckham-Gesetz nutzen?

Ja. Seit der Reform durch das Startup-Gesetz von 2023 ist internationale Telearbeit für einen ausländischen Arbeitgeber ein zulässiger Zugangsweg, ohne dass ein Vertrag mit einem spanischen Unternehmen nötig ist.

Wie lange gilt die Zuzüglerregelung?

Die Regelung gilt sechs Steuerjahre: das Jahr, in dem Sie in Spanien steuerlich ansässig werden, und die fünf folgenden Kalenderjahre.

Was passiert, wenn ich mich während der Regelung als Selbständiger anmelde?

Sie verlieren die Regelung sofort, da selbständige Tätigkeit als Einkünfte über eine Betriebsstätte gilt, was mit dem Beckham-Gesetz unvereinbar ist.

Muss ich mit dem Beckham-Gesetz das Formular 720 einreichen?

Nein. Steuerpflichtige unter dieser Regelung müssen das Formular 720 zur Erklärung von Auslandsvermögen nicht einreichen.

Was geschieht mit dem Hauptwohnsitz unter dieser Regelung?

Die Wohnung wird für fiktive Mieteinkünfte und die Vermögensteuer als Zweitwohnsitz behandelt, auch wenn sie der tatsächliche Wohnsitz ist. Riera Consulting hat diesen Konflikt vor die Europäische Kommission gebracht.

Welche Frist gilt für den Antrag?

Sechs Monate ab der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung oder ab Beginn des Verhältnisses, das den Zugang zur Regelung eröffnet, mit Formular 149.

Ist das Beckham-Gesetz dasselbe wie das Visum für digitale Nomaden?

Nein. Das Visum für digitale Nomaden ist eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, das Beckham-Gesetz eine Steuerregelung. Es sind unabhängige Verfahren, die sich in der Praxis aber kombinieren lassen.

Passt das Beckham-Gesetz zu Ihnen als digitalem Nomaden in Spanien?

Ob sich das Beckham-Gesetz für digitale Nomaden in Spanien für Sie lohnt, hängt von Ihrem Einkommen, Ihrem Auslandsvermögen, Ihrer steuerlichen Wohnsitzhistorie und Ihren Wohnplänen in Spanien ab. Diese Entscheidung sollte auf echten Zahlen beruhen, nicht auf allgemeinen Online-Rechnern.

Bei Riera Consulting analysieren wir Ihren konkreten Fall, helfen Ihnen, das Beckham-Gesetz zu beantragen, und begleiten Sie während der sechs Jahre der Regelung. Kontaktieren Sie unser Team, und wir beantworten Ihre Fragen, bevor Sie sich entscheiden.

Die UN-Pension ist in Spanien steuerpflichtig: Was der Oberste Gerichtshof entschieden hat und wie Sie sich wehren

Die Besteuerung der UN-Pension in Spanien beschäftigte die Gerichte mehr als ein Jahrzehnt lang, doch das Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs vom 21. Dezember 2022 (Nr. 1737/2022) hat die Unsicherheit beendet: Ehemalige Bedienstete der Vereinten Nationen mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien können für die Pension, die sie vom Gemeinsamen Pensionsfonds der Vereinten Nationen beziehen, keine Befreiung von der spanischen Einkommensteuer (IRPF) geltend machen.

Wenn Sie als Bediensteter oder Bedienstete der UN oder einer ihrer Sonderorganisationen (WHO, UNESCO, FAO, IAO…) tätig waren und heute in Spanien leben, haben Sie sich wahrscheinlich gefragt, ob Ihre Altersrente in der spanischen Einkommensteuererklärung anzugeben ist oder ob die Steuerbefreiung aus Ihrer aktiven Dienstzeit fortgilt. Nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofs ist die Antwort eindeutig: Sie ist steuerpflichtig. Das bedeutet jedoch nicht, dass es keinen Spielraum zur Optimierung Ihrer steuerlichen Situation gäbe oder dass Sie einen Steuerbescheid ungeprüft hinnehmen sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Besteuerung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Seit Dezember 2022 unterliegt die UN-Pension als Arbeitseinkommen der spanischen Einkommensteuer (Art. 17 IRPF-Gesetz), gemäß dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 21. Dezember 2022 (Nr. 1737/2022).
  • Keine steuerfreien „Bezüge“: Nach Auffassung des Gerichts fallen Pensionen nicht unter diesen Begriff des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen von 1946.
  • Gefestigte Rechtsprechung: Dieselbe Argumentation hatte das Gericht wenige Monate zuvor auf NATO-Pensionäre angewandt (Urteil vom 13. Juni 2022); es handelt sich also nicht um einen Einzelfall.
  • Andere Regeln für EU-Beamte und Militärangehörige: Pensionen von EU-Beamten sind ausdrücklich steuerbefreit, und das Gehalt (nicht die Pension) spanischer Soldaten in aktiven UN- oder NATO-Einsätzen ist nach Art. 7.p) IRPF-Gesetz befreit.
  • Es gibt Handlungsspielraum: Prüfung der Einbehalte, Anrechnung ausländischer Steuern, Berichtigung noch nicht verjährter Steuererklärungen und das laufende Vorgehen gegen die steuerliche Diskriminierung internationaler Bediensteter bei anderen Steuern.

Was der spanische Oberste Gerichtshof zur UN-Pension entschieden hat

Um die Besteuerung der UN-Pension in Spanien zu verstehen, muss man von einem einzigen Urteil ausgehen. Der Oberste Gerichtshof entschied die Frage mit seinem Urteil vom 21. Dezember 2022 (Nr. 1737/2022) im Revisionsverfahren, das die spanische Staatsanwaltschaft für Rechtsangelegenheiten (Abogacía del Estado) gegen ein früheres, die Steuerbefreiung bejahendes Urteil des Obersten Gerichtshofs der Balearen eingelegt hatte.

Im Mittelpunkt der rechtlichen Debatte stand eine einzige Vorschrift: Abschnitt 18 Buchstabe b der Beitrittsurkunde Spaniens zum Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen von 1946 (auf Spanisch), die nach der spanischen Ratifizierung 1974 im Staatsanzeiger veröffentlicht wurde. Danach sind die von der UN an ihre Bediensteten gezahlten „Gehälter und Bezüge“ steuerfrei.

Das Gericht legt den Begriff „Bezüge“ so aus, dass er an den aktiven Dienst und die tatsächliche Ausübung des Amtes gebunden ist. Nach dem Eintritt in den Ruhestand stehen die Bediensteten nicht mehr im Dienst der Organisation. Die Pension, die sie erhalten (auch wenn sie aus dem Gemeinsamen Pensionsfonds stammt, der teilweise aus ihren eigenen Beiträgen gespeist wird), wird daher im Interesse der Pensionäre selbst gezahlt und nicht im Interesse der UN.

Daraus folgert der Oberste Gerichtshof, dass die Einkommensteuerbefreiung auf die UN-Pension nicht anwendbar ist und die Leistung gemäß Artikel 17 des Gesetzes 35/2006 über die Einkommensteuer als Arbeitseinkommen zu versteuern ist. Eine ausführliche juristische Analyse des Urteils (auf Spanisch) zeichnet zudem den Verlauf des Rechtsstreits von den ersten Entscheidungen bis zur gefestigten Rechtsprechung nach.

Warum vor dem Urteil so große Unsicherheit herrschte

Bis 2022 standen sich die Positionen von Verwaltung und Gerichten gegenüber. Die spanische Steuerbehörde und das Zentrale Wirtschaftsverwaltungsgericht (TEAC, Entscheidung vom 5. April 2018) vertraten die Auffassung, die UN-Pension sei in Spanien steuerpflichtig. Dagegen hatten mehrere Urteile des Obersten Gerichtshofs von Madrid aus den Jahren 2003 bis 2016 sowie das Urteil des Obersten Gerichtshofs der Balearen vom 16. Dezember 2020 (Verfahren 188/2020) die Steuerbefreiung anerkannt. Gegen dieses letzte Urteil legte die Abogacía del Estado Rechtsmittel ein, woraus das vereinheitlichende Urteil des Obersten Gerichtshofs hervorging.

Auch die Generaldirektion für Steuern hatte in mehreren verbindlichen Auskünften die Steuerpflicht vertreten. Sie stützte sich darauf, dass die Vorrechte des Übereinkommens gemäß dessen Abschnitt 20 im Interesse der Organisation und nicht des einzelnen Bediensteten gewährt werden. Dieses Hin und Her zwischen den Gerichten sorgte jahrelang für Rechtsunsicherheit bei Pensionären internationaler Organisationen mit Wohnsitz in Spanien, von denen viele ihre Erklärungen in Erwartung einer endgültigen Entscheidung unter Anwendung der Befreiung abgegeben hatten.

UN-, NATO- und EU-Pension im Vergleich: Wie werden sie besteuert?

Nicht alle internationalen Organisationen werden in Spanien steuerlich gleich behandelt, und eine Verwechslung gehört zu den häufigsten Fehlern von Pensionären. Die folgende Tabelle fasst die Lage der einzelnen Gruppen zusammen:

Organisation / GruppeUnterliegt die Pension der spanischen Einkommensteuer?RechtsgrundlageMaßgebliches Urteil oder Kriterium
UN und Sonderorganisationen (WHO, FAO, UNESCO, IAO…)JaUN-Übereinkommen 1946, Abschnitt 18 b)Oberster Gerichtshof 21.12.2022, Nr. 1737/2022
NATOJaOttawa-Abkommen 1951, Art. XIXOberster Gerichtshof 13.06.2022, Revision 5579/2020
Europäische Union (EU-Beamte)Nein (ausdrückliche Befreiung)Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU, Art. 13Befreiung im Protokoll selbst anerkannt
Spanische Soldaten in aktiven UN-/NATO-Einsätzen (Gehalt, nicht Pension)Das Gehalt im aktiven Dienst nichtArt. 7.p) IRPF-GesetzOberster Gerichtshof 8.4.2024 und Urteile 2025-2026 (UNIFIL)

Der Fall der Soldaten im aktiven Einsatz ist nicht mit der Altersrente vergleichbar: Er betrifft das während des aktiven Dienstes im Ausland bezogene Gehalt, nicht die Leistung nach dem Ruhestand, um die es im Urteil zur UN-Pension geht.

