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Beckham-Gesetz für digitale Nomaden in Spanien: wann es sich 2026 lohnt und wann nicht

Das Beckham-Gesetz für digitale Nomaden in Spanien ist die steuerliche Sonderregelung in Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes (IRPF). Sie ermöglicht es Fachkräften, die nach Spanien ziehen (einschließlich internationaler Remote-Arbeitnehmer), ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bis 600.000 € mit einem Pauschalsatz von 24 % zu versteuern, statt nach dem progressiven Tarif der regulären Einkommensteuer, und zwar für höchstens sechs Steuerjahre.

Seit der Reform durch das Startup-Gesetz, die 2023 in Kraft trat, ist die Regelung nicht mehr nur entsandten Führungskräften mit spanischem Arbeitsvertrag vorbehalten: Sie steht auch Personen offen, die remote für ein ausländisches Unternehmen arbeiten, ohne den Arbeitgeber zu wechseln. Doch nicht alles, was glänzt, ist Steuerersparnis: Das Kleingedruckte enthält Einschränkungen, die Sie vor der Antragstellung kennen sollten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pauschalsatz: Das Beckham-Gesetz erlaubt eine Besteuerung mit 24 % (47 % ab 600.000 €) statt nach dem progressiven Einkommensteuertarif, der je nach Region 47 bis 54 % erreichen kann.
  • Zentrale Voraussetzung: In den fünf Veranlagungszeiträumen vor dem Umzug darf kein steuerlicher Wohnsitz in Spanien bestanden haben.
  • Zugang über Remote-Arbeit: Digitale Nomaden können die Regelung nutzen, wenn sie remote für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten, ohne Vertrag mit einem spanischen Unternehmen.
  • Dauer: höchstens sechs Jahre, das Jahr der Ankunft und die fünf folgenden.
  • Formalitäten: Der Antrag erfolgt mit Formular 149 (innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung), die jährliche Erklärung mit Formular 151.
  • Streitpunkt Hauptwohnsitz: Zur Wohnung der Begünstigten läuft eine Kontroverse, die Riera Consulting vor die Europäische Kommission gebracht hat.

Was ist das Beckham-Gesetz für digitale Nomaden in Spanien und wie funktioniert es?

„Beckham-Gesetz“ ist die gängige Bezeichnung für die Sonderregelung für Zuzügler (régimen de impatriados) nach Artikel 93 des Gesetzes 35/2006 über die Einkommensteuer, konkretisiert in den Artikeln 113 bis 120 der Durchführungsverordnung. Den Spitznamen verdankt sie David Beckham, einem ihrer ersten prominenten Nutznießer, als er 2003 zu Real Madrid wechselte. Heute gilt sie jedoch für einen weit größeren Kreis von Steuerpflichtigen als nur für Fußballer.

Die Regelung ermöglicht es einer Person, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Spanien verlegt, weiterhin der Einkommensteuer (IRPF) zu unterliegen, in der Praxis aber nach den Regeln der Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) besteuert zu werden. Das bedeutet einen festen Steuersatz statt eines progressiven Tarifs und eine Besteuerung bestimmter Einkünfte statt des Welteinkommens.

Die Reform durch das Gesetz 28/2022 zur Förderung des Startup-Ökosystems (sogenanntes Startup-Gesetz) hat den Anwendungsbereich entscheidend erweitert. Seit seinem Inkrafttreten erfasst das Beckham-Gesetz für digitale Nomaden in Spanien auch Arbeitnehmer, die nach Spanien ziehen, um von dort aus zu arbeiten, ob auf Anweisung des Arbeitgebers oder nicht, und dabei ausschließlich telematische Mittel nutzen. So sieht es der konsolidierte Text des Gesetzes 28/2022 vom 21. Dezember (auf Spanisch) vor, veröffentlicht im spanischen Staatsanzeiger.

Dieser Weg, die sogenannte internationale Telearbeit, macht die Regelung für Menschen interessant, die ohne spanischen Arbeitsvertrag für Unternehmen oder Kunden außerhalb Spaniens tätig sind. Bei Riera Consulting analysieren wir solche internationalen Umzüge seit Jahren im Rahmen unseres Bereichs Internationales Steuerrecht und prüfen im Einzelfall, ob die Zuzüglerregelung zur tatsächlichen Situation passt.

Voraussetzungen für das Beckham-Gesetz als digitaler Nomade in Spanien

Kein steuerlicher Wohnsitz in Spanien in den letzten fünf Jahren

Die erste Voraussetzung, zu der die meisten Fragen eingehen, lautet: In den fünf Veranlagungszeiträumen vor dem Umzug darf kein steuerlicher Wohnsitz in Spanien bestanden haben. Das bestätigt die spanische Steuerbehörde in ihrem Praxisleitfaden zur Sonderregelung für Zuzügler (auf Spanisch). Das Startup-Gesetz hat diese Frist von zehn auf fünf Jahre verkürzt und die Regelung damit auch für Personen geöffnet, die früher in Spanien lebten, aber seit einigen Jahren im Ausland sind. Die Beweislast trägt der Steuerpflichtige, der seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land für diesen Zeitraum mit amtlichen Bescheinigungen nachweisen muss.

Zulässige Zugangswege

Der Umzug muss auf einem der folgenden Gründe beruhen:

  • Ein Arbeitsvertrag mit einem spanischen Unternehmen oder mit einem ausländischen Unternehmen, das den Arbeitnehmer an einen Standort in Spanien versetzt.
  • Internationale Telearbeit, also Remote-Tätigkeit für einen ausländischen Arbeitgeber ohne Präsenz in Spanien.
  • Die Bestellung zum Geschäftsführer einer Gesellschaft, mit einer Beteiligungsgrenze von 25 %, wenn es sich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handelt.
  • Eine unternehmerische Tätigkeit, die von ENISA als innovativ und skalierbar eingestuft wurde.
  • Freiberufliche Leistungen für zertifizierte Startups.