So können Sie sich wehren: Steuerstrategien bei der Besteuerung der UN-Pension

Dass die UN-Pension nun eindeutig der spanischen Einkommensteuer unterliegt, heißt nicht, dass es keinen Handlungsspielraum gibt. Eine spezialisierte Beratung für UN-Pensionäre kann bei der endgültigen Steuerlast einen echten Unterschied machen. Die üblichen Ansatzpunkte sind:

  • Prüfung des Steuereinbehalts und der Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage: Ein Teil der Pension kann auf Beiträgen beruhen, die der Bedienstete früher aus bereits versteuertem Einkommen geleistet hat. Das kann eine Minderung der Bemessungsgrundlage ermöglichen und eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung vermeiden.
  • Anrechnung ausländischer Steuern zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung (Art. 80 IRPF-Gesetz), wenn im Land der früheren Dienststelle bereits eine vergleichbare Steuer auf dasselbe Einkommen gezahlt wurde.
  • Berichtigung noch nicht verjährter Steuererklärungen (die letzten vier Steuerjahre), wenn sich herausstellt, dass falsch erklärt oder bereits durch die Rechtsprechung überholte Kriterien angewandt wurden.
  • Planung der gesamten Vermögensbesteuerung: Erbschaften, Vermögensteuer und Gewinne aus dem Verkauf der Wohnung, wo für internationale Bedienstete weiterhin Unterschiede in der Behandlung bestehen, die im Einzelfall zu prüfen sind.
  • Prüfung einer Beschwerde wegen steuerlicher Diskriminierung bei den europäischen Institutionen, wenn die unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen andere Steuern als die Einkommensteuer auf die Pension betrifft.

Welche dieser Möglichkeiten für Sie in Betracht kommt, ergibt sich nur aus Ihrem konkreten Fall: zahlende Organisation, betroffene Steuerjahre, früheres Wohnsitzland und Vermögensstruktur. Der Bereich Internationales Steuerrecht von Riera Consulting ist genau auf solche Konstellationen ausgerichtet, und unser Fachbereich für EU-Beamte befasst sich zudem mit Fragen zu Wohnsitz, Staatsangehörigkeit und Erbschaft, die bei diesem Mandantenprofil häufig hinzukommen.

Die Erfahrung von Riera Consulting bei der Verteidigung internationaler Bediensteter

Riera Consulting ist nicht zufällig auf diesem Gebiet tätig. Wie ein Bericht der Zeitschrift Emprendedores über die Kanzlei (auf Spanisch) festhält, wurde Riera Consulting bei der jüngsten Ausgabe der Emprendedores-Preise mit dem ProDespachos-Preis ausgezeichnet, und zwar für seinen Einsatz für ein gerechteres Steuersystem für international tätige Arbeitnehmer.

Die von Víctor Riera geleitete Kanzlei reichte 2020 bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde wegen der steuerlichen Diskriminierung ein, die Beamte und sonstige Bedienstete der europäischen Institutionen in Spanien erfahren, obwohl sie dort wohnen, arbeiten und Steuern zahlen. Die Beschwerde betrifft Vergünstigungen wie die Befreiung von der Vermögensteuer, Ermäßigungen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, den Verzicht auf die Zurechnung fiktiver Mieteinkünfte und die Befreiung bei Reinvestition in die Hauptwohnung.

Demselben Bericht zufolge befasst sich Riera Consulting derzeit mit den Pensionen internationaler Bediensteter (einschließlich derjenigen von UN, NATO und EU) und berät die Vereinigung spanischer internationaler Bediensteter (AFIE) in Madrid. Diese unter spanischen Kanzleien seltene Spezialisierung hat die Expansion der ursprünglich in Alicante ansässigen Kanzlei nach Madrid und Barcelona vorangetrieben.

Häufige Fehler bei der Angabe der UN-Pension in der Steuererklärung

  • Die Befreiung aus Gewohnheit anwenden und dabei das Kriterium des Urteils des Obersten Gerichtshofs der Balearen von 2020 fortführen, das der Oberste Gerichtshof 2022 aufgehoben hat.
  • Nicht zwischen dem Gehalt im aktiven Dienst und der Altersrente unterscheiden: Ersteres kann in bestimmten Fällen von Auslandstätigkeit steuerfrei sein, das gilt aber nicht automatisch für die Pension.
  • Den Teil der Pension übersehen, der auf bereits versteuerten eigenen Beiträgen beruht, wodurch dasselbe Einkommen doppelt besteuert werden kann.
  • Die Vierjahresfrist verstreichen lassen, um Erklärungen für Jahre zu berichtigen, in denen ein falsches steuerliches Kriterium angewandt wurde.
  • Den Fall der UN auf die EU übertragen, obwohl beide Organisationen unterschiedliche Regelungen über Vorrechte und Immunitäten und damit unterschiedliche steuerliche Folgen haben.

Häufig gestellte Fragen

Ist die UN-Pension in Spanien von der Einkommensteuer befreit?

Die Altersrente der UN ist in Spanien nicht von der Einkommensteuer (IRPF) befreit. Seit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 21. Dezember 2022 wird sie gemäß Artikel 17 IRPF-Gesetz als Arbeitseinkommen besteuert.

Was besagt das Urteil des Obersten Gerichtshofs von 2022 genau?

Das Urteil (Nr. 1737/2022) stellt fest, dass der Begriff der steuerfreien „Bezüge“ im UN-Übereinkommen keine Altersrenten umfasst, da diese im Interesse des Bediensteten und nicht der Organisation gezahlt werden.

Gilt diese Rechtsprechung auch für NATO-Pensionäre?

Ja. Der Oberste Gerichtshof wandte in seinem Urteil vom 13. Juni 2022 eine entsprechende Argumentation auf NATO-Pensionäre an und bestätigte, dass auch deren Altersrente der spanischen Einkommensteuer unterliegt.

Und die Pensionen von EU-Beamten?

Für Pensionen von EU-Beamten gilt eine andere Regelung: Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union erkennt ihre Befreiung ausdrücklich an, anders als bei UN und NATO.

Kann ich in früheren Jahren zu viel gezahlte Einkommensteuer zurückfordern?

Nur für noch nicht verjährte Steuerjahre, in der Regel die letzten vier Jahre, und nur wenn ein Rechenfehler oder ein berichtigungsfähiger Punkt vorliegt, der sich von dem 2022 vom Obersten Gerichtshof festgelegten Kriterium unterscheidet.

Warum ist das Gehalt eines Soldaten im UN-Einsatz steuerfrei, die Pension aber nicht?

Das Gehalt im aktiven Dienst kann unter die Befreiung nach Artikel 7.p) IRPF-Gesetz fallen, die für Einkünfte aus tatsächlich im Ausland geleisteter Arbeit gedacht ist. Die Altersrente beruht nicht auf aktivem Dienst und fällt daher nicht unter diese Regelung.

Was kann ich tun, wenn das Finanzamt bereits einen Steuerbescheid dazu erlassen hat?

Es empfiehlt sich, die gesamte Akte zu prüfen, bevor Sie den Bescheid akzeptieren. Möglicherweise lässt sich der Betrag anfechten, lassen sich nicht berücksichtigte Abzüge geltend machen oder eine Ratenzahlung vereinbaren, jeweils mit Unterstützung einer Fachperson.

Lohnt sich eine spezialisierte Beratung, wenn ich ohnehin Steuern zahlen muss?

Ja. Auch wenn die Besteuerung der UN-Pension geklärt ist, hängt der endgültige Betrag von Faktoren wie eigenen Beiträgen, Doppelbesteuerung oder Vermögen ab, bei denen weiterhin legitimer Optimierungsspielraum besteht.

Machen Sie aus dem Urteil des Obersten Gerichtshofs eine gut vorbereitete Steuererklärung, kein Problem

Die Besteuerung der UN-Pension in Spanien ist keine offene Frage mehr, bleibt aber ein technisches Feld, in dem ein kleines Detail (ein falsch berücksichtigter Beitrag, ein ungeprüftes Steuerjahr, ein vergessener Abzug) einen erheblichen Unterschied bei der Steuerlast ausmachen kann. Bei Riera Consulting arbeiten wir seit Jahren mit internationalen Bediensteten und Organisationen wie der AFIE zusammen und kennen die Details, auf die es in diesen Verfahren ankommt, aus erster Hand.

Wenn Sie eine Pension der UN, der NATO oder einer anderen internationalen Organisation beziehen oder demnächst beziehen werden und sicherstellen möchten, dass Sie sie korrekt erklären (und nicht mehr zahlen als nötig), kontaktieren Sie unser Team für Internationales Steuerrecht, und wir prüfen Ihren Fall.

Steuerliche Vorrechte von EU-Beamten und sonstigen Bediensteten in Spanien

Die steuerlichen Vorrechte von EU-Beamten in Spanien beruhen auf dem Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union. Dieser dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügte Text regelt unter anderem die steuerliche Sonderstellung der Beamten und sonstigen Bediensteten der europäischen Institutionen: Ihre Bezüge sind von der nationalen Einkommensteuer befreit, unterliegen dafür aber einer eigenen Steuer der Union.

Rechtlich handelt es sich um das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU, in Spanien ist es jedoch vor allem durch seine praktische Wirkung bekannt: die besondere Steuerregelung für EU-Beamte, die im Land leben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage: Das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der EU regelt in seinen Artikeln 12 und 13 die Besteuerung von Beamten und sonstigen Bediensteten.
  • Befreiung von der Einkommensteuer: Artikel 12 befreit EU-Beamte und sonstige Bedienstete von der spanischen Einkommensteuer (IRPF) auf die von der Union gezahlten Gehälter, die einer eigenen Steuer unterliegen (Verordnung 260/68).
  • Steuerlicher Herkunftswohnsitz: Nach Artikel 13 behält der Beamte für Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer den steuerlichen Wohnsitz, den er vor dem Dienstantritt bei der Institution hatte.
  • Nicht alle Einkünfte sind erfasst: Mieten, Kapitalerträge oder Tätigkeiten ohne Bezug zur Union werden in Spanien nach den allgemeinen Regeln besteuert.
  • Risiko, zu viel zu zahlen: Wird das Protokoll falsch angewandt (oder nicht reklamiert, obwohl ein Anspruch besteht), zahlt man womöglich Steuern, die das EU-Recht nicht verlangt, oder verliert Steuervorteile beim Hauptwohnsitz.

Was das EU-Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen für Beamte in Spanien bedeutet

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU ist ein Rechtstext im gleichen Rang wie die Gründungsverträge, derzeit in der konsolidierten Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016). Es regelt nicht nur Steuerfragen, sondern auch die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten und Archive der Institutionen, die Immunität der Richter des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und die diplomatischen Vorrechte der Ständigen Vertretungen.

Für EU-Beamte und sonstige Bedienstete ist Kapitel V maßgeblich, das den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union gewidmet ist und die Artikel 11 bis 16 umfasst. Diese Artikel schaffen eine echte europäische Steuer: eine Quellensteuer auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge, die an die Stelle der nationalen Steuern auf Arbeitseinkommen tritt.

Dieser Schutz geht auf den Fusionsvertrag von 1965 (Vertrag von Brüssel) zurück und ist bei allen späteren Vertragsreformen, einschließlich des Vertrags von Lissabon, im Wesentlichen unverändert geblieben. Der Grund ist funktional: Die finanzielle Unabhängigkeit der Beschäftigten supranationaler Institutionen soll gewahrt und verhindert werden, dass ein Mitgliedstaat steuerlichen Druck auf das Personal von Einrichtungen wie der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, der Europäischen Zentralbank oder dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO mit Sitz in Alicante) ausübt.