Ausgeschlossen sind in der Regel Selbständige, die als solche tätig sind, und Profisportler sowie alle Einkünfte, die über eine Betriebsstätte in Spanien erzielt werden.

Wie viel Sie zahlen: Steuersätze im Vergleich zur regulären Einkommensteuer

Der zentrale Steuervorteil der Regelung ist ihr Pauschalsatz. Bevor Sie entscheiden, ob sich das Beckham-Gesetz für digitale Nomaden in Spanien für Sie lohnt, sollten Sie reale Zahlen mit der regulären Einkommensteuer vergleichen:

KriteriumBeckham-Gesetz (Zuzügler)Reguläre Einkommensteuer (IRPF)
Steuersatz bis 600.000 €24 % pauschalProgressiver Tarif von 19 % bis 47 % (bis ~54 % je nach Region)
Steuersatz über 600.000 €47 %47 % (Spitzengrenzsteuersatz Staat + Region)
BemessungsgrundlageIn Spanien erzielte Einkünfte (außer Arbeits- und Unternehmereinkünften, die weltweit besteuert werden)Welteinkommen
Formular 720 (Auslandsvermögen)Nicht verpflichtendVerpflichtend bei Überschreiten der Schwellenwerte
VermögensteuerBeschränkte Steuerpflicht (nur Vermögen in Spanien), ohne Befreiung für den HauptwohnsitzUnbeschränkte Steuerpflicht (weltweites Vermögen), mit Befreiung bis 300.000 € für den Hauptwohnsitz
Dauer des Vorteils6 Steuerjahre (Ankunftsjahr + 5)Unbegrenzt
Abzug beruflicher AusgabenNicht zulässigZulässig

Rechenbeispiel: Eine Fachkraft mit 150.000 € Arbeitseinkommen würde nach dem Beckham-Gesetz 36.000 € (24 %) zahlen, gegenüber einer Steuerlast von etwa 45.000 bis 52.000 € nach der regulären Einkommensteuer, je nach Region und anwendbaren Abzügen. Der Unterschied wächst mit dem Einkommen, bis zur Grenze von 600.000 €.

Wann sich das Beckham-Gesetz für digitale Nomaden in Spanien lohnt (und wann nicht)

Fälle, in denen es sich meist lohnt

  • Hohe Arbeitseinkommen (in der Regel ab etwa 60.000 bis 70.000 € jährlich), bei denen die Ersparnis gegenüber dem progressiven Tarif erheblich ist.
  • Erhebliches Vermögen oder Einkünfte im Ausland (Dividenden, Mieten, Veräußerungsgewinne), die während der sechs Jahre der Regelung in Spanien nicht besteuert werden.
  • Profile ohne nennenswerte abzugsfähige Ausgaben, da die Regelung keinen Abzug beruflicher Ausgaben von der Bemessungsgrundlage zulässt.
  • Personen, die kurzfristig keinen Wohnungskauf in Spanien planen, angesichts des im nächsten Abschnitt erläuterten steuerlichen Konflikts.

Fälle, in denen es sich möglicherweise nicht lohnt

  • Freiberufler, die direkt abrechnen: Meldet sich ein digitaler Nomade in Spanien als Selbständiger an, verliert er sofort den Anspruch auf die Regelung, da die Einkünfte als über eine Betriebsstätte erzielt gelten.
  • Mittlere Einkommen mit hohen abzugsfähigen Ausgaben: Bei mittlerem Einkommen und hohen beruflichen Ausgaben kann die reguläre Einkommensteuer mit ihren Abzügen günstiger sein als ein Pauschalsatz von 24 % ohne Abzüge.
  • Profile, die Flexibilität beim Wohnsitz suchen: Das Beckham-Gesetz setzt einen steuerlichen Wohnsitz in Spanien voraus, während das im Gesetz 14/2013 geregelte Visum für digitale Nomaden die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis betrifft, nicht die Besteuerung. Beide Verfahren sind unabhängig voneinander, lassen sich aber kombinieren.
  • Personen, die bereits ihren Hauptwohnsitz in Spanien haben: Wie unten erläutert, kann die Sonderregelung die Besteuerung des Hauptwohnsitzes gegenüber der regulären Regelung verteuern.

Der Konflikt um den Hauptwohnsitz: die Beschwerde von Riera Consulting bei der Europäischen Kommission

Einer der umstrittensten Punkte des Beckham-Gesetzes für digitale Nomaden in Spanien betrifft gerade die Wohnung. Obwohl die Begünstigten rechtlich in Spanien steuerlich ansässig sind (sie leben und arbeiten hier und haben oft eine Wohnung gekauft), behandeln die für sie geltenden Regeln bei Einkommensteuer und IRNR ihre Wohnung als Zweitwohnsitz und nicht als Hauptwohnsitz.

In der Praxis müssen sie deshalb fiktive Einkünfte in Höhe von 2 % des Katasterwerts der Immobilie versteuern und verlieren die Befreiung für den Hauptwohnsitz bei der Vermögensteuer. Das kann die Steuerlast eines Steuerpflichtigen unerwartet erhöhen, der ansonsten von einer Regelung profitiert, die seine Besteuerung senken soll.