Was Artikel 12 besagt: die Einkommensteuerbefreiung für EU-Beamte und sonstige Bedienstete

Artikel 12 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EU führt eine Steuer zugunsten der Union auf die Gehälter, Löhne und Bezüge ein, die die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, und befreit dieselben Beträge von den nationalen Steuern. In Spanien bedeutet das: Ein Beamter des EUIPO, der Europäischen Kommission oder einer anderen erfassten Institution bezieht sein EU-Gehalt nicht in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer ein.

Die technischen Einzelheiten dieser europäischen Steuer regelt die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 (auf Spanisch) des Rates vom 29. Februar 1968, die die Bedingungen und das Verfahren ihrer Anwendung festlegt. Der Steuersatz ist progressiv und folgt einer ähnlichen Logik wie die Einkommensteuer, wird aber von der Institution selbst berechnet und einbehalten, nicht von der spanischen Steuerbehörde (AEAT).

Eine wichtige Einschränkung: Die Befreiung gilt für das von der Union gezahlte Gehalt, nicht für jedes Einkommen des Beamten oder Bediensteten. Andere Einkünfte werden nach ihren eigenen Regeln besteuert, doch das EU-Gehalt darf nicht dazu verwendet werden, den Steuersatz für diese anderen Einkünfte zu erhöhen: Anders als beim in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen Progressionsvorbehalt erlaubt das Protokoll dem Staat nicht, es zu berücksichtigen, um die nationale Steuer indirekt zu erhöhen.

Was Artikel 13 besagt: die besondere Wohnsitzregel

Artikel 13 betrifft eine andere Frage: Wo zahlt ein Beamter, der wegen seines Amtes in einen anderen Mitgliedstaat zieht, Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer? Die Regel ist eindeutig: Der Beamte gilt als steuerlich weiterhin in dem Land ansässig, in dem er zuvor lebte, bevor er in den Dienst der Union trat, sofern der Umzug ausschließlich auf die Ausübung seines Amtes bei einer europäischen Institution zurückgeht.

In der Praxis entsteht dadurch eine besondere Lage: Ein belgischer Beamter, der beim EUIPO in Alicante tätig ist, kann tatsächlich in Spanien leben (beim Einwohnermeldeamt gemeldet, mit Kindern in der Schule und eigener Wohnung) und dennoch für Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer in Belgien steuerlich ansässig bleiben. Diese rechtliche Fiktion hat die meisten Streitigkeiten und das meiste Unverständnis bei den nationalen Steuerverwaltungen ausgelöst, auch bei der spanischen.

Welche Beamten und Bediensteten erfasst sind (und wer nicht)

Nicht jeder, der für eine Einrichtung mit EU-Bezug arbeitet, fällt automatisch unter das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU. Das Protokoll selbst verweist auf spätere Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates, um die genauen Gruppen von Beamten und Bediensteten festzulegen, für die die Artikel 11, 12 (Absatz 2) und 13 ganz oder teilweise gelten.

GruppeVon Art. 12-13 erfasst?Anwendbare Steuerregelung
Planbeamte der EU-Institutionen (Kommission, Parlament, EUIPO, EZB usw.)JaUnionssteuer (VO 260/68) + steuerlicher Herkunftswohnsitz
Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete der EU im Rahmen des StatutsJa, je nach der durch Verordnung festgelegten KategorieUnionssteuer + steuerlicher Herkunftswohnsitz
Direkt in Spanien von einer Institution eingestellte OrtskräfteIn der Regel nichtAllgemeine spanische Einkommensteuer
Bedienstete nichteuropäischer internationaler Organisationen (UN, NATO, WHO)Nein (anderes oder kein Protokoll)Abhängig vom geltenden Sitzabkommen oder Doppelbesteuerungsabkommen
Ruheständler der EU-Institutionen mit EU-AltersversorgungBesondere Regelung, nicht immer vollständig vergleichbarHat zu Rechtsstreitigkeiten über die Besteuerung von Pensionen in der Einkommensteuer geführt
Richter und Personal des EuGH, Mitglieder der Kommission und andere hohe AmtsträgerJa, mit zusätzlichen Sonderregeln (Art. 11, 21 und 22)Unionssteuer + zusätzliche Immunitäten

Dieser letzte Bereich (Ruheständler internationaler Organisationen, einschließlich der Vereinten Nationen oder der NATO, deren Pensionen in Spanien der Einkommensteuer unterliegen) ist heute eines der aktivsten Streitfelder, auch wenn er rechtlich durch andere Protokolle und Sitzabkommen als das Protokoll Nr. 7 der EU geregelt ist. Kurz gesagt: Die steuerlichen Vorrechte von EU-Beamten in Spanien sind kein einheitlicher Vorteil, ihre Reichweite hängt stets von der konkreten Kategorie der Stelle ab.

Wie sich das Protokoll auf Vermögen- und Erbschaftsteuer und den Hauptwohnsitz in Spanien auswirkt

Die Befreiung nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU endet nicht bei der Einkommensteuer. Da Artikel 13 den steuerlichen Herkunftswohnsitz bewahrt, kann ein in Spanien tätiger EU-Beamter für Vermögen- und Erbschaftsteuer als nicht ansässig gelten. Theoretisch sollte ihn das von der spanischen Besteuerung seines Vermögens außerhalb Spaniens nach diesen Steuern ausnehmen, während für das Vermögen, das er hier besitzt (typischerweise die Wohnung), die Regeln für Nichtansässige gelten.

Das praktische Problem: Spanien verweigert diesen Nichtansässigen Steuervorteile, die es Gebietsansässigen für ihren Hauptwohnsitz gewährt, nämlich die Befreiung von der Vermögensteuer, Ermäßigungen bei der Erbschaftsteuer, den Verzicht auf die Zurechnung fiktiver Mieteinkünfte in der Einkommensteuer und die Befreiung bei Reinvestition des Verkaufserlöses der Wohnung. Genau diese Diskriminierung war der Ursprung des bekanntesten Anwendungsfalls des Protokolls in Spanien.

Der Fall Riera Consulting: die Beschwerde bei der Europäischen Kommission wegen steuerlicher Diskriminierung

Im Jahr 2020 reichte der Anwalt Víctor Riera aus Alicante, geschäftsführender Partner von Riera Consulting, nach eingehender Prüfung der Regelungen des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EU eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission ein. Gegenstand war die nachteilige steuerliche Behandlung, die Spanien Beamten der europäischen Institutionen (viele davon Beschäftigte des EUIPO in Alicante) zukommen ließ: Als nach Artikel 13 des Protokolls steuerlich Nichtansässige wurden ihnen Vorteile für ihren Hauptwohnsitz in Spanien verweigert.

Die Europäische Kommission leitete ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien ein: Im Juni 2025 übermittelte sie ein Aufforderungsschreiben, und am 29. April 2026 gab sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu der Diskriminierung ab, die sie bei der Besteuerung des Hauptwohnsitzes Nichtansässiger sieht. Es handelt sich um Verfahrensschritte, nicht um ein Urteil: Passt Spanien seine Rechtsvorschriften nicht an, kann die Kommission den Gerichtshof der EU anrufen.

Dieser Fall ist weitgehend der Ursprung des Buches „El régimen fiscal de los funcionarios y agentes de las instituciones de la Unión Europea“ (Die Steuerregelung für Beamte und sonstige Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, Editorial Aranzadi, 2024), in dem Víctor Riera erstmals auf Spanisch das gesamte für diesen Bereich maßgebliche internationale, europäische und nationale Recht systematisch darstellt. Bislang hat keine andere spanische Kanzlei eine vergleichbare Monografie zum Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU in seiner Anwendung auf die Besteuerung von Beamten und Bediensteten veröffentlicht, was Riera Consulting eine einzigartige Position für die Beratung in komplexen Fällen verschafft.

Häufige Fehler bei der Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der EU

  • Das EU-Gehalt aus Unkenntnis in der spanischen Einkommensteuererklärung angeben und so dasselbe Einkommen doppelt versteuern (einmal an die Union, einmal an Spanien).
  • Das EU-Gehalt bei der Berechnung des Steuersatzes für andere Einkünfte einrechnen (Mieten, berufliche Nebentätigkeit usw.), was die nationale Steuer entgegen dem Protokoll indirekt erhöht.
  • Annehmen, dass die ganze Familie erfasst ist: Ehepartner mit eigener beruflicher Tätigkeit in Spanien oder Kinder mit eigenen Einkünften profitieren nicht automatisch von der Regelung des Beamten.
  • Das EU-Protokoll mit den Sitzabkommen anderer Organisationen verwechseln (UN, NATO, WTO), die andere und nicht immer so schützende Regeln vorsehen.
  • Die Vorteile für den Hauptwohnsitz nicht geltend machen (Vermögensteuer, Erbschaftsteuer, Reinvestition), wenn der Beamte nach Artikel 13 nicht ansässig ist, und dabei im Einzelfall Steuer, Steuerjahr und den richtigen Rechtsweg prüfen, solange das europäische Verfahren läuft.
  • Steuerjahre mit Überzahlungen verjähren lassen, ohne innerhalb der Vierjahresfrist bei der AEAT die Berichtigung der Erklärungen zu beantragen.

Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU und Doppelbesteuerungsabkommen: die Unterschiede

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU wird häufig mit einem bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verwechselt, doch es handelt sich um unterschiedliche Rechtsinstrumente mit unterschiedlicher Logik.

KriteriumEU-Protokoll Nr. 7Doppelbesteuerungsabkommen (OECD-Muster)
RechtsnaturNorm im Rang eines Vertrags, gemeinsam für alle 27 MitgliedstaatenBilateraler Vertrag zwischen zwei bestimmten Staaten
AnwendungsbereichBeamte und sonstige Bedienstete der EU-InstitutionenJeder Steuerpflichtige mit grenzüberschreitenden Einkünften zwischen den beiden Vertragsstaaten
Vermeidung der DoppelbesteuerungErsetzt die nationale Steuer durch eine eigene Steuer der Union (vollständige Befreiung des EU-Gehalts)Verteilt das Besteuerungsrecht zwischen den beiden Staaten oder rechnet die im Ausland gezahlte Steuer an
Steuerlicher WohnsitzRechtliche Fiktion: Der Herkunftswohnsitz bleibt für die Dauer des Amtes bestehen (Art. 13)Wird im Einzelfall nach den Kollisionsregeln des Abkommens bestimmt
KontrollinstanzEuropäische Kommission und Gerichtshof der EUZuständige Behörden der Vertragsstaaten, mit Verständigungsverfahren

Der Unterschied ist nicht nur theoretisch: Werden die Regeln eines DBA versehentlich auf einen vom Protokoll erfassten Beamten oder Bediensteten angewandt (oder umgekehrt), ist das eine der häufigsten Fehlerquellen in den Steuererklärungen dieser Gruppe.

Häufig gestellte Fragen

Sind die „steuerlichen Vorrechte von EU-Beamten in Spanien“ dasselbe wie das Protokoll Nr. 7?

Ja. Was in Spanien umgangssprachlich als Privilegienprotokoll für EU-Beamte bezeichnet wird, ist das Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union; rechtlich handelt es sich um dasselbe, den Verträgen beigefügte Instrument.

Was ist das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU?

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU ist das den EU-Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 7, das die Steuerbefreiung der Gehälter von Beamten und sonstigen Bediensteten der europäischen Institutionen und ihre besondere Wohnsitzregel regelt.

Welche Beamten sind nach diesem Protokoll von der spanischen Einkommensteuer befreit?

Planbeamte sowie bestimmte Bedienstete auf Zeit und Vertragsbedienstete von Institutionen wie der Europäischen Kommission, dem Parlament, der EZB oder dem EUIPO sind befreit, sofern ihre Stellenkategorie in den Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 12 und 13 aufgeführt ist.

Muss ich das Gehalt einer europäischen Institution in Spanien erklären?

Das unmittelbar von einer Institution der Union gezahlte Gehalt fließt nicht in die Bemessungsgrundlage der spanischen Einkommensteuer ein, da es bereits der eigenen Steuer der Union unterliegt. Es darf auch nicht herangezogen werden, um den Steuersatz für andere Einkünfte zu erhöhen.

Was ist die Unionssteuer, die die spanische Einkommensteuer ersetzt?

Es handelt sich um eine progressive Steuer nach der Verordnung 260/68, die die Institution selbst von den Gehältern ihrer Beamten und Bediensteten einbehält und die an die Stelle der nationalen Steuern auf dieselben Einkünfte tritt.

Befreit mich das Protokoll auch von der Vermögensteuer?

Nach Artikel 13 kann der Beamte in Spanien steuerlich als nicht ansässig gelten, was die für sein Vermögen geltenden Regeln der Vermögen- und Erbschaftsteuer ändert. Die Europäische Kommission ist jedoch der Auffassung, dass Spanien diese Nichtansässigen bei der Besteuerung ihres Hauptwohnsitzes diskriminiert, und hat 2026 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben.

Wo bin ich steuerlich ansässig, wenn ich für eine EU-Institution in Spanien arbeite?

Ihr steuerlicher Wohnsitz bleibt nach Artikel 13 in dem Land, in dem Sie vor Ihrem Dienstantritt bei der Institution lebten, auch wenn Sie für die Dauer Ihrer Verwendung tatsächlich in Spanien wohnen.

Was gilt für meine Einkünfte, die nicht von der Europäischen Union stammen?

Mieten, Kapitalerträge und andere Einkünfte ohne Bezug zum EU-Gehalt fallen nicht unter das Protokoll und werden in Spanien nach den allgemeinen Regeln für Ansässige oder Nichtansässige besteuert.

Gilt für Ruheständler internationaler Organisationen dieselbe Befreiung?

Pensionen anderer internationaler Organisationen als der EU richten sich nicht nach diesem Protokoll, sondern nach eigenen Instrumenten (für die UN das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, für die NATO das Ottawa-Abkommen) und nach Sitzabkommen. Ihre Besteuerung in der spanischen Einkommensteuer war Gegenstand eigener Rechtsstreitigkeiten, die sich von denen der EU unterscheiden.

Worin unterscheidet sich dieses Protokoll von einem Doppelbesteuerungsabkommen?

Das Protokoll ersetzt die nationale Steuer durch eine eigene Steuer der Union und gilt nur für das Personal europäischer Institutionen, während ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zwischen zwei Staaten für jeden Steuerpflichtigen mit grenzüberschreitenden Einkünften aufteilt.

Wie kann ich mich wehren, wenn die Steuerbehörde das Protokoll falsch angewandt hat?

Sie können bei der spanischen Steuerbehörde innerhalb von vier Jahren die Berichtigung Ihrer Erklärungen beantragen und dabei Unterlagen vorlegen, die Ihre Eigenschaft als von den Artikeln 12 und 13 erfasster Beamter oder Bediensteter belegen.

Eine präzise Regelung, kein automatischer Vorteil

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der EU bietet echten Schutz, ist aber mit chirurgischer Präzision abgegrenzt: Es erfasst das EU-Gehalt und den steuerlichen Herkunftswohnsitz, nicht jedes Einkommen und nicht jede Person mit Bezug zu einer europäischen Institution. Genau zu wissen, wo dieser Schutz endet (und geltend zu machen, was zusteht, solange das von der Europäischen Kommission eingeleitete Verfahren läuft), macht den Unterschied zwischen einer korrekten Steuererklärung und einer vermeidbaren Überbesteuerung.

Wenn Sie EU-Beamter sind und nicht genau wissen, wie das Protokoll auf Ihre Situation in Spanien anzuwenden ist (Gehalt, steuerlicher Wohnsitz, Vermögen oder Wohnung), ist Riera Consulting die führende spanische Kanzlei auf diesem Gebiet, gestützt auf die einzige bei Aranzadi veröffentlichte Monografie zur Steuerregelung für Beamte und Bedienstete der Europäischen Union. Besuchen Sie unsere Seite zur Steuerberatung für EU-Beamte oder kontaktieren Sie unser Team, um Ihren Fall prüfen zu lassen.

Steuerlicher Wohnsitz in Spanien für digitale Nomaden: die 183-Tage-Regel

Der steuerliche Wohnsitz in Spanien für digitale Nomaden bestimmt sich in den meisten Fällen nach einem einzigen Kriterium: einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr auf spanischem Staatsgebiet. Wer diese Schwelle überschreitet, gilt für das Finanzamt als ansässig und ist in Spanien mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig (also mit allem, was er hier und in jedem anderen Land verdient), unabhängig davon, wo er Rechnungen stellt, welche Staatsangehörigkeit er hat oder ob seine Kunden im Ausland sitzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die 183-Tage-Regel: Der steuerliche Wohnsitz in Spanien für digitale Nomaden entsteht vor allem durch einen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr (Art. 9 des Gesetzes 35/2006 über die Einkommensteuer).
  • Keine Übernachtung nötig: Ein „Aufenthaltstag“ zählt auch ohne Übernachtung; es genügt, sich an irgendeinem Zeitpunkt des Tages in Spanien aufzuhalten.
  • Sporadische Abwesenheiten zählen mit: Kurze Reisen außerhalb Spaniens werden ebenfalls auf die 183 Tage angerechnet, sofern Sie keinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land nachweisen.
  • Keine teilweise Ansässigkeit: Man ist entweder das ganze Kalenderjahr steuerlich ansässig oder gar nicht.
  • Visum ist nicht gleich Steuerwohnsitz: Das Visum für digitale Nomaden (internationale Telearbeit) ist ein aufenthaltsrechtlicher Status; es kann mit Nichtansässigkeit einhergehen oder zur steuerlichen Ansässigkeit führen, je nachdem, wie lange Sie in Spanien sind.
  • IRPF oder IRNR: Steuerliche Ansässigkeit löst die Einkommensteuer (IRPF) auf das Welteinkommen aus; Nichtansässigkeit die Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) nur auf spanische Einkünfte.

Was steuerliche Ansässigkeit in Spanien bedeutet und warum sie digitale Nomaden betrifft

In Spanien steuerlich ansässig zu sein bedeutet, mit dem Welteinkommen der Einkommensteuer (IRPF) zu unterliegen, nicht nur mit dem, was man von spanischen Kunden oder Arbeitgebern erhält. Für einen digitalen Nomaden, der Kunden in den USA berechnet, in Kryptowährungen bezahlt wird oder remote ein Gehalt von einem deutschen Unternehmen bezieht, hat das eine direkte Folge: Wenn das Finanzamt Sie als ansässig einstuft, gehören all diese Einkünfte in Ihre spanische Steuererklärung, wo auch immer sie abgerechnet wurden.

Die spanische Steuerbehörde (AEAT) wendet Artikel 9 des Gesetzes 35/2006 über die Einkommensteuer (auf Spanisch) an, um festzustellen, wer ansässig ist. Dieser Artikel nennt drei voneinander unabhängige Kriterien (eines genügt für die Ansässigkeit): einen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen, den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen in Spanien oder die Vermutung aufgrund in Spanien lebender Ehegatten und minderjähriger Kinder. Das erste ist das entscheidendste und überrascht digitale Nomaden am häufigsten.

Wer keines der drei Kriterien erfüllt, wird als Nichtansässiger nach der Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) besteuert, und zwar nur mit seinen Einkünften aus spanischen Quellen. Einen umfassenderen Überblick über die Besteuerung dieser Gruppe finden Sie auf unserer Seite zur Steuerberatung für digitale Nomaden in Spanien.

Die 183-Tage-Regel: das Kriterium, das digitalen Nomaden die meisten Probleme bereitet

Nach der 183-Tage-Regel wird steuerlich ansässig, wer sich mehr als die Hälfte des Kalenderjahres (1. Januar bis 31. Dezember) auf spanischem Staatsgebiet aufhält, ohne dass eine weitere Voraussetzung erfüllt sein muss. Es geht nicht um 183 aufeinanderfolgende Tage: Gezählt wird die Summe aller Aufenthaltstage in Spanien im Kalenderjahr, ob über mehrere Aufenthalte verteilt oder nicht.

Was als „Aufenthaltstag“ in Spanien gilt

Ein Tag zählt als Aufenthaltstag, wenn Sie sich zu irgendeinem Zeitpunkt dieses Tages in Spanien befinden, selbst auf der Durchreise. Der Praxisleitfaden der Steuerbehörde zum steuerlichen Wohnsitz (auf Spanisch) wendet ein strenges Kriterium der physischen Anwesenheit an: Er verlangt weder eine Übernachtung noch eine Mindestzahl an Stunden. Wer um 23 Uhr auf einem spanischen Flughafen landet und am nächsten Tag wieder abreist, ist bereits in Spanien anwesend gewesen.

Auch sporadische Abwesenheiten zählen mit

Sporadische Abwesenheiten vom spanischen Staatsgebiet gelten für die Berechnung der 183 Tage grundsätzlich als Aufenthaltstage in Spanien, es sei denn, der Steuerpflichtige weist seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land nach, und zwar mit einer Bescheinigung der dortigen Steuerbehörde. Eine zweiwöchige Reise in Ihr Herkunftsland mitten im Jahr „zieht“ also nicht automatisch Tage ab: Können Sie nicht belegen, dass Sie anderswo steuerlich ansässig sind, werden diese Tage Ihrem Aufenthalt in Spanien hinzugerechnet.

Verbringen Sie diese Abwesenheiten in einem als Steueroase eingestuften Land oder Gebiet, kann die Verwaltung den Nachweis eines tatsächlichen Aufenthalts von 183 Tagen dort verlangen, ein deutlich strengerer Nachweisstandard.