Unser geschäftsführender Partner Víctor Riera, promovierter Jurist im Finanz- und Steuerrecht, hat bei der Europäischen Kommission eine förmliche Beschwerde gegen diese Behandlung eingereicht, da sie gegen die in den EU-Verträgen verankerte Freizügigkeit von Personen und Kapital verstoßen könnte. Es ist nicht das erste Mal, dass Riera Consulting einen ähnlichen Konflikt nach Brüssel trägt: Unsere Kanzlei hat erreicht, dass die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien wegen der steuerlichen Behandlung von mehr als 2.000 EU-Beamten eingeleitet hat, die unter einer vergleichbaren Sonderregelung in Spanien leben.

Mehr zu diesem Fall lesen Sie im Bericht der Zeitung Información über die Beschwerde des Anwalts aus Alicante bei der Europäischen Kommission (auf Spanisch) sowie auf unserer Seite zur Steuerberatung für digitale Nomaden in Spanien.

Bis die Europäische Kommission entscheidet, sollte jeder digitale Nomade, der die Regelung in Betracht zieht und eine Wohnung in Spanien besitzt oder erwerben möchte, diesen Punkt vor seiner Entscheidung genau prüfen.

So beantragen Sie die Regelung: Fristen und Formulare

Der Antrag erfolgt mit Formular 149 innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung oder nach dem Datum, das in den Unterlagen zum Beginn des Arbeitsverhältnisses oder der Tätigkeit angegeben ist. Nach der Gewährung muss der Steuerpflichtige jedes Jahr das Formular 151 (die spezielle Jahreserklärung für Zuzügler) statt des regulären Formulars 100 einreichen.

Werden die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (zum Beispiel durch die Anmeldung als Selbständiger), ist dies der Steuerbehörde mit demselben Formular 149 innerhalb eines Monats mitzuteilen. Es ist auch möglich, freiwillig auf die Regelung zu verzichten, was manche Steuerpflichtige tun, wenn sich ihre Umstände ändern und die reguläre Einkommensteuer günstiger wird; der Verzicht ist im November oder Dezember des Jahres vor seinem Wirksamwerden zu erklären.

Angesichts der vielen Variablen (genaues Datum des früheren Wohnsitzes, Art des Umzugs, Auslandsvermögen, geplanter Wohnungskauf) empfehlen wir bei Riera Consulting stets eine individuelle Analyse, bevor Sie Formular 149 einreichen. Schildern Sie uns Ihren Fall über unser Kontaktformular.

Häufig gestellte Fragen

Was ist das Beckham-Gesetz für digitale Nomaden in Spanien?

Das Beckham-Gesetz für digitale Nomaden in Spanien ist die Sonderregelung nach Artikel 93 des IRPF-Gesetzes, die eine Besteuerung der Arbeitseinkünfte mit 24 % statt nach dem progressiven Tarif ermöglicht, für höchstens sechs Steuerjahre.

Kann ein digitaler Nomade, der remote für ein ausländisches Unternehmen arbeitet, das Beckham-Gesetz nutzen?

Ja. Seit der Reform durch das Startup-Gesetz von 2023 ist internationale Telearbeit für einen ausländischen Arbeitgeber ein zulässiger Zugangsweg, ohne dass ein Vertrag mit einem spanischen Unternehmen nötig ist.

Wie lange gilt die Zuzüglerregelung?

Die Regelung gilt sechs Steuerjahre: das Jahr, in dem Sie in Spanien steuerlich ansässig werden, und die fünf folgenden Kalenderjahre.

Was passiert, wenn ich mich während der Regelung als Selbständiger anmelde?

Sie verlieren die Regelung sofort, da selbständige Tätigkeit als Einkünfte über eine Betriebsstätte gilt, was mit dem Beckham-Gesetz unvereinbar ist.

Muss ich mit dem Beckham-Gesetz das Formular 720 einreichen?

Nein. Steuerpflichtige unter dieser Regelung müssen das Formular 720 zur Erklärung von Auslandsvermögen nicht einreichen.

Was geschieht mit dem Hauptwohnsitz unter dieser Regelung?

Die Wohnung wird für fiktive Mieteinkünfte und die Vermögensteuer als Zweitwohnsitz behandelt, auch wenn sie der tatsächliche Wohnsitz ist. Riera Consulting hat diesen Konflikt vor die Europäische Kommission gebracht.

Welche Frist gilt für den Antrag?

Sechs Monate ab der Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung oder ab Beginn des Verhältnisses, das den Zugang zur Regelung eröffnet, mit Formular 149.

Ist das Beckham-Gesetz dasselbe wie das Visum für digitale Nomaden?

Nein. Das Visum für digitale Nomaden ist eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis, das Beckham-Gesetz eine Steuerregelung. Es sind unabhängige Verfahren, die sich in der Praxis aber kombinieren lassen.

Passt das Beckham-Gesetz zu Ihnen als digitalem Nomaden in Spanien?

Ob sich das Beckham-Gesetz für digitale Nomaden in Spanien für Sie lohnt, hängt von Ihrem Einkommen, Ihrem Auslandsvermögen, Ihrer steuerlichen Wohnsitzhistorie und Ihren Wohnplänen in Spanien ab. Diese Entscheidung sollte auf echten Zahlen beruhen, nicht auf allgemeinen Online-Rechnern.

Bei Riera Consulting analysieren wir Ihren konkreten Fall, helfen Ihnen, das Beckham-Gesetz zu beantragen, und begleiten Sie während der sechs Jahre der Regelung. Kontaktieren Sie unser Team, und wir beantworten Ihre Fragen, bevor Sie sich entscheiden.

Steuerlicher Wohnsitz in Spanien für digitale Nomaden: die 183-Tage-Regel

Der steuerliche Wohnsitz in Spanien für digitale Nomaden bestimmt sich in den meisten Fällen nach einem einzigen Kriterium: einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr auf spanischem Staatsgebiet. Wer diese Schwelle überschreitet, gilt für das Finanzamt als ansässig und ist in Spanien mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig (also mit allem, was er hier und in jedem anderen Land verdient), unabhängig davon, wo er Rechnungen stellt, welche Staatsangehörigkeit er hat oder ob seine Kunden im Ausland sitzen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die 183-Tage-Regel: Der steuerliche Wohnsitz in Spanien für digitale Nomaden entsteht vor allem durch einen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im Kalenderjahr (Art. 9 des Gesetzes 35/2006 über die Einkommensteuer).
  • Keine Übernachtung nötig: Ein „Aufenthaltstag“ zählt auch ohne Übernachtung; es genügt, sich an irgendeinem Zeitpunkt des Tages in Spanien aufzuhalten.
  • Sporadische Abwesenheiten zählen mit: Kurze Reisen außerhalb Spaniens werden ebenfalls auf die 183 Tage angerechnet, sofern Sie keinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land nachweisen.
  • Keine teilweise Ansässigkeit: Man ist entweder das ganze Kalenderjahr steuerlich ansässig oder gar nicht.
  • Visum ist nicht gleich Steuerwohnsitz: Das Visum für digitale Nomaden (internationale Telearbeit) ist ein aufenthaltsrechtlicher Status; es kann mit Nichtansässigkeit einhergehen oder zur steuerlichen Ansässigkeit führen, je nachdem, wie lange Sie in Spanien sind.
  • IRPF oder IRNR: Steuerliche Ansässigkeit löst die Einkommensteuer (IRPF) auf das Welteinkommen aus; Nichtansässigkeit die Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) nur auf spanische Einkünfte.

Was steuerliche Ansässigkeit in Spanien bedeutet und warum sie digitale Nomaden betrifft

In Spanien steuerlich ansässig zu sein bedeutet, mit dem Welteinkommen der Einkommensteuer (IRPF) zu unterliegen, nicht nur mit dem, was man von spanischen Kunden oder Arbeitgebern erhält. Für einen digitalen Nomaden, der Kunden in den USA berechnet, in Kryptowährungen bezahlt wird oder remote ein Gehalt von einem deutschen Unternehmen bezieht, hat das eine direkte Folge: Wenn das Finanzamt Sie als ansässig einstuft, gehören all diese Einkünfte in Ihre spanische Steuererklärung, wo auch immer sie abgerechnet wurden.

Die spanische Steuerbehörde (AEAT) wendet Artikel 9 des Gesetzes 35/2006 über die Einkommensteuer (auf Spanisch) an, um festzustellen, wer ansässig ist. Dieser Artikel nennt drei voneinander unabhängige Kriterien (eines genügt für die Ansässigkeit): einen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen, den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen in Spanien oder die Vermutung aufgrund in Spanien lebender Ehegatten und minderjähriger Kinder. Das erste ist das entscheidendste und überrascht digitale Nomaden am häufigsten.

Wer keines der drei Kriterien erfüllt, wird als Nichtansässiger nach der Einkommensteuer für Nichtansässige (IRNR) besteuert, und zwar nur mit seinen Einkünften aus spanischen Quellen. Einen umfassenderen Überblick über die Besteuerung dieser Gruppe finden Sie auf unserer Seite zur Steuerberatung für digitale Nomaden in Spanien.

Die 183-Tage-Regel: das Kriterium, das digitalen Nomaden die meisten Probleme bereitet

Nach der 183-Tage-Regel wird steuerlich ansässig, wer sich mehr als die Hälfte des Kalenderjahres (1. Januar bis 31. Dezember) auf spanischem Staatsgebiet aufhält, ohne dass eine weitere Voraussetzung erfüllt sein muss. Es geht nicht um 183 aufeinanderfolgende Tage: Gezählt wird die Summe aller Aufenthaltstage in Spanien im Kalenderjahr, ob über mehrere Aufenthalte verteilt oder nicht.

Was als „Aufenthaltstag“ in Spanien gilt

Ein Tag zählt als Aufenthaltstag, wenn Sie sich zu irgendeinem Zeitpunkt dieses Tages in Spanien befinden, selbst auf der Durchreise. Der Praxisleitfaden der Steuerbehörde zum steuerlichen Wohnsitz (auf Spanisch) wendet ein strenges Kriterium der physischen Anwesenheit an: Er verlangt weder eine Übernachtung noch eine Mindestzahl an Stunden. Wer um 23 Uhr auf einem spanischen Flughafen landet und am nächsten Tag wieder abreist, ist bereits in Spanien anwesend gewesen.

Auch sporadische Abwesenheiten zählen mit

Sporadische Abwesenheiten vom spanischen Staatsgebiet gelten für die Berechnung der 183 Tage grundsätzlich als Aufenthaltstage in Spanien, es sei denn, der Steuerpflichtige weist seinen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land nach, und zwar mit einer Bescheinigung der dortigen Steuerbehörde. Eine zweiwöchige Reise in Ihr Herkunftsland mitten im Jahr „zieht“ also nicht automatisch Tage ab: Können Sie nicht belegen, dass Sie anderswo steuerlich ansässig sind, werden diese Tage Ihrem Aufenthalt in Spanien hinzugerechnet.

Verbringen Sie diese Abwesenheiten in einem als Steueroase eingestuften Land oder Gebiet, kann die Verwaltung den Nachweis eines tatsächlichen Aufenthalts von 183 Tagen dort verlangen, ein deutlich strengerer Nachweisstandard.