Keine teilweise Ansässigkeit: ganz oder gar nicht

Die steuerliche Ansässigkeit in Spanien bezieht sich stets auf das gesamte Kalenderjahr, ohne Aufteilung. „Sechs Monate ansässig und sechs Monate nicht ansässig“ gibt es nicht: Überschreiten Sie zwischen Januar und Dezember 183 Tage, gelten Sie für das ganze Jahr als steuerlich ansässig, einschließlich der Monate, die Sie vor Ihrem Umzug außerhalb Spaniens verbracht haben.

Die beiden anderen Kriterien für den steuerlichen Wohnsitz digitaler Nomaden in Spanien

Auch wenn die Zählung der Tage bei digitalen Nomaden am häufigsten zum Tragen kommt, sieht Artikel 9 des Einkommensteuergesetzes zwei weitere, voneinander unabhängige Wege vor, die ebenfalls eine steuerliche Ansässigkeit begründen.

Der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen

Als in Spanien steuerlich ansässig gilt, wer dort direkt oder indirekt den Hauptkern oder die Basis seiner Tätigkeiten oder wirtschaftlichen Interessen hat. Bei digitalen Nomaden kann das der Fall sein, wenn sie eine spanische Gesellschaft gründen, überwiegend spanische Kunden abrechnen oder den wesentlichen Teil ihrer Investitionen oder ihres Vermögens in Spanien halten, selbst wenn sie weniger als 183 Tage im Land verbringen.

Die Vermutung aufgrund von Ehegatten und minderjährigen Kindern

Das Gesetz vermutet, solange nichts anderes bewiesen ist, dass der Steuerpflichtige in Spanien steuerlich ansässig ist, wenn sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte und seine unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder gewöhnlich in Spanien leben. Es handelt sich um eine Vermutung, keine automatische Regel: Sie lässt sich widerlegen, wenn der Steuerpflichtige seinen tatsächlichen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land nachweist, verlagert aber die Beweislast auf den digitalen Nomaden, dessen Familie sich in Spanien niedergelassen hat, während er viel reist.

Ansässiger oder nicht ansässiger digitaler Nomade: So ändert sich Ihre Besteuerung in Spanien

KriteriumSteuerlich ansässig (IRPF)Nicht ansässig (IRNR)
BemessungsgrundlageWelteinkommen (alle Einkünfte, wo auch immer sie entstehen)Nur in Spanien erzielte Einkünfte
SteuersatzProgressiver Tarif Staat + Region (ca. 19 % bis 47 %)Allgemein 24 % (19 % für Ansässige in EU/EWR) auf jede Einkunft
ErklärungJährlich, Formular 100 (Einkommensteuererklärung)Je Vorgang oder vierteljährlich/jährlich, Formular 210
AuslandsvermögenErklärungspflicht mit Formular 720 bei Überschreiten der gesetzlichen SchwellenEntfällt
DoppelbesteuerungsabkommenAnrechnung oder Befreiung je nach Abkommen mit dem Herkunftsland möglichBesteuerung nur der spanischen Einkünfte, sofern das Abkommen keine Befreiung vorsieht
Sonderregelung für ZuzüglerKann bei Erfüllung der Voraussetzungen beantragt werden (Pauschalsatz von 24 % im ersten Tarifbereich)Entfällt (keine Besteuerung nach IRPF mehr)

Die Sonderregelung für internationale Remote-Arbeitnehmer: Steuervorteile, wenn Sie ansässig werden

Die Sonderregelung für Zuzügler ermöglicht es Personen, die nach Spanien ziehen, um remote für ein ausländisches Unternehmen zu arbeiten, in den ersten sechs Jahren einen Pauschalsatz von 24 % zu zahlen, statt des progressiven Einkommensteuertarifs, der in den oberen Stufen 47 % erreichen kann. Diese Regelung, weithin bekannt als „Beckham-Gesetz“, wurde durch das Gesetz 28/2022 (Startup-Gesetz) (auf Spanisch) auf internationale Remote-Arbeitnehmer ausgeweitet. Es änderte Artikel 93 des Einkommensteuergesetzes und parallel das Gesetz 14/2013 zur Unterstützung von Unternehmern, um die Aufenthaltserlaubnis für internationale Telearbeit zu schaffen.

Um sie zu nutzen, muss der digitale Nomade in Spanien steuerlich ansässig werden, darf in den fünf Jahren zuvor nicht ansässig gewesen sein und muss umziehen, um als Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens remote zu arbeiten; Selbständige, die auf eigene Rechnung abrechnen, sind in der Regel ausgeschlossen. Diese Regelung ist also kein Weg, die steuerliche Ansässigkeit zu vermeiden, sondern ein Steuervorteil für diejenigen, die sie annehmen.

Das Visum für digitale Nomaden ist nicht dasselbe wie der steuerliche Wohnsitz in Spanien

Das Visum für digitale Nomaden (offiziell: Erlaubnis für internationale Telearbeit; Seite auf Spanisch) ist ein aufenthaltsrechtlicher Status, der Ihr Recht regelt, in Spanien zu wohnen und von dort aus remote zu arbeiten, bestimmt aber für sich allein nicht Ihren steuerlichen Wohnsitz. Es handelt sich um zwei verschiedene Rechtsregime mit unterschiedlichen Behörden: die Ausländerbehörde für den aufenthaltsrechtlichen Teil, das Finanzamt für den steuerlichen. Für Selbständige gehört zu den Voraussetzungen, dass die Tätigkeit für spanische Kunden 20 % des Gesamtumfangs nicht übersteigt.

Es ist durchaus möglich, ein gültiges Visum für digitale Nomaden zu besitzen und steuerlich nicht ansässig zu bleiben, wenn Sie weniger als 183 Tage in Spanien verbringen und die beiden anderen Kriterien von Artikel 9 nicht erfüllen. Umgekehrt kann man allein durch den Aufenthalt ohne jedes Visum steuerlich ansässig werden, schlicht indem man mehr als die Hälfte des Jahres bleibt. Der häufigste Fehler digitaler Nomaden ist die Annahme, das Visum bedeute automatisch eine Besteuerung als Ansässiger oder das Fehlen eines Visums schütze davor.

Was passiert, wenn zwei Länder Sie gleichzeitig als steuerlich ansässig betrachten?

Wenden Spanien und Ihr Herkunftsland jeweils ihre eigenen Regeln an und betrachten Sie beide im selben Jahr als ansässig, entsteht ein Konflikt der Doppelansässigkeit, der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern zu lösen ist, sofern es eines gibt. Die meisten von Spanien unterzeichneten Abkommen folgen dem OECD-Musterabkommen und wenden in dieser Reihenfolge Kollisionsregeln an: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen (engste persönliche und wirtschaftliche Beziehungen), gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit.

Um den steuerlichen Wohnsitz gegenüber dem spanischen Finanzamt oder der Steuerbehörde eines anderen Landes nachzuweisen, dient üblicherweise die Ansässigkeitsbescheinigung, die die spanische Steuerbehörde Personen ausstellt, die die Voraussetzungen von Artikel 9 erfüllen. Ohne diese Bescheinigung kann ein digitaler Nomade, der seine Zeit zwischen zwei oder mehr Ländern aufteilt, dasselbe Einkommen in beiden Ländern erklären müssen, ohne die ihm zustehende Steueranrechnung nutzen zu können.

Die häufigsten Fehler beim steuerlichen Wohnsitz digitaler Nomaden in Spanien

  • Visum und steuerlichen Wohnsitz verwechseln und annehmen, das eine ziehe automatisch das andere nach sich.
  • Sporadische Abwesenheiten nicht als Aufenthaltstage zählen, obwohl das Gesetz sie hinzurechnet, sofern kein Wohnsitz in einem anderen Land nachgewiesen wird.
  • Das Formular 720 vergessen, nachdem man steuerlich ansässig geworden ist, wenn Konten, Immobilien oder Anlagen im Ausland die gesetzlichen Schwellen überschreiten.
  • Glauben, dass die Abrechnung an ausländische Kunden von der spanischen Steuer befreit, obwohl es nicht darauf ankommt, wo der Kunde sitzt, sondern wo der Leistungserbringer steuerlich ansässig ist.
  • Die Voraussetzungen des Visums mit denen der Steuerregelung vermischen: Die 20-%-Grenze für Tätigkeiten für spanische Kunden ist eine aufenthaltsrechtliche Voraussetzung für Selbständige, während die Zuzüglerregelung eine Tätigkeit als Arbeitnehmer verlangt und selbständige Tätigkeit in der Regel ausschließt.
  • Keine Ansässigkeitsbescheinigung beantragen, wenn man das Jahr zwischen zwei Ländern aufteilt, und sich so einer vermeidbaren Doppelbesteuerung aussetzen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der steuerliche Wohnsitz in Spanien für einen digitalen Nomaden?

Der steuerliche Wohnsitz in Spanien für einen digitalen Nomaden ist der steuerliche Status, der verpflichtet, das gesamte Welteinkommen in der spanischen Einkommensteuer zu erklären. Er entsteht vor allem durch einen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen auf spanischem Staatsgebiet im Kalenderjahr.

Wie viele Tage kann ich in Spanien verbringen, ohne steuerlich ansässig zu werden?

Sie können sich bis zu 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhalten, ohne nach diesem Kriterium ansässig zu werden, sofern der Mittelpunkt Ihrer wirtschaftlichen Interessen nicht in Spanien liegt und die Vermutung aufgrund von Ehegatten und minderjährigen Kindern nicht greift.

Macht mich das Visum für digitale Nomaden automatisch steuerlich ansässig?

Das Visum für digitale Nomaden macht Sie nicht automatisch steuerlich ansässig. Es ist ein eigenständiger aufenthaltsrechtlicher Status; die steuerliche Ansässigkeit hängt von den Aufenthaltstagen und den übrigen Kriterien von Artikel 9 des Einkommensteuergesetzes ab.

Zählen sporadische Abwesenheiten von Spanien für die 183 Tage?

Sporadische Abwesenheiten zählen grundsätzlich als Aufenthaltstage in Spanien, es sei denn, Sie weisen Ihren steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land mit einer Bescheinigung der dortigen Steuerbehörde nach.

Kann ich gleichzeitig in Spanien und in meinem Herkunftsland steuerlich ansässig sein?

Das ist möglich, wenn beide Länder ihre eigenen Ansässigkeitskriterien anwenden und Sie beide als ansässig betrachten. Der Konflikt wird mit den Kollisionsregeln des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens gelöst, sofern es eines gibt.

Was ist die Sonderregelung für Remote-Arbeitnehmer und wer kann sie nutzen?

Es ist die Ausweitung der Zuzüglerregelung (Beckham-Gesetz), die es Personen, die nach Spanien ziehen, um als Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens remote zu arbeiten, ermöglicht, sechs Jahre lang einen Pauschalsatz von 24 % zu zahlen, sofern sie in den fünf Jahren zuvor nicht ansässig waren.