Keine teilweise Ansässigkeit: ganz oder gar nicht

Die steuerliche Ansässigkeit in Spanien bezieht sich stets auf das gesamte Kalenderjahr, ohne Aufteilung. „Sechs Monate ansässig und sechs Monate nicht ansässig“ gibt es nicht: Überschreiten Sie zwischen Januar und Dezember 183 Tage, gelten Sie für das ganze Jahr als steuerlich ansässig, einschließlich der Monate, die Sie vor Ihrem Umzug außerhalb Spaniens verbracht haben.

Die beiden anderen Kriterien für den steuerlichen Wohnsitz digitaler Nomaden in Spanien

Auch wenn die Zählung der Tage bei digitalen Nomaden am häufigsten zum Tragen kommt, sieht Artikel 9 des Einkommensteuergesetzes zwei weitere, voneinander unabhängige Wege vor, die ebenfalls eine steuerliche Ansässigkeit begründen.

Der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen

Als in Spanien steuerlich ansässig gilt, wer dort direkt oder indirekt den Hauptkern oder die Basis seiner Tätigkeiten oder wirtschaftlichen Interessen hat. Bei digitalen Nomaden kann das der Fall sein, wenn sie eine spanische Gesellschaft gründen, überwiegend spanische Kunden abrechnen oder den wesentlichen Teil ihrer Investitionen oder ihres Vermögens in Spanien halten, selbst wenn sie weniger als 183 Tage im Land verbringen.

Die Vermutung aufgrund von Ehegatten und minderjährigen Kindern

Das Gesetz vermutet, solange nichts anderes bewiesen ist, dass der Steuerpflichtige in Spanien steuerlich ansässig ist, wenn sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte und seine unterhaltsberechtigten minderjährigen Kinder gewöhnlich in Spanien leben. Es handelt sich um eine Vermutung, keine automatische Regel: Sie lässt sich widerlegen, wenn der Steuerpflichtige seinen tatsächlichen steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land nachweist, verlagert aber die Beweislast auf den digitalen Nomaden, dessen Familie sich in Spanien niedergelassen hat, während er viel reist.

Ansässiger oder nicht ansässiger digitaler Nomade: So ändert sich Ihre Besteuerung in Spanien

KriteriumSteuerlich ansässig (IRPF)Nicht ansässig (IRNR)
BemessungsgrundlageWelteinkommen (alle Einkünfte, wo auch immer sie entstehen)Nur in Spanien erzielte Einkünfte
SteuersatzProgressiver Tarif Staat + Region (ca. 19 % bis 47 %)Allgemein 24 % (19 % für Ansässige in EU/EWR) auf jede Einkunft
ErklärungJährlich, Formular 100 (Einkommensteuererklärung)Je Vorgang oder vierteljährlich/jährlich, Formular 210
AuslandsvermögenErklärungspflicht mit Formular 720 bei Überschreiten der gesetzlichen SchwellenEntfällt
DoppelbesteuerungsabkommenAnrechnung oder Befreiung je nach Abkommen mit dem Herkunftsland möglichBesteuerung nur der spanischen Einkünfte, sofern das Abkommen keine Befreiung vorsieht
Sonderregelung für ZuzüglerKann bei Erfüllung der Voraussetzungen beantragt werden (Pauschalsatz von 24 % im ersten Tarifbereich)Entfällt (keine Besteuerung nach IRPF mehr)

Die Sonderregelung für internationale Remote-Arbeitnehmer: Steuervorteile, wenn Sie ansässig werden

Die Sonderregelung für Zuzügler ermöglicht es Personen, die nach Spanien ziehen, um remote für ein ausländisches Unternehmen zu arbeiten, in den ersten sechs Jahren einen Pauschalsatz von 24 % zu zahlen, statt des progressiven Einkommensteuertarifs, der in den oberen Stufen 47 % erreichen kann. Diese Regelung, weithin bekannt als „Beckham-Gesetz“, wurde durch das Gesetz 28/2022 (Startup-Gesetz) (auf Spanisch) auf internationale Remote-Arbeitnehmer ausgeweitet. Es änderte Artikel 93 des Einkommensteuergesetzes und parallel das Gesetz 14/2013 zur Unterstützung von Unternehmern, um die Aufenthaltserlaubnis für internationale Telearbeit zu schaffen.

Um sie zu nutzen, muss der digitale Nomade in Spanien steuerlich ansässig werden, darf in den fünf Jahren zuvor nicht ansässig gewesen sein und muss umziehen, um als Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens remote zu arbeiten; Selbständige, die auf eigene Rechnung abrechnen, sind in der Regel ausgeschlossen. Diese Regelung ist also kein Weg, die steuerliche Ansässigkeit zu vermeiden, sondern ein Steuervorteil für diejenigen, die sie annehmen.

Das Visum für digitale Nomaden ist nicht dasselbe wie der steuerliche Wohnsitz in Spanien

Das Visum für digitale Nomaden (offiziell: Erlaubnis für internationale Telearbeit; Seite auf Spanisch) ist ein aufenthaltsrechtlicher Status, der Ihr Recht regelt, in Spanien zu wohnen und von dort aus remote zu arbeiten, bestimmt aber für sich allein nicht Ihren steuerlichen Wohnsitz. Es handelt sich um zwei verschiedene Rechtsregime mit unterschiedlichen Behörden: die Ausländerbehörde für den aufenthaltsrechtlichen Teil, das Finanzamt für den steuerlichen. Für Selbständige gehört zu den Voraussetzungen, dass die Tätigkeit für spanische Kunden 20 % des Gesamtumfangs nicht übersteigt.