Muss ich meine ausländischen Bankkonten erklären, wenn ich in Spanien steuerlich ansässig bin?

Sie müssen sie mit dem Formular 720 erklären, wenn Ihre Konten, Wertpapiere oder Immobilien im Ausland als steuerlich Ansässiger die gesetzlich festgelegten Schwellen überschreiten.

Wie weise ich nach, dass ich nicht in Spanien ansässig bin, wenn das Finanzamt das Gegenteil behauptet?

Sie weisen es mit einer Ansässigkeitsbescheinigung der Steuerbehörde eines anderen Landes nach und berufen sich gegebenenfalls auf die Kollisionsregeln des maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommens.

Eine einfache Regel, die eine präzise Handhabung erfordert

Die 183-Tage-Regel ist leicht zu formulieren und schwer richtig anzuwenden, wenn sich das Leben eines digitalen Nomaden auf mehrere Länder, Währungen und Einkommensquellen verteilt. Den steuerlichen Wohnsitz in Spanien als digitaler Nomade richtig zu bestimmen (samt der daraus folgenden Besteuerung nach IRPF oder IRNR), macht den Unterschied zwischen vorausschauender Planung und einer Nachbesserung unter Druck.

Bei Riera Consulting betreuen wir solche Fälle in unserem Bereich internationale Steuerberatung und in unserem spezialisierten Service zum steuerlichen Wohnsitz für digitale Nomaden. Wenn wir Ihren Fall prüfen sollen, kontaktieren Sie unser Team.

Beamte der Europäischen Kommission mit Wohnsitz in Spanien: Ihre tatsächliche steuerliche Situation

In Spanien zu leben und in Spanien steuerlich ansässig zu sein, ist für Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union nicht immer dasselbe. Ihre Besteuerung hängt von zwei unterschiedlichen Regeln des Protokolls Nr. 7 ab: der Befreiung bestimmter von der EU gezahlter Bezüge von nationalen Steuern und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, der Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes, der vor dem Dienstantritt bei der Union bestand.

Deshalb ist es weder richtig zu sagen, dass EU-Beamte in Spanien keine Steuern zahlen, noch dass alle, die hier leben, ihr Welteinkommen in der spanischen Einkommensteuer erklären müssen. Zuerst sind der Status des Bediensteten und sein steuerlicher Wohnsitz zu klären; danach jede Einkunft und jede Steuer.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gehalt nach Artikel 12 befreit: Das Gehalt der unter die EU-Regelung fallenden Beamten und Bediensteten ist nach Artikel 12 des Protokolls von nationalen Steuern befreit. Das ist nicht die Befreiung von 60.100 Euro nach Artikel 7.p) des spanischen Einkommensteuergesetzes.
  • Beibehaltener steuerlicher Wohnsitz: Artikel 13 kann den steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhalten, auch wenn der Beamte gewöhnlich in Spanien lebt und arbeitet.
  • Abgeordnete nationale Sachverständige sind kein Statutspersonal: Abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) sind nicht automatisch dem Statutspersonal der EU gleichzustellen. Artikel 7.p) gilt nur, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Keine automatischen Erstattungen: Das europäische Verfahren zum Hauptwohnsitz Nichtansässiger belegt keine allgemeine Korrektur der Besteuerung von EU-Beamten im Jahr 2025 und führt nicht zu automatischen Erstattungen.

Was die Befreiung des EU-Gehalts bedeutet

Artikel 12 des Protokolls unterwirft die von der Union gezahlten Bezüge ihrer internen Steuer und befreit sie von nationalen Steuern. Die Befreiung ist nicht auf 60.100 Euro begrenzt wie die für bestimmte Auslandstätigkeiten vorgesehene. Vor ihrer Anwendung ist zu prüfen, ob die Person und die Zahlungen unter die Regelung fallen: Wer für einen Auftragnehmer einer europäischen Institution arbeitet, wird dadurch allein nicht zum Beamten oder Bediensteten der EU.

Die Vergünstigung betrifft diese Bezüge, nicht alle Einkünfte oder Vermögenswerte, die damit erworben werden. Mieteinnahmen, eine Geldanlage oder eine Immobilie sind nach ihren eigenen Regeln zu beurteilen. Ebenso wenig darf das EU-Gehalt dazu verwendet werden, die nationale Steuer auf andere Einkünfte indirekt zu erhöhen, indem es zur Bestimmung des Steuersatzes hinzugerechnet wird.

Steuerlicher Wohnsitz: zuerst das Protokoll, dann die allgemeinen Regeln

Artikel 13 enthält eine Sonderregel für Personen, die ausschließlich wegen der Ausübung ihrer Tätigkeit im Dienst der EU ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen als das Land, in dem sie bei Dienstantritt ihren steuerlichen Wohnsitz hatten. Ist dieses steuerliche Herkunftsland ein Mitgliedstaat, gilt der Wohnsitz für die im Protokoll vorgesehenen Zwecke als dort beibehalten. Er ist nicht frei wählbar und hängt nicht von der Staatsangehörigkeit ab.

Die Regel gilt für die Steuern auf Einkommen und Vermögen, die Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Mitgliedstaaten. Sie kann sich auch auf den Ehegatten ohne eigene Berufstätigkeit und auf unterhaltsberechtigte Kinder in der Obhut des Beamten erstrecken. Ihre Anwendung erfordert die Prüfung des Sachverhalts und der familiären Situation.

Zwei Beispiele zur Orientierung. Eine Person mit steuerlichem Wohnsitz in Frankreich bei Dienstantritt, die ausschließlich wegen ihrer Tätigkeit nach Spanien zieht, kann den französischen Wohnsitz behalten. Umgekehrt kann jemand mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien, der aus diesem Grund nach Belgien geht, in Spanien steuerlich ansässig bleiben. Beide Beispiele setzen voraus, dass alle Bedingungen von Artikel 13 erfüllt sind.

Greift diese Regel nicht, sind die allgemeinen Vorschriften und gegebenenfalls das anwendbare Abkommen zu prüfen. Artikel 9 des spanischen Einkommensteuergesetzes (auf Spanisch) stellt unter anderem auf einen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen und auf den Hauptkern oder die Basis der wirtschaftlichen Interessen ab. Der gewöhnliche Aufenthalt des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und der unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder in Spanien ist eine widerlegbare Vermutung, keine absolute Regel.

Wie die übrigen Einkünfte besteuert werden

Bei steuerlicher Ansässigkeit in Spanien gilt die Einkommensteuer für das Welteinkommen, unter Beachtung der jeweiligen Befreiungen, Abkommen und Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Erfasst werden können Mieten, Dividenden, Zinsen, sonstige Vergütungen und Veräußerungsgewinne. Auch nationale Renten sind gesondert einzuordnen; nicht jede Rente ist zwingend steuerpflichtig. Ob eine Erklärungspflicht besteht, richtet sich nach Artikel 96 des Einkommensteuergesetzes (auf Spanisch); sie entsteht nicht automatisch durch jede zusätzliche Einkunft.

Bei beibehaltenem steuerlichem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat kann die Einkommensteuer auf das gesamte Welteinkommen nicht allein deshalb verlangt werden, weil man in Spanien lebt. Einkünfte aus spanischen Quellen können der Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) (auf Spanisch) unterliegen, mit ihren Befreiungen und dem anwendbaren Abkommen. So erfordert etwa die Vermietung einer in Spanien gelegenen Immobilie eine andere Prüfung als das EU-Gehalt.

Auch die Art der Anlage spielt eine Rolle: Dividenden und Zinsen sind in der Regel Kapitalerträge; der Verkauf oder die Rückgabe von Fondsanteilen führt meist zu einem Veräußerungsgewinn oder -verlust, vorbehaltlich etwaiger Sonderregelungen.

EU-Beamter oder -Bediensteter im Vergleich zum abgeordneten nationalen Sachverständigen

AspektUnter das Protokoll fallender Beamter oder BediensteterAbgeordneter nationaler Sachverständiger (ANS)
HauptvergütungEU-Bezüge im Rahmen seines Statuts.Behält die Vergütung seiner Herkunftsverwaltung; kann Zulagen der aufnehmenden Institution erhalten.
Steuerliche GrundlageArtikel 12 des Protokolls für die erfassten Zahlungen.Allgemeine Regeln für jeden Posten. Art. 7.p) ist eine an Bedingungen geknüpfte Möglichkeit.
Grenze von 60.100 EuroGilt nicht für die Befreiung nach Art. 12.Nur relevant, wenn die Befreiung nach Art. 7.p) greift.
Steuerlicher WohnsitzArt. 13 ist besonders zu prüfen.Die Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes nach Art. 13 wird nicht allein wegen der Eigenschaft als ANS vermutet.

Artikel 7.p) des spanischen Einkommensteuergesetzes (auf Spanisch) verlangt unter anderem tatsächlich im Ausland erbrachte Arbeiten für eine nicht ansässige Einrichtung oder eine ausländische Betriebsstätte sowie eine steuerliche Voraussetzung im Zielland. Der Betrag richtet sich nach den Arbeiten und Reisen, die die gesetzlichen Bedingungen erfüllen. Ein ANS, der seine Arbeit in Spanien verrichtet, erhält diese Befreiung nicht allein dadurch, dass er für eine europäische Institution tätig ist. Zulagen sind gesondert zu prüfen.

Hauptwohnsitz: was im europäischen Verfahren tatsächlich geschehen ist

Am 18. Juni 2025 gab die Europäische Kommission ein Aufforderungsschreiben an Spanien im Verfahren INFR(2025)4007 bekannt. Die Mitteilung beanstandet die Behandlung von Wohnungen, die Nichtansässigen als Hauptwohnsitz dienen, im Vergleich zum Verzicht auf die Zurechnung fiktiver Einkünfte beim Hauptwohnsitz Ansässiger.

Am 29. April 2026 gab die Kommission in demselben Verfahren eine mit Gründen versehene Stellungnahme wegen der Diskriminierung bekannt, die sie in dieser Besteuerung sieht. Es ist der letzte Verfahrensschritt, der in den für diese Überarbeitung herangezogenen amtlichen Quellen ermittelt werden konnte. Die Mitteilung sieht eine mögliche Befassung des Gerichtshofs vor, falls Spanien die erforderlichen Maßnahmen nicht ergreift.

Diese Schritte sind kein Urteil und belegen nicht, dass die Vorschriften 2025 korrigiert wurden. Ebenso wenig lässt sich daraus eine allgemeine günstige Entscheidung zu allen Wohnungsvorteilen bei Vermögen- und Erbschaftsteuer ableiten. Jeder Anspruch ist nach Steuer, Steuerjahr, Rechtsgrundlage und Verfahrensstand zu prüfen; allein durch die Eröffnung des Verfahrens gibt es keine automatische Erstattung.