Es ist durchaus möglich, ein gültiges Visum für digitale Nomaden zu besitzen und steuerlich nicht ansässig zu bleiben, wenn Sie weniger als 183 Tage in Spanien verbringen und die beiden anderen Kriterien von Artikel 9 nicht erfüllen. Umgekehrt kann man allein durch den Aufenthalt ohne jedes Visum steuerlich ansässig werden, schlicht indem man mehr als die Hälfte des Jahres bleibt. Der häufigste Fehler digitaler Nomaden ist die Annahme, das Visum bedeute automatisch eine Besteuerung als Ansässiger oder das Fehlen eines Visums schütze davor.

Was passiert, wenn zwei Länder Sie gleichzeitig als steuerlich ansässig betrachten?

Wenden Spanien und Ihr Herkunftsland jeweils ihre eigenen Regeln an und betrachten Sie beide im selben Jahr als ansässig, entsteht ein Konflikt der Doppelansässigkeit, der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen beiden Ländern zu lösen ist, sofern es eines gibt. Die meisten von Spanien unterzeichneten Abkommen folgen dem OECD-Musterabkommen und wenden in dieser Reihenfolge Kollisionsregeln an: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen (engste persönliche und wirtschaftliche Beziehungen), gewöhnlicher Aufenthalt und Staatsangehörigkeit.

Um den steuerlichen Wohnsitz gegenüber dem spanischen Finanzamt oder der Steuerbehörde eines anderen Landes nachzuweisen, dient üblicherweise die Ansässigkeitsbescheinigung, die die spanische Steuerbehörde Personen ausstellt, die die Voraussetzungen von Artikel 9 erfüllen. Ohne diese Bescheinigung kann ein digitaler Nomade, der seine Zeit zwischen zwei oder mehr Ländern aufteilt, dasselbe Einkommen in beiden Ländern erklären müssen, ohne die ihm zustehende Steueranrechnung nutzen zu können.

Die häufigsten Fehler beim steuerlichen Wohnsitz digitaler Nomaden in Spanien

  • Visum und steuerlichen Wohnsitz verwechseln und annehmen, das eine ziehe automatisch das andere nach sich.
  • Sporadische Abwesenheiten nicht als Aufenthaltstage zählen, obwohl das Gesetz sie hinzurechnet, sofern kein Wohnsitz in einem anderen Land nachgewiesen wird.
  • Das Formular 720 vergessen, nachdem man steuerlich ansässig geworden ist, wenn Konten, Immobilien oder Anlagen im Ausland die gesetzlichen Schwellen überschreiten.
  • Glauben, dass die Abrechnung an ausländische Kunden von der spanischen Steuer befreit, obwohl es nicht darauf ankommt, wo der Kunde sitzt, sondern wo der Leistungserbringer steuerlich ansässig ist.
  • Die Voraussetzungen des Visums mit denen der Steuerregelung vermischen: Die 20-%-Grenze für Tätigkeiten für spanische Kunden ist eine aufenthaltsrechtliche Voraussetzung für Selbständige, während die Zuzüglerregelung eine Tätigkeit als Arbeitnehmer verlangt und selbständige Tätigkeit in der Regel ausschließt.
  • Keine Ansässigkeitsbescheinigung beantragen, wenn man das Jahr zwischen zwei Ländern aufteilt, und sich so einer vermeidbaren Doppelbesteuerung aussetzen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der steuerliche Wohnsitz in Spanien für einen digitalen Nomaden?

Der steuerliche Wohnsitz in Spanien für einen digitalen Nomaden ist der steuerliche Status, der verpflichtet, das gesamte Welteinkommen in der spanischen Einkommensteuer zu erklären. Er entsteht vor allem durch einen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen auf spanischem Staatsgebiet im Kalenderjahr.

Wie viele Tage kann ich in Spanien verbringen, ohne steuerlich ansässig zu werden?

Sie können sich bis zu 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhalten, ohne nach diesem Kriterium ansässig zu werden, sofern der Mittelpunkt Ihrer wirtschaftlichen Interessen nicht in Spanien liegt und die Vermutung aufgrund von Ehegatten und minderjährigen Kindern nicht greift.

Macht mich das Visum für digitale Nomaden automatisch steuerlich ansässig?

Das Visum für digitale Nomaden macht Sie nicht automatisch steuerlich ansässig. Es ist ein eigenständiger aufenthaltsrechtlicher Status; die steuerliche Ansässigkeit hängt von den Aufenthaltstagen und den übrigen Kriterien von Artikel 9 des Einkommensteuergesetzes ab.

Zählen sporadische Abwesenheiten von Spanien für die 183 Tage?

Sporadische Abwesenheiten zählen grundsätzlich als Aufenthaltstage in Spanien, es sei denn, Sie weisen Ihren steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land mit einer Bescheinigung der dortigen Steuerbehörde nach.

Kann ich gleichzeitig in Spanien und in meinem Herkunftsland steuerlich ansässig sein?

Das ist möglich, wenn beide Länder ihre eigenen Ansässigkeitskriterien anwenden und Sie beide als ansässig betrachten. Der Konflikt wird mit den Kollisionsregeln des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens gelöst, sofern es eines gibt.

Was ist die Sonderregelung für Remote-Arbeitnehmer und wer kann sie nutzen?

Es ist die Ausweitung der Zuzüglerregelung (Beckham-Gesetz), die es Personen, die nach Spanien ziehen, um als Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens remote zu arbeiten, ermöglicht, sechs Jahre lang einen Pauschalsatz von 24 % zu zahlen, sofern sie in den fünf Jahren zuvor nicht ansässig waren.

Muss ich meine ausländischen Bankkonten erklären, wenn ich in Spanien steuerlich ansässig bin?

Sie müssen sie mit dem Formular 720 erklären, wenn Ihre Konten, Wertpapiere oder Immobilien im Ausland als steuerlich Ansässiger die gesetzlich festgelegten Schwellen überschreiten.