Vermögensteuer, Erbschaftsteuer und Meldepflichten

Die Befreiung des Gehalts beseitigt für sich allein nicht die Besteuerung des Vermögens. Zu bestimmen sind unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht, die steuerpflichtigen Güter und Rechte, die Befreiungen und die anwendbaren regionalen Vorschriften. Für die Erbschaftsteuer enthält Artikel 13 zudem eine besondere Regel für bewegliches Vermögen im Staat des tatsächlichen Aufenthalts. Sie darf nicht ohne Prüfung auf jede Schenkung oder das gesamte Familienvermögen übertragen werden.

Auch die Pflicht zur Meldung von Auslandsvermögen hängt von der Regelung und den Voraussetzungen der jeweiligen Erklärung ab. Die spanische Steuerbehörde zählt zu den möglichen Pflichtigen für das Formular 720 EU-Beamte, die ihre spanische steuerliche Ansässigkeit behalten, obwohl sie in einem anderen Mitgliedstaat leben, sofern die Bedingungen des Formulars erfüllt sind. Ein steuerfreies Gehalt reicht nicht aus, um davon befreit zu sein, und das Wohnen in Spanien allein begründet keine Pflicht.

Was Sie vor der Erklärung prüfen sollten

  • Persönliche und berufliche Situation: Ernennung oder Vertrag, Personalkategorie, Datum des Dienstantritts bei der EU, steuerlicher Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt, Gründe des Umzugs und Berufstätigkeit des Ehegatten.
  • Einkünfte und Vermögen: Gehaltsbescheinigungen der EU, Einkünfte ohne Bezug zur Stelle, Immobilien, Anlagen und frühere Erklärungen. Das geschützte Gehalt darf weder als steuerpflichtiges Einkommen noch als befreites Einkommen mit Progressionsvorbehalt einbezogen werden, um die Steuer auf andere Einkünfte zu erhöhen.
  • Wohnung und mögliche Ansprüche: tatsächliche Nutzung der Immobilie, gezahlte Steuer, betroffenes Steuerjahr und ob eine Selbstveranlagung oder ein behördlicher Bescheid vorliegt. Der Verweis auf das europäische Verfahren muss mit Unterlagen und einer Prüfung des richtigen Rechtswegs untermauert werden.

Häufig gestellte Fragen

Zahlen Beamte der Europäischen Kommission in Spanien Steuern?

Das kann sein. Das durch Artikel 12 geschützte Gehalt unterliegt keinen nationalen Steuern, andere Einkünfte und Vermögenswerte aber möglicherweise schon. Die Antwort hängt vom steuerlichen Wohnsitz und den Regeln der jeweiligen Steuer ab.

Machen mich mehr als 183 Tage in Spanien immer zum steuerlich Ansässigen in Spanien?

Nein. Zuerst ist die Sonderregel zur Beibehaltung des steuerlichen Wohnsitzes nach Artikel 13 zu prüfen. Die gewöhnliche Zählung der Tage erlaubt es nicht, sie zu übergehen.

Erhält ein abgeordneter nationaler Sachverständiger immer die Befreiung von 60.100 Euro?

Nein. Er muss die Voraussetzungen von Artikel 7.p) erfüllen und die tatsächlich im Ausland erbrachten Arbeiten nachweisen. Sie gilt nicht automatisch aufgrund der Abordnung.

Muss ich mein EU-Gehalt wie ein gewöhnliches Gehalt in der Steuererklärung angeben?

Nein, wenn es unter Artikel 12 fällt. Bewahren Sie den Nachweis auf und prüfen Sie gesondert, ob wegen anderer Einkünfte eine Einkommensteuererklärung oder andere Erklärungen abzugeben sind.

Hat die Kommission bereits alle steuerlichen Probleme der EU-Beamten in Spanien gelöst?

Das lässt sich anhand der geprüften Quellen nicht sagen. Die ermittelten Mitteilungen von 2025 und 2026 betreffen ein konkretes Verfahren zum Hauptwohnsitz Nichtansässiger und belegen keine allgemeine Lösung für alle Steuern.

Eine auf Ihre Situation zugeschnittene steuerliche Prüfung

Die erste Frage lautet nicht, wie viel Gehalt steuerfrei ist, sondern welche Regelung für Sie gilt und wo Ihr steuerlicher Wohnsitz liegt. Davon ausgehend lassen sich Einkünfte, Vermögen und die tatsächlich bestehenden Pflichten prüfen.

Um Ihren Fall prüfen zu lassen, beantragen Sie eine individuelle Prüfung beim Team für die Besteuerung von EU-Beamten bei Riera Consulting und legen Sie Ihre Ernennung, die Steuerbescheinigungen der Institution und die Erklärungen der zu prüfenden Jahre vor.

Riera Consulting impulsa una denuncia ante la UE por la fiscalidad aplicada a los nómadas digitales en España y los emprendedores internacionales.

Nuestro CEO, Víctor Riera, ha presentado una denuncia ante la Comisión Europea por la fiscalidad aplicada a los nómadas digitales en España. En Riera Consulting explicamos las razones de esta acción y su relevancia para los profesionales internacionales.

En Riera Consulting creemos firmemente en un marco fiscal justo, transparente y adaptado a la nueva realidad del trabajo global.
Con ese compromiso, Víctor Riera abogado, Doctor en Derecho Financiero y Tributario y autor del libro “El régimen fiscal de los funcionarios y agentes de las instituciones de la Unión Europea” ha presentado recientemente una denuncia ante la Comisión Europea, considerando que la aplicación actual de la normativa española podría vulnerar principios del Derecho comunitario, afectando de forma injusta a los nómadas digitales y emprendedores internacionales.

Una defensa de la igualdad de trato en el ámbito fiscal

La denuncia se centra en garantizar que las personas que desarrollan su actividad profesional de forma internacional —trabajadores remotos, autónomos o emprendedores— no sufran un trato fiscal discriminatorio en función de su movilidad o residencia temporal.

Desde Riera Consulting creemos que el sistema tributario español debe alinearse con los principios de libre circulación de personas, servicios y capitales, promoviendo equidad y competitividad dentro de la Unión Europea. Esta acción busca incentivar una revisión del marco normativo, asegurando que España continúe siendo un destino atractivo y seguro para el talento global.

Contexto: la Ley Beckham y la fiscalidad de los trabajadores internacionales

España introdujo la conocida Ley Beckham para atraer talento internacional, ofreciendo un régimen fiscal especial que buscaba evitar que la tributación se convirtiera en un impedimento para que profesionales extranjeros se instalaran en el país.
Sin embargo, a juicio de Víctor Riera, esta normativa contiene una pequeña trampa que afecta directamente a quienes se acogen al régimen:

  • Aunque son legalmente residentes en España, la normativa que se les aplica es la de no residentes.
  • Como consecuencia, no pueden declarar la vivienda en la que residen como vivienda habitual.
  • Esto hace que la vivienda se considere segunda residencia, lo que implica pagar el 2 % del valor catastral como renta imputada.
  • Además, esta clasificación impide aplicar la exención correspondiente en el Impuesto sobre el Patrimonio, aumentando la carga fiscal de manera inesperada.

En palabras de Víctor Riera:

“La Ley Beckham fue pensada para atraer talento, pero esta interpretación limita la competitividad de España y genera un trato desigual para profesionales internacionales que, legalmente, residen en nuestro país. Esta situación es uno de los elementos que motivó la denuncia ante la Comisión Europea, con el objetivo de revisar el marco fiscal y garantizar igualdad, seguridad jurídica y competitividad.”

RIERA CONSULTING

La nueva realidad del trabajo internacional

El auge del trabajo en remoto ha transformado por completo el concepto de residencia y actividad económica.
Miles de profesionales eligen España por su calidad de vida y conectividad, pero se enfrentan a criterios fiscales poco claros o inconsistentes, que generan inseguridad jurídica y posibles conflictos tributarios.

El compromiso de Riera Consulting

La denuncia de Víctor Riera refleja la filosofía que guía nuestro trabajo:

  • Defender los derechos de nuestros clientes y del conjunto de profesionales internacionales.
  • Impulsar una interpretación de la fiscalidad más justa, moderna y acorde con la realidad digital.
  • Contribuir a un entorno económico más abierto y competitivo para España y Europa.

Nuestro objetivo no es solo asesorar, sino participar activamente en la evolución de la normativa hacia un sistema más justo y competitivo.

Mirando hacia el futuro

El proceso ante la Comisión Europea puede ser un paso decisivo hacia una fiscalidad más adaptada al siglo XXI.
En Riera Consulting continuaremos informando y acompañando a nuestros clientes durante todo el desarrollo del caso, con la transparencia y el rigor que nos caracterizan.
¿Necesitas asesoramiento en materia fiscal internacional? Contacta con nuestro despacho.

Nómadas digitales: quiénes son y cómo tributan en España

El avance de la digitalización y el auge del teletrabajo han dado lugar a la consolidación de un nuevo perfil profesional: el llamado “nómada digital”. Personas que trabajan desde cualquier lugar gracias a Internet y la tecnología, aprovechando la movilidad internacional. Pero, al margen de la libertad geográfica, surge un reto clave: ¿dónde y cómo tributa un nómada digital? Desde Riera Consulting conocemos las implicaciones fiscales y jurídicas que este estilo de vida implica. En este artículo explicamos en detalle quiénes son los nómadas digitales, cuándo generan obligaciones tributarias en España y qué aspectos deben tener en cuenta para una planificación fiscal adecuada.

Un «nómada digital» es, en esencia, un profesional —ya sea autónomo, freelance o empleado remoto— que realiza su actividad laboral o profesional usando medios digitales, desde ubicaciones móviles o varias geografías. Sus características principales son:

  • Desempeña tareas que se pueden ejecutar íntegramente a través de Internet (consultoría, programación, marketing digital, diseño, entre otros).
  • No está ligado permanentemente a una oficina física tradicional; puede residir o viajar a distintos países.
  • En muchos casos no tiene un “centro de operaciones” fijo, o bien elige residir temporalmente en distintos países, aprovechando modalidades de vida flexible.
  • La fiscalidad se complica porque, aunque geográficamente móvil, debe determinar de dónde obtiene sus ingresos y cuál es su residencia fiscal.

En resumen: trabajar desde cualquier lugar es una ventaja indiscutible para el nómada digital, pero también exige tener muy claros sus deberes fiscales.

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El gran dilema: ¿Dónde paga impuestos un nómada digital?

La clave para entender la fiscalidad de los nómadas digitales está en determinar la residencia fiscal. En España los criterios fundamentales son:

  • Una persona se considera residente fiscal en España si permanece más de 183 días durante el año natural en territorio español.
  • También se considera residente si radica su “centro de intereses económicos” en España, es decir, si su principal actividad o fuente de ingresos está aquí.
  • Si es residente fiscal, está sujeta al Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas (IRPF) por su renta mundial.

Aunque un nómada digital no tenga una residencia fija, estas normas fiscales pueden seguir afectándole. Por tanto, es imprescindible:

  1. Registrar las estancias en España y en otros países.
  2. Evaluar dónde se generan los ingresos profesionales (¿desde dónde trabaja realmente?).
  3. Verificar si existe un convenio de doble imposición entre España y el país de estancia, para evitar tributar dos veces por los mismos ingresos.