Wie weise ich nach, dass ich nicht in Spanien ansässig bin, wenn das Finanzamt das Gegenteil behauptet?

Sie weisen es mit einer Ansässigkeitsbescheinigung der Steuerbehörde eines anderen Landes nach und berufen sich gegebenenfalls auf die Kollisionsregeln des maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommens.

Eine einfache Regel, die eine präzise Handhabung erfordert

Die 183-Tage-Regel ist leicht zu formulieren und schwer richtig anzuwenden, wenn sich das Leben eines digitalen Nomaden auf mehrere Länder, Währungen und Einkommensquellen verteilt. Den steuerlichen Wohnsitz in Spanien als digitaler Nomade richtig zu bestimmen (samt der daraus folgenden Besteuerung nach IRPF oder IRNR), macht den Unterschied zwischen vorausschauender Planung und einer Nachbesserung unter Druck.

Bei Riera Consulting betreuen wir solche Fälle in unserem Bereich internationale Steuerberatung und in unserem spezialisierten Service zum steuerlichen Wohnsitz für digitale Nomaden. Wenn wir Ihren Fall prüfen sollen, kontaktieren Sie unser Team.

Riera Consulting impulsa una denuncia ante la UE por la fiscalidad aplicada a los nómadas digitales en España y los emprendedores internacionales.

Nuestro CEO, Víctor Riera, ha presentado una denuncia ante la Comisión Europea por la fiscalidad aplicada a los nómadas digitales en España. En Riera Consulting explicamos las razones de esta acción y su relevancia para los profesionales internacionales.

En Riera Consulting creemos firmemente en un marco fiscal justo, transparente y adaptado a la nueva realidad del trabajo global.
Con ese compromiso, Víctor Riera abogado, Doctor en Derecho Financiero y Tributario y autor del libro “El régimen fiscal de los funcionarios y agentes de las instituciones de la Unión Europea” ha presentado recientemente una denuncia ante la Comisión Europea, considerando que la aplicación actual de la normativa española podría vulnerar principios del Derecho comunitario, afectando de forma injusta a los nómadas digitales y emprendedores internacionales.

Una defensa de la igualdad de trato en el ámbito fiscal

La denuncia se centra en garantizar que las personas que desarrollan su actividad profesional de forma internacional —trabajadores remotos, autónomos o emprendedores— no sufran un trato fiscal discriminatorio en función de su movilidad o residencia temporal.

Desde Riera Consulting creemos que el sistema tributario español debe alinearse con los principios de libre circulación de personas, servicios y capitales, promoviendo equidad y competitividad dentro de la Unión Europea. Esta acción busca incentivar una revisión del marco normativo, asegurando que España continúe siendo un destino atractivo y seguro para el talento global.

Contexto: la Ley Beckham y la fiscalidad de los trabajadores internacionales

España introdujo la conocida Ley Beckham para atraer talento internacional, ofreciendo un régimen fiscal especial que buscaba evitar que la tributación se convirtiera en un impedimento para que profesionales extranjeros se instalaran en el país.
Sin embargo, a juicio de Víctor Riera, esta normativa contiene una pequeña trampa que afecta directamente a quienes se acogen al régimen:

  • Aunque son legalmente residentes en España, la normativa que se les aplica es la de no residentes.
  • Como consecuencia, no pueden declarar la vivienda en la que residen como vivienda habitual.
  • Esto hace que la vivienda se considere segunda residencia, lo que implica pagar el 2 % del valor catastral como renta imputada.
  • Además, esta clasificación impide aplicar la exención correspondiente en el Impuesto sobre el Patrimonio, aumentando la carga fiscal de manera inesperada.

En palabras de Víctor Riera:

“La Ley Beckham fue pensada para atraer talento, pero esta interpretación limita la competitividad de España y genera un trato desigual para profesionales internacionales que, legalmente, residen en nuestro país. Esta situación es uno de los elementos que motivó la denuncia ante la Comisión Europea, con el objetivo de revisar el marco fiscal y garantizar igualdad, seguridad jurídica y competitividad.”

RIERA CONSULTING

La nueva realidad del trabajo internacional

El auge del trabajo en remoto ha transformado por completo el concepto de residencia y actividad económica.
Miles de profesionales eligen España por su calidad de vida y conectividad, pero se enfrentan a criterios fiscales poco claros o inconsistentes, que generan inseguridad jurídica y posibles conflictos tributarios.

El compromiso de Riera Consulting

La denuncia de Víctor Riera refleja la filosofía que guía nuestro trabajo:

  • Defender los derechos de nuestros clientes y del conjunto de profesionales internacionales.
  • Impulsar una interpretación de la fiscalidad más justa, moderna y acorde con la realidad digital.
  • Contribuir a un entorno económico más abierto y competitivo para España y Europa.

Nuestro objetivo no es solo asesorar, sino participar activamente en la evolución de la normativa hacia un sistema más justo y competitivo.

Mirando hacia el futuro

El proceso ante la Comisión Europea puede ser un paso decisivo hacia una fiscalidad más adaptada al siglo XXI.
En Riera Consulting continuaremos informando y acompañando a nuestros clientes durante todo el desarrollo del caso, con la transparencia y el rigor que nos caracterizan.
¿Necesitas asesoramiento en materia fiscal internacional? Contacta con nuestro despacho.

Nómadas digitales: quiénes son y cómo tributan en España

El avance de la digitalización y el auge del teletrabajo han dado lugar a la consolidación de un nuevo perfil profesional: el llamado “nómada digital”. Personas que trabajan desde cualquier lugar gracias a Internet y la tecnología, aprovechando la movilidad internacional. Pero, al margen de la libertad geográfica, surge un reto clave: ¿dónde y cómo tributa un nómada digital? Desde Riera Consulting conocemos las implicaciones fiscales y jurídicas que este estilo de vida implica. En este artículo explicamos en detalle quiénes son los nómadas digitales, cuándo generan obligaciones tributarias en España y qué aspectos deben tener en cuenta para una planificación fiscal adecuada.