Además, si decide permanecer en España y ser residente fiscal, deberá cumplimentar sus obligaciones tributarias con la AEAT, así como tener en cuenta obligaciones adicionales como el modelo 720 (declaración de bienes en el extranjero) si aplica.

El visado de nómada digital en España

Una ventaja reciente para quienes trabajan online desde España es el visado de nómada digital regulado por la llamada “Ley de Startups”. Este régimen permite a extranjeros que trabajan para empresas fuera de España o desarrollan actividades digitales residir y trabajar en España. Los puntos clave son:

  • Permite una residencia temporal (por ejemplo, inicial de 1 año, prorrogable).
  • Requisitos típicos: acreditar empleo o actividad estable, ingresos mínimos, seguro médico, no depender exclusivamente del mercado español.
  • Importante novedad: se abre la posibilidad de acogerse al régimen fiscal de impatriados (conocido como “régimen Beckham”) en ciertos casos, lo que permite tipos reducidos de IRPF durante unos años.

Para un nómada digital extranjero, esta opción puede ser muy atractiva: residencia en España con carga fiscal ventajosa. Pero es fundamental analizar cuándo conviene optar por este régimen, y cuáles son sus condiciones concretas.

Consejos profesionales desde Riera Consulting

Para un nómada digital, la clave es la planificación. Aquí tienes algunas recomendaciones:

  • Llevar un registro claro de estancias – números de días por país, facturas, contratos.
  • Revisar al detalle los convenios de residencia fiscal entre España y el país de residencia habitual o estancia prolongada.
  • Evaluar antes de cambiar de país la consiguiente pérdida o adquisición de residencia fiscal.
  • Asesorarse en previsión de obligaciones como el modelo 720, retenciones, IVA o impuestos de fuente extranjera.
  • Verificar si existe régimen especial que pueda aplicar (visado de nómada digital, régimen de impatriados).

Establecer el domicilio fiscal, centro de intereses y fuente de ingresos de forma clara para evitar contingencias futuras.

Conectate al mundo. Nosotros nos encargamos de tus impuestos

Tu próxima decisión fiscal: con asesoramiento experto

El perfil del nómada digital representa una oportunidad fascinante en el mundo laboral moderno: movilidad, libertad geográfica y trabajo online. Pero, como hemos visto, esta libertad debe ir acompañada de una gestión fiscal rigurosa. En España, la residencia fiscal, la generación de ingresos, los visados especiales y los convenios internacionales son elementos determinantes para evitar sorpresas o cargas fiscales indebidas.

En Riera Consulting ponemos a disposición nuestra experiencia en fiscalidad internacional para acompañar a nómadas digitales que trabajan desde España o que desean residir aquí aprovechando sus ventajas. Si eres nómada digital o estás pensando explorar este estilo de vida y tienes dudas sobre tu residencia fiscal, tu tributación o los visados posibles: contáctanos y te asesoramos personalmente.

¿Eres nómada digital y tienes dudas sobre tu situación fiscal? Solicita una consulta con nosotros para definir tu estrategia fiscal y asegurar tu seguridad jurídica. Contacta con nuestro despacho

Riera Consulting, galardonado como el Despacho Más Innovador 2025 en la XXI Edición de los Premios Emprendedores

Una innovación que va más allá de la tecnología: la defensa de una fiscalidad más justa

Riera Consulting ha sido reconocido como el Despacho Más Innovador 2025 en la XXI Edición de los Premios Emprendedores celebrada este lunes 3 de noviembre de la mano de la Revista Emprendedores.

El galardón, otorgado por ProDespachos, fue recogido por nuestro CEO, Víctor Riera, quien destacó en su intervención el compromiso del despacho con una fiscalidad más justa, moderna y adaptada a los nuevos tiempos, especialmente en defensa de los nómadas digitales y de los funcionarios europeos residentes en España.

“La verdadera innovación no siempre es tecnológica. A veces consiste en tener la valentía de cuestionar lo establecido para construir un marco jurídico más justo”, señaló Víctor Riera durante su discurso.

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Innovar para transformar la justicia fiscal

Este reconocimiento pone en valor la valentía de Riera Consulting al impulsar cambios legales y fiscales en defensa de colectivos internacionales que, hasta ahora, habían sido injustamente tratados por el sistema tributario español.

Este reconocimiento llega tras el trabajo del despacho, que impulsó una denuncia ante la Comisión Europea por la discriminación fiscal que padecían los funcionarios y agentes de las instituciones de la UE y los nómadas digitales.
La denuncia provocó la apertura de un procedimiento de infracción contra España, tal como recogimos en un artículo anterior (puede ver la noticia completa aquí).

Riera Consulting cuenta con una amplia experiencia en regímenes fiscales especiales y en la defensa de los derechos de quienes desarrollan su actividad profesional en contextos internacionales, como los funcionarios de la EUIPO (Oficina de Propiedad Intelectual de la Unión Europea) con sede en Alicante.

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Un reconocimiento a la visión y al compromiso

Durante la gala, Glòria Moles Pallejà, directora de contenidos de ProDespachos, fue la encargada de entregar el galardón.
Para la organización, esta categoría tiene un valor especial, ya que los despachos profesionales son esenciales para que muchas empresas sigan creciendo y adaptándose a los nuevos retos del mercado.

El premio reconoce no solo la trayectoria de Víctor Riera y del equipo de Riera Consulting, sino también la pasión, esfuerzo y visión colectiva que impulsan cada proyecto del despacho.
Un logro posible gracias a la confianza de nuestros clientes, quienes son el verdadero motor de nuestra innovación.

Este premio nos motiva a seguir defendiendo los valores que nos identifican: la equidad fiscal, la seguridad jurídica y la confianza de quienes ven en Riera Consulting un aliado estratégico para crecer con solidez, dentro y fuera de España.

¿Buscas asesoramiento profesional?
Contamos con un equipo especializado en gestión fiscal, laboral, contable y mercantil para garantizar el cumplimiento de tus obligaciones.
Contacta con nuestro despacho. En RIERA CONSULTING ponemos nuestra experiencia a tu servicio para ayudarte en lo que necesites.

Declaración de monedas virtuales en el extranjero: Plazos, pasos a seguir y requisitos

Atención a los poseedores de Monedas virtuales situadas en el extranjero. Si es su caso, sepa que tiene la obligatoriedad de presentar la Declaración Informativa Anual o Modelo 721, correspondiente al ejercicio 2023. Quedan pocas semanas para realizar este trámite ya que debe completarse antes del próximo 31 de marzo. (mehr …)

Declaración de Bienes en el Extranjero: Claves para completar correctamente el modelo 720

Se acerca el plazo para presentar la ‘Declaración Informativa Anual sobre Bienes y Derechos Situados en el Extranjero’, conocida como modelo 720, correspondiente al ejercicio fiscal del 2023. Atención, porque la fecha límite es el próximo 31 de marzo.

Debemos estar atentos, pero, ¿estamos todos obligados a presentarla? La respuesta es no, ya que esta declaración sólo concierne a estas categorías de contribuyentes:

  • Personas físicas y jurídicas que son residentes en España.
  • Establecimientos permanentes en España de personas o entidades no residentes.
  • Entidades especificadas en el artículo 35.4 de la Ley General Tributaria (herencias yacentes, comunidades de bienes, etc.)

(mehr …)

ProDespachos entrevista a Víctor Riera: «La globalización impulsa el asesoramiento en fiscalidad internacional»

El portal especializado Prodespachos ha entrevistado a nuestro CEO Víctor Riera para abordar la actividad de Riera Consulting y analizar los objetivos y previsiones del despacho para 2024.  La entrevista, que puede leer integramente aquí, se ha centrado de manera destacada en su figura como experto en fiscalidad internacional. Víctor Riera ha explicado su denuncia ante la Comisión Europea, donde ha planteado que el Estado español discrimina fiscalmente a los funcionarios y agentes europeos: «Esta iniciativa surgió tras recibir varios encargos profesionales de funcionarios europeos de la EUIPO afincados en Alicante. La Administración tributaria española les reclamaba pagar impuestos por la vivienda en la que residen aquí, tanto en el Impuesto sobre la Renta de no Residentes, en el Impuesto de Patrimonio, como en Sucesiones, cuestión que suscitó mi interés, ya que gravar sus viviendas habituales nos pareció injusto y atisbé que podría suponer una discriminación respecto a los contribuyentes con residencia fiscal en España, y a la que a lo largo de los últimos años he dedicado a investigar en profundidad para darles encontrar una solución jurídica a los funcionarios europeos, con el fin de eliminar definitivamente la situación discriminatoria que padecen.»

El CEO de Riera Consulting señala en la entrevista que «después de muchos años de trayectoria, nuestro despacho se ha ido transformando de la misma manera que ha ido cambiando la sociedad. En la actualidad, la globalización y la digitalización han hecho que la fiscalidad internacional represente la especialidad de mayor interés en nuestra actividad de asesoramiento legal y tributario a nuestros clientes. Observamos que hay mucha demanda y está en pleno auge porque España, y Alicante en particular, es un territorio con un poder de atracción innegable».

Víctor Riera pone el foco para este año 2024 en que «somos un despacho boutique, donde el trato al cliente personal y cercano marca también la diferencia. Tenemos el foco puesto en el trabajo en equipo, en cuidar a nuestros profesionales y a nuestros clientes. A nivel personal también es importante para mí que este año la prestigiosa editorial Aranzadi publique una monografía que he escrito sobre fiscalidad internacional. Ese era el tema de mi tesis doctoral y ahora lo amplío en este libro.

También incide la entrevista en el trabajo de Riera Consulting por responder a las necesidades de las empresas: «Las empresas necesitan un apoyo muy especializado en cuestiones tributarias, también a nivel internacional, porque cada vez trabajan más a nivel global. La inestabilidad económica internacional afecta, mientras que en España está aumentando la presión fiscal y la regulación laboral también. La planificación económica y el control financiero son clave.»

 

Víctor Riera denuncia ante la UE que España perjudica fiscalmente a los funcionarios europeos

Víctor Riera, CEO de Riera Consulting y especialista en fiscalidad internacional, ha presentado una denuncia ante la Comisión Europea basada en que “el Estado español trata fiscalmente de manera injusta y discriminatoria a los empleados públicos europeos que viven en España. La administración tributaria española se niega a reconocer a estos funcionarios no residentes que el inmueble en el que viven en nuestro país constituye su vivienda habitual. No se les permite aplicar los beneficios fiscales que eso lleva aparejado y pagan más impuestos. Por ejemplo, no pueden acceder a la exención del Impuesto sobre el Patrimonio por vivienda y tributan cada año por ser propietarios de un inmueble, a diferencia de cualquier residente en España”.

(mehr …)

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