Un «nómada digital» es, en esencia, un profesional —ya sea autónomo, freelance o empleado remoto— que realiza su actividad laboral o profesional usando medios digitales, desde ubicaciones móviles o varias geografías. Sus características principales son:

  • Desempeña tareas que se pueden ejecutar íntegramente a través de Internet (consultoría, programación, marketing digital, diseño, entre otros).
  • No está ligado permanentemente a una oficina física tradicional; puede residir o viajar a distintos países.
  • En muchos casos no tiene un “centro de operaciones” fijo, o bien elige residir temporalmente en distintos países, aprovechando modalidades de vida flexible.
  • La fiscalidad se complica porque, aunque geográficamente móvil, debe determinar de dónde obtiene sus ingresos y cuál es su residencia fiscal.

En resumen: trabajar desde cualquier lugar es una ventaja indiscutible para el nómada digital, pero también exige tener muy claros sus deberes fiscales.

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El gran dilema: ¿Dónde paga impuestos un nómada digital?

La clave para entender la fiscalidad de los nómadas digitales está en determinar la residencia fiscal. En España los criterios fundamentales son:

  • Una persona se considera residente fiscal en España si permanece más de 183 días durante el año natural en territorio español.
  • También se considera residente si radica su “centro de intereses económicos” en España, es decir, si su principal actividad o fuente de ingresos está aquí.
  • Si es residente fiscal, está sujeta al Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas (IRPF) por su renta mundial.

Aunque un nómada digital no tenga una residencia fija, estas normas fiscales pueden seguir afectándole. Por tanto, es imprescindible:

  1. Registrar las estancias en España y en otros países.
  2. Evaluar dónde se generan los ingresos profesionales (¿desde dónde trabaja realmente?).
  3. Verificar si existe un convenio de doble imposición entre España y el país de estancia, para evitar tributar dos veces por los mismos ingresos.

Además, si decide permanecer en España y ser residente fiscal, deberá cumplimentar sus obligaciones tributarias con la AEAT, así como tener en cuenta obligaciones adicionales como el modelo 720 (declaración de bienes en el extranjero) si aplica.

El visado de nómada digital en España

Una ventaja reciente para quienes trabajan online desde España es el visado de nómada digital regulado por la llamada “Ley de Startups”. Este régimen permite a extranjeros que trabajan para empresas fuera de España o desarrollan actividades digitales residir y trabajar en España. Los puntos clave son:

  • Permite una residencia temporal (por ejemplo, inicial de 1 año, prorrogable).
  • Requisitos típicos: acreditar empleo o actividad estable, ingresos mínimos, seguro médico, no depender exclusivamente del mercado español.
  • Importante novedad: se abre la posibilidad de acogerse al régimen fiscal de impatriados (conocido como “régimen Beckham”) en ciertos casos, lo que permite tipos reducidos de IRPF durante unos años.

Para un nómada digital extranjero, esta opción puede ser muy atractiva: residencia en España con carga fiscal ventajosa. Pero es fundamental analizar cuándo conviene optar por este régimen, y cuáles son sus condiciones concretas.

Consejos profesionales desde Riera Consulting

Para un nómada digital, la clave es la planificación. Aquí tienes algunas recomendaciones:

  • Llevar un registro claro de estancias – números de días por país, facturas, contratos.
  • Revisar al detalle los convenios de residencia fiscal entre España y el país de residencia habitual o estancia prolongada.
  • Evaluar antes de cambiar de país la consiguiente pérdida o adquisición de residencia fiscal.
  • Asesorarse en previsión de obligaciones como el modelo 720, retenciones, IVA o impuestos de fuente extranjera.
  • Verificar si existe régimen especial que pueda aplicar (visado de nómada digital, régimen de impatriados).

Establecer el domicilio fiscal, centro de intereses y fuente de ingresos de forma clara para evitar contingencias futuras.

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Tu próxima decisión fiscal: con asesoramiento experto

El perfil del nómada digital representa una oportunidad fascinante en el mundo laboral moderno: movilidad, libertad geográfica y trabajo online. Pero, como hemos visto, esta libertad debe ir acompañada de una gestión fiscal rigurosa. En España, la residencia fiscal, la generación de ingresos, los visados especiales y los convenios internacionales son elementos determinantes para evitar sorpresas o cargas fiscales indebidas.

En Riera Consulting ponemos a disposición nuestra experiencia en fiscalidad internacional para acompañar a nómadas digitales que trabajan desde España o que desean residir aquí aprovechando sus ventajas. Si eres nómada digital o estás pensando explorar este estilo de vida y tienes dudas sobre tu residencia fiscal, tu tributación o los visados posibles: contáctanos y te asesoramos personalmente.

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En 2023, cualquier persona que realice una actividad económica podrá acceder al régimen de impatriado

Desde 1 de enero de 2023, podrán acceder al régimen de impatriados no solo los trabajadores por cuenta ajena y los administradores, ahora con menos limitaciones, sino también las personas que realicen una actividad económica. El régimen se extiende también a familiares del contribuyente. Además, se reduce el número de períodos previos en los que el contribuyente no debió ser residente en España y se deja claro que las retribuciones en especie podrán estar exentas conforme a las reglas del IRPF, cuestión controvertida en este último año, con cambio de criterio de la DGT incluido V0813-23 de 5 de abril de 2023.

